JudikaturBVwG

W268 2305723-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
20. Januar 2025

Spruch

W268 2305723-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris Gachowetz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RA Mag. Andreas Reichenbach, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2024, Zl. 1399744104-240960120, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste zu einem unbekannten Datum in das Bundesgebiet ein und wurde am 05.09.2024 aufgrund des dringenden Tatverdachts der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und im Anschluss in die Justizanstalt Eisenstadt eingeliefert. In der Folge wurde über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 06.09.2024, Zahl XXXX , die Untersuchungshaft verhängt.

2. Am 23.04.2024 wurde der Beschwerdeführer von einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und ihm zur Kenntnis gebracht, dass

beabsichtigt ist, im Falle einer rechtskräftigten Verurteilung aufgrund seines Verhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, nach Strafhaftende bzw. nach seiner rechtskräftigen Verurteilung gegen ihn eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen und ihn sodann in sein Heimatland abzuschieben. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er zuletzt am Tag seiner Festnahme in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Der Zweck seiner Einreise wäre lediglich die Schleppung von Personen gewesen. Während seines Aufenthaltes in Österreich haben er nirgends Unterkunft genommen und er habe keine nennenswerten Familienangehörigen oder Verwandten. Weiters gab er an, dass er in Portugal über einen Aufenthaltstitel verfüge und gearbeitet habe, Familienangehörige und Verwandte würden nicht in Portugal leben.

3. Am 25.11.2024 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt, Zahl XXXX , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach den § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 (vierzehn) Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 25.11.2024 in Rechtskraft.

4. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts vom 28.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

5. Gegen Spruchpunkt IV. des genannten Bescheides richtet sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde vom 20.12.2024, in der beantragt wurde, das Einreiseverbot in Spruchpunkt IV. zu beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nur erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und er in der Hauptverhandlung bekräftigt habe, dass die von ihm begangene Strafhandlung ein einmaliger Verstoß gewesen sei und dass er die Tat bereue und keine Wiederholungsgefahr bestehe. Als indischer Staatsangehöriger sei er zudem zum Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken in Österreich berechtigt, weshalb ihm das fünfjährige Einreiseverbot unverhältnismäßig hart treffen würde.

6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes vom 13.01.2025 langte am 15.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Er ist Staatsangehöriger von Indien. Er reiste spätestens am 05.09.2024 aus Ungarn kommend zur Begehung der Schlepperei nach Österreich ein.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 10.08.2026 gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und arbeitswillig.

Der Beschwerdeführer ist ledig und ihn treffen keine Sorgepflichten.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, abgesehen von der Justizanstalt auch über keine eigene gesicherte Unterkunft.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 05.09.2024 in Haft und wird voraussichtlich am 14.10.2025 aus der Strafhaft entlassen.

Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 (vierzehn) Monaten verurteilt. Das Urteil erlangte mit 25.11.2024 die Rechtskraft.

Der Strafbemessung wurde die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend sowie die bisherige Unbescholtenheit und das umfassende reumütige Geständnis als Milderungsgründe zugrunde gelegt.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer, in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum, zumindest vom 01.01.2023 bis zum 07.01.2023 in XXXX und anderenorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem abgesondert verfolgten XXXX , dem XXXX und XXXX sowie weiteren noch auszuforschenden UT Organisatoren bzw. Fußschleppern, die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt sind, in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, und zwar die Republiken Österreich und Ungarn mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Schleppung von elf Fremden (einem afghanischen und zehn indischen Staatsangehörigen), die in ihrem Heimatland mehrere tausend Euro für die Schleppung bezahlten, von Indien nach bzw. durch Österreich, welche am 03.01.2023 in XXXX aufgegriffen wurden, gefördert, dadurch dass er für den geschleppten indischen Staatsbürger XXXX ein Flugticket der Austrian Airlines, Flug OS 391 von Wien nach Barcelona erwarb und dieses an XXXX weitergab, der das Ticket wiederum an XXXX übermittelte, sowie ein Zugticket ebenfalls ausgestellt für XXXX von Barcelona nach Madrid an XXXX übermittelte, dem dadurch die Weiterreise über Barcelona nach Portugal ermöglicht wurde, wobei XXXX selbst für die Schleppung insgesamt EUR 15.600,-- bezahlte.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinem Aufenthaltstitel in Portugal beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie dem im Akt befindlichen Schriftverkehr mit den portugiesischen Behörden.

