Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:
„In Bezug auf Ihr Auskunftsersuchen vom XXXX wird die Auskunft betreffend die geschwärzten Teile des Gutachtens und des Minderheitsvotums der gemäß § 2 Abs. 3 BVwGG eingesetzten Kommission zur Erstattung eines Besetzungsvorschlags betreffend die Planstelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, die Ihnen mit Schreiben vom XXXX übermittelt wurden, sowie betreffend die Sitzungs- und Abstimmungsprotokolle dieser Kommission verweigert.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Wesentlicher Verfahrensgang:
1. Mit Email vom XXXX stellte der Beschwerdeführer (idF BF), damals noch als Redakteur XXXX , das folgende Ersuchen an den Bundesminister XXXX (idF die belangte Behörde):
„Hiermit begehre ich gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, die Erteilung folgender Auskünfte:
- Übermittlung des Gutachtens (einschließlich aller dem Bundesminister XXXX zur Kenntnis gebrachten Anhänge zum Gutachten und Sondervoten bzw. Begründungen dafür), das von der, gemäß § 2 Abs 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, eingesetzten, Personalkommission für die Neubesetzung des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts erstellt und am XXXX 2023 an den Bundesminister XXXX übermittelt wurde (vgl. 14325/AB, XXVII. GP, Frage 8).
- Übermittlung der Sitzungs- und Abstimmungsprotokolle der, gemäß § 2 Abs 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz eingesetzten, Personalkommission für die Neubesetzung des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts, soweit diese dem Bundesminister XXXX zur Kenntnis gebracht wurden.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zum Beispiel bei einer Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.“
2. Mit Schreiben vom XXXX 2023 teilte die belangte Behörde mit, dass aus näher genannten Gründen die begehrten Unterlagen nicht übermittelt werden könnten. Der BF wiederholte daraufhin seinen Antrag auf Bescheiderlassung am XXXX 2023.
3. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde das Gutachten, das Anschreiben der Kommissionsvorsitzenden und das Minderheitsvotum „unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften des Datenschutzes“ geschwärzt an den BF und führte zu den ebenfalls gewünschten Sitzungs- und Abstimmungsprotokollen aus, dass diese der belangten Behörde nicht vorliegen würden.
4. Der BF teilte mit Email vom XXXX 2024 mit, dass der Antrag auf Bescheiderlassung aufrecht bleibe.
5. Mit Bescheid vom XXXX führte die belangte Behörde aus, dass dem Auskunftspflichtbegehren des BF gemäß § 1 Abs. 1 AuskPflG nachgekommen werde, indem ihm das Gutachten und das Minderheitsvotum der gemäß § 2 Abs. 3 BVwGG eingesetzten Kommission zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages betreffend die Planstelle des:der Präsident:in des Bundesverwaltungsgerichts in der Beilage übermittelt worden seien. Zum Mehrbegehren betreffend Sitzungs- und Abstimmungsprotokolle dieser Kommission werde festgehalten, dass diese der belangten Behörde nicht vorliegen.
