Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des DI Dr. K, vertreten durch Dr. Josef-M. Danler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm Greil-Straße 9, der gegen den Bescheid Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 31. Dezember 2013, Zl. BMUKK-5828.240664/0002-III/5/2013, betreffend Rückforderung von Übergenuss, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz von Übergenuss in der Höhe von "(netto) EUR 12.121,70" verpflichtet, wogegen dieser zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhob, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 284/2014, ablehnte und "gemäß Art. 144 Abs. 3 iVm § 6 VwGbk-ÜG" dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, über Auftrag ergänzte Beschwerde begehrt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit folgender Begründung:
"Der Beschwerdeführer ist gegenüber seiner Ehegattin sowie seinem minderjährigen Sohn unterhaltspflichtig. Wie ausgeführt, blieb es ihm verwehrt, sich beim AMS arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld zu beziehen. Er war daher zum Verbrauch der empfangenen Bezüge gezwungen. Die plötzliche, rückwirkende Rückforderung der beschwerdegegenständlichen Bezüge bzw. eines Betrages von EUR 12.121,70 trifft den Beschwerdeführer unverhältnismäßig schwer und überwiegt dieser Nachteil ein allenfalls dem entgegenstehendes öffentliches Interesse."
Gemäß § 8 VwGbk-ÜG finden die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu konkretisieren. Der Verwaltungsgerichtshof wird nur durch die glaubhafte Darlegung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A).
Da der vorliegende Antrag keinerlei derartige konkreten Angaben enthält, war diesem gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 27. Juni 2014