Ra 2022/07/0216 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei den begehrten Auskünften nach dem UIG 1993 und dem Krnt ISG 2005 besteht eine sachliche Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung nicht, weil Angelegenheiten nach der Biozidprodukteverordnung und dem BiozidG 2000 nach der sachlichen Zuständigkeit nicht in einem Verwaltungsverfahren vor der Kärntner Landesregierung zu entscheiden sind bzw. - zumindest nach dem Akteninhalt und den Zuständigkeitsnormen in Art. 10 Abs. 1 Z 8 bzw. Z 12 B-VG - auch jene die begehrten Informationen betreffenden Angelegenheiten nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der Kärntner Landesregierung waren bzw. wären (VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005; VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). Sie betreffen daher klar keine Angelegenheiten des Wirkungsbereichs der Landesregierung iSd. § 1 Abs. 1 Krnt ISG 2005 und war die Kärntner Landesregierung nicht zur Auskunftserteilung oder deren bescheidmäßiger Verweigerung zuständig.