Begründend wurde soweit wesentlich ausgeführt, dass dem Auskunftsbegehren im Rahmen des Gesetzes nachzukommen und daher von der belangten Behörde eine Interessensabwägung vorzunehmen sei. Im gegenständlichen Fall bestünde an den personenbezogenen Daten der Bewerber:innen ein schutzwürdiges Interesse, da die Privatsphäre, sowie die Datensicherheit der Betroffenen andernfalls verletzt würden. Die DSGVO verlange außerdem ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Daten. Diese Daten seien nicht allgemein öffentlich zugänglich. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG seien zudem durch Eingriffe staatlicher Behörden nur auf gesetzlicher Grundlage und nur dann zulässig, wenn die Eingriffe aus Art. 8 EMRK genannten Gründen notwendig seien. Damit fehle es an einer gesetzlichen Grundlage zur Weitergabe der unter den Datenschutz fallenden nicht übermittelten Daten. Eine Vielzahl der Bewerber:innen sei dem richterlichen Personal zuzuordnen, weshalb ein besonderes Schutzbedürfnis bezüglich der Preisgabe von privaten Informationen und Daten bestünde. Darüber hinaus bewahre die belangte Behörde damit ihre Rechts- und Wettbewerbsposition durch das Bestreben der bestmöglichen Nachbesetzung der freien Arbeitsplätze in der Bundesverwaltung, woran auch ein öffentliches Interesse bestehe. Die öffentliche Verwaltung, wie auch die Privatwirtschaft, lebe idZ von der Vertraulichkeit im und nach dem Bewerbungsverfahren. Den unterlegenen Bewerber:innen stehe außerdem ein personenbezogenes gesetzliches Kontrollrecht zu, weshalb grundsätzlich ein Kontrollbedürfnis der Öffentlichkeit nicht bestehe. Demnach käme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass sowohl das Grundrecht auf Datenschutz als auch das öffentliche Interesse der Dienstgeberin Republik Österreich einem uneingeschränkten Auskunftsrecht des BF, auch unter Berücksichtigung der Interessen an der Pressefreiheit und dem Informations- und Kontrollbedürfnis der Öffentlichkeit, entgegenstehe.
6. Mit Beschwerde vom XXXX 2024 brachte der BF soweit wesentlich vor, dass ein öffentliches Interesse an der Nachbesetzung des Postens des:der Präsident:in des BVwG bestanden habe. Aufgrund dessen, dass dem BF die begehrten Unterlagen teilweise vorenthalten worden seien, habe er nicht beurteilen können, welche Gründe den Ausschlag für die Bundesregierung gegeben hätten, von der [im Vorschlag der Kommission] vorgenommenen Reihung abzuweichen. Die Debatte zeichne sich dadurch aus, dass man auf inhaltliche Aussagen von Mitgliedern der Bundesregierung angewiesen sei; damit sei eine unabhängige Kommunikation zu dieser Angelegenheit nicht möglich. Es sei anzuzweifeln, dass die begehrten Sitzungs- und Abstimmungsprotokolle der belangten Behörde nicht vorliegen würden.
Außerdem könne nicht erkannt werden, wie die „Privatsphäre sowie die Datensicherheit der Betroffenen“ bei einer Übermittlung der Dokumente an sogenannte „public watchdogs“ gefährdet wäre. Dies gelte insbesondere angesichts dessen, dass die belangte Behörde selbst vermeine, dass eine Vielzahl der Bewerber:innen dem richterlichen Personal zuzuordnen sei. Es sei in der Justiz üblich, sich für eine Stelle an einem anderen Gericht zu bewerben – und wohl keineswegs negativ behaftet. Eine Argumentation, wie allein der Fakt, dass eine Bewerbung auf ein öffentliches Amt stattgefunden habe, den höchstpersönlichen Lebensbereich der Bewerber:innen tangieren solle, bleibe die belangte Behörde schuldig. Hinzu komme, dass aufgrund des Systems, wonach richterliche Senate weitestgehend über die Besetzung richterlicher Planstellen entscheiden (bzw. einen Vorschlag hierfür erstatten), Richter:innen ohnehin von Bewerbungen auf solche Stellen erfahren. Auch das lasse die belangte Behörde nicht in ihre Argumentation einfließen.
Es sei schließlich festzuhalten, dass eine Übermittlung begehrter Auskünfte an Journalist:innen jedenfalls nicht automatisch in einer (aufgrund der Bestimmungen zum [höchst]persönlichen Lebensbereich des:der Einzelnen womöglich medienrechtlich sogar unzulässigen) Veröffentlichung münde, sondern lediglich dazu diene, dass sogenannte „public watchdogs“ ihre Rolle in einer demokratischen Gesellschaft wahrnehmen könnten.
