Es trifft zu, dass eine bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z. 12 bzw. Z. 13 FSG 1997 nur verwirklicht, wer die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat (Z. 12) bzw. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat (Z. 13), mithin als Lenker in Erscheinung getreten ist. Damit wird aber nur zum Ausdruck gebracht, dass bei Nichteinhalten dieser Auflagen die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden iSd. § 7 Abs. 1 FSG 1997 anzunehmen ist, was nach Durchführung der in § 7 Abs. 4 FSG 1997 vorgesehenen Wertung grundsätzlich zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit führt (Hinweis Erkenntnisse vom 18. September 2012, 2010/11/0151, und vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0077). Daraus folgt aber nicht, dass das Nichtbefolgen der im Erteilungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen für sich, also ohne dass der Betreffende ein Kraftfahrzeug gelenkt hätte (vgl. § 8 Abs. 4 FSG 1997), keinesfalls Bedenken ob der weiterbestehenden gesundheitlichen Eignung des Betreffenden begründen kann.
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