Sein Gesundheitszustand sowie die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 20.09.2024.

Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die aktuelle Inhaftierung sowie die voraussichtliche Dauer der Strafhaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation zur Strafhaft.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug sowie dem im Akt enthaltenen strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Im gegenständlichen Fall verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot und stützte sich dabei auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer hat das Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 4 FPG begangen und wurde infolge dessen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 14 Monaten verurteilt. Damit ist der Einreiseverbotstatbestand der Ziffer 1 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt, der die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes von einer Dauer bis zu zehn Jahren rechtfertigt.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 1 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109).

Angesichts des gesetzten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer ausschließlich zur Begehung einer Straftat – nämlich der Schlepperei – in das Bundesgebiet eingereist ist, um sich so ein Nebeneinkommen zu verschaffen.

An der Verhinderung von Schlepperei besteht ein großes öffentliches Interesse und kommt der Bekämpfung von Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auch aus unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001 mwN).

Der Beschwerdeführer hat sich hierbei einer kriminellen Vereinigung angeschlossen, um sich an dem Schicksal Fremder zu bereichern.

Aufgrund des qualifizierten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes, besteht daher kein Zweifel, dass vom Beschwerdeführer eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schlepperei ausgeht.

Es kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bloß zur Begehung des Verbrechens der Schlepperei in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Insbesondere die vom Landesgericht Eisenstadt festgestellte mehrfache Deliktsqualifikation erhöht nach Ansicht der erkennenden Richterin den Unrechtsgehalt der Straftat.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückzuziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich (und im gegenständlichen Fall zu Portugal und Frankreich) einzubeziehen (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- oder Familienleben aufweist und sein Lebensmittelpunkt in Indien liegt, wo seine Familie weiterhin lebt. Das Einreiseverbot greift somit nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer weist jedoch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Portugal und Frankreich auf, da er dort die letzten drei Jahre vor seiner Festnahme in einer Firma namens XXXX gearbeitet hat. Da das Einreiseverbot nicht nur für Österreich, sondern für alle Mitgliedstaaten gilt und der Beschwerdeführer hierdurch für die Dauer des Einreiseverbotes daran gehindert wäre, seine Erwerbstätigkeit in Frankreich bzw. Portugal wiederaufzunehmen, greift das Einreiseverbot gegenständlich in das Privatleben des Beschwerdeführers ein.

Den Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines (beruflichen) Privatlebens im Schengenraum stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von Schlepperei gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251 u. v.a.) und besteht darüber hinaus ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Bekämpfung von Schlepperei (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 13.02.2020, Fe 2019/01/0001 mwN).

Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und dem hohen Stellenwert der genannten öffentlichen Interessen überwiegen diese gegenständlich das Interesse des Beschwerdeführers, nach seiner Haftentlassung seine Erwerbstätigkeit in Frankreich wiederaufzunehmen.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.

Im gegenständlichen Fall sind auch keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der festgelegten Dauer von fünf Jahren nahelegen würden, sondern erscheint diese angesichts der Art und Schwere der Tat und der sich daraus ergebenden Wiederholungsgefahr vielmehr erforderlich, um der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung für die Ordnung und Sicherheit wirksam entgegenzutreten.

Wenn im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörde lediglich ein fünfjähriges Einreiseverbot bei einem möglichen Rahmen von bis zu zehn Jahren verhängt hat und somit der mögliche Rahmen bei weitem noch nicht ausgeschöpft wurde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – welche im konkreten Fall nicht beantragt wurde – konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die oben genannten Kriterien erfüllt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die belangte Behörde erhoben wurde, nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde erst im Jänner 2025 erlassen, der Beschwerdeführer befindet sich weiterhin in Strafhaft und sind keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation hervorgekommen) und die Beweiswürdigung des Bundesamtes seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt wurde. Auch in Zusammenschau mit dem bloß unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, in welchem sich insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen findet und den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes nicht entgegengetreten wurde, ergab sich keine Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erneut zu erörtern.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.