7. Am XXXX 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Journalist. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsersuchens war der BF Journalist und Redakteur im Innenpolitik-Ressort XXXX . Seit XXXX 2024 ist der BF bei der Tageszeitung XXXX tätig.
1.2. Mit Email vom XXXX stellte der BF das folgende Auskunftsersuchen an die belangte Behörde:
„Hiermit begehre ich gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, die Erteilung folgender Auskünfte:
- Übermittlung des Gutachtens (einschließlich aller dem Bundesminister XXXX zur Kenntnis gebrachten Anhänge zum Gutachten und Sondervoten bzw. Begründungen dafür), das von der, gemäß § 2 Abs 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, eingesetzten, Personalkommission für die Neubesetzung des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts erstellt und am XXXX 2023 an den Bundesminister XXXX übermittelt wurde (vgl. 14325/AB, XXVII. GP, Frage 8).
- Übermittlung der Sitzungs- und Abstimmungsprotokolle der, gemäß § 2 Abs 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz eingesetzten, Personalkommission für die Neubesetzung des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts, soweit diese dem Bundesminister XXXX zur Kenntnis gebracht wurden.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zum Beispiel bei einer Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.“
1.3. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom XXXX die folgenden Unterlagen an den BF:
- Das Anschreiben der Kommissionsvorsitzenden vom XXXX 2023, mit dem diese der belangten Behörde eine Ausfertigung des Besetzungsvorschlags sowie die von zwei Kommissionsmitgliedern erstellte zusätzliche Stellungnahme übermittelte.
- Das Gutachten vom XXXX 2022: aus diesem gehen die Namen der 3 empfohlenen Bewerber:innen hervor, darüber hinaus wurden aber alle Hinweise auf Bewerber:innen derart entfernt, dass keine Rückschlüsse auf Bewerber:innen, aber auch auf die Einschätzung ihrer Eignung durch die Kommission gezogen werden können.
- Das Minderheitsvotum vom XXXX 2023: aus dem Minderheitsvotum wurden alle Hinweise auf Bewerber:innen entfernt; Rückschlüsse auf solche sind nicht möglich.
1.4. Der BF beschäftigt sich in seiner Rolle als Journalist mit dem Besetzungsverfahren für das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts. Als Recherchegrundthema interessiert ihn, dass sich die Bundesregierung über ein Jahr nicht darüber einigen konnte, wen sie zur Besetzung dieser Position vorschlagen wollte. Es geht dem BF darum, welche Beweggründe die Bundesregierung in Bezug auf die Erstgereihten hatte. Darüber hinaus könnten sich für den BF aus dem Gutachten weitere Recherchefragen ergeben. Dem BF geht es darum, die politische Abstimmung, die im Rahmen der Besetzung getroffen wurde, zu kontrollieren, ob die Bundesregierung sachlich entschieden hat.
1.5. Mit dem Gutachten vom XXXX 2022 empfahl die gemäß § 2 Abs. 3 BVwGG gebildete Kommission der Bundesregierung, folgende 3 aus den insgesamt 12 Bewerber:innen in der angeführten Reihenfolge für die Besetzung des:der Präsident:in des Bundesverwaltungsgerichts:
1. XXXX ,
2. XXXX ,
3. XXXX .
Mit Umlaufbeschluss vom XXXX 2024 nahm der Ministerrat den Bericht und den Antrag des BKA und des BMKÖS dazu, die Bundesregierung wolle beschließen, dem Herrn Bundespräsidenten gemäß § 2 Abs. 3 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, die Ernennung von Herrn XXXX zum Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts mit sofortiger Wirksamkeit vorzuschlagen, an.
1.6. Die Sitzungs- und Abstimmungsprotokolle der Kommission iZm dem gegenständlichen Verfahren liegen bei der belangten Behörde nicht auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung oben unter 1.1. gründet sich auf die diesbezüglich nicht angezweifelten Angaben des BF im Laufe des Verfahrens.
