JudikaturVwGH

Ra 2024/11/0197 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2025

Soweit die Revision darauf abzielt, dass die Grundverkehrsgesetze der anderen Bundesländer Rechtserwerbe zwischen Ehegatten von einer Genehmigung ausnähmen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Gesetzeslage nach dem WrAuslGEG, was die Genehmigungsbedürftigkeit des zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Schenkungsvertrages an der Wohnung betrifft, eindeutig ist (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0069), und dass nach der Rechtsprechung des VfGH mit dem Hinweis auf andere österreichische Grundverkehrsgesetze unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nichts zu gewinnen ist, weil das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Landesgesetzgeber zueinander ausschließt (vgl. VfSlg. 18.338/2008, mwN; vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG bei eindeutiger Rechtslage VwGH 1.2.2022, Ra 2019/11/0210 bis 0212, mwN).