Bei einer Erteilung der Lenkberechtigung unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen ist das Unterbleiben der Vorlage der abverlangten Befunde bzw. Bestätigungen geeignet, begründete Zweifel am Weiterbestand der bei Erteilung der Lenkberechtigung noch bedingt bejahten gesundheitlichen Eignung zu wecken. Eine solche Unterlassung kann damit Grundlage für ein Vorgehen nach § 24 Abs. 4 FSG sein (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0005).
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