Ra 2022/07/0216 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 1 Krnt ISG 2005 haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung (insoweit übereinstimmend mit der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 20 Abs. 4 B-VG) "über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches" Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Die Auskunftspflicht besteht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils um Auskunft ersuchten Organes (VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005; VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239).