JudikaturVwGH

Ro 2014/12/0031 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2015

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stellen grundsätzlich eine Materie des Privatrechts dar. Jedoch ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte dann nicht gegeben, wenn ein Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht. Derartiges ist auch dann anzunehmen, wenn nach Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Zahlungen im Hinblick auf das frühere (noch) als bestehend angenommene Dienstverhältnis geleistet werden (vgl. E 22. November 2000, 2000/12/0213; VfGH E 27. Juni 2000, KI-23/97, VfSlg. 15870). Nichts anderes kann für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch die Disziplinarstrafe der Entlassung gelten. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde, die irrtümlich (nämlich ohne Grundlage nach § 6 GehG 1956) überwiesenen Dienstbezüge zurückzufordern, folgt aus der - einen weiten Anwendungsbereich aufweisenden - Regelung des § 13a Abs. 1 GehG 1956, die auch bei Leistungen gilt, die im Hinblick auf ein schon beendetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erbracht worden waren. Dann kann aber aus Rückforderungsregeln in den §§ 1431 und 1432 ABGB keine Beschränkung der Kompetenz der Verwaltungsbehörden auf nur konkret rechtsgrundlose Leistungen abgeleitet werden (vgl. OGH B 27. April 2005, 3Ob19/05y).

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