2.2. Die Feststellungen zum Auskunftsersuchen und zum Ausmaß der Auskunftserteilung durch die belangte Behörde basieren auf dem Akteninhalt; sie sind weder strittig, noch wird die Richtigkeit der Unterlagen angezweifelt.
2.3. Die Feststellungen zum Interesse des BF an der Auskunftserteilung gründen sich auf seine diesbezüglich eigenen Angaben im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX 2024 (vgl. das Verhandlungsprotokoll S 3f, S 8).
Im Wortlaut meinte der BF dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S 4f Verhandlungsprotokoll):
„Das Grundthema ist, dass sich die Bundesregierung über ein Jahr nicht einigen konnte, wen sie zur Besetzung vorschlagen will. Im Gutachten ist offensichtlich ein Sondervotum enthalten, von dem ich nicht weiß, ob es von einer parteinahen Persönlichkeit erstellt wurde. Vielleicht hat dieses Sondervotum den Ausschlag für die Bundesregierung gegeben, so zu entscheiden, wie sie entschieden hat. Das wären die Grundfragen. Um diese Besetzung herum wurde sehr viel politisch debattiert. Das widerspricht den Aussagen der Bundesregierung, dass sie für eine möglichst unabhängige Justiz eintritt. Gerade deswegen sehe ich das öffentliche Interesse eindeutig gegeben. […]
Es ist die Grundprämisse, von der ich ausgehe, weil die Bundesregierung immer wieder betont hat, dass sie sich an das Gutachten der Kommission halten wird und auch im Nachhinein gesagt hat, wir halten uns daran, weil wir ja einen Gereihten gewählt haben. Es war aber offensichtlich keine einfache Entscheidung, weil sie mehrere Monate debattiert haben. Sachliche Gründe für das Abgehen wurden keine vorgebracht. Die Bundesregierung hat immer gesagt, dass sie sich an das Gutachten hält und hat das auch in Hintergrundgesprächen wiederholt. Ohne das Gutachten weiß ich aber nicht, ob ich mich auf diese Aussagen verlassen kann. Es könnte z.B. sein, dass im Gutachten etwas genannt ist, was eindeutig gegen die Besetzung des jetzigen Präsidenten bzw. für die Besetzung der Erstgereihten gesprochen hat. Dann wäre es ein Rechercheschritt, die Bundesregierung damit zu konfrontieren.“
Aus diesen eigenen Angaben des BF lässt sich daher sein festgestelltes Rechercheinteresse ableiten.
2.4. Die Feststellung zum Vorschlag durch die Kommission basiert auf dem Gutachten vom XXXX 2022, wie es von der belangten Behörde übermittelt wurde und im Akt aufliegt.
Die Feststellungen zum Ministerratsvortrag und zum Umlaufbeschluss gründen sich auf die im Internet frei abrufbaren Unterlagen der Ministerräte (vgl. unter https://www.bundeskanzleramt.gv.at/medien/ministerraete/ministerraete-seit-dezember-2021/85a-mr-27-jan.html). Die erkennende Richterin sieht keinen Grund, an diesen Inhalten zu zweifeln.
2.5. Die Feststellung zu 1.6. beruht auf den diesbezüglich gleichbleibenden, konsistenten Angaben der belangten Behörde im Laufe des Verfahrens und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Insoweit der BF wiederholt anmerkt, nicht zu glauben, dass solche Protokolle nicht (auch) bei der belangten Behörde aufliegen würden, so wurden dazu außer allgemeine Vermutungen keine substantiierten Hinweise vorgebracht. Der Vertreter der belangten Behörde teilte dazu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar mit, dass die Kommission eine solche sui generis darstellte, die außerhalb von Behörden eigenverantwortlich getagt hatte; allfällige Protokolle waren der belangten Behörde mit dem Gutachten nicht mitübermittelt worden (vgl. das Verhandlungsprotokoll S 7). Die Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde bei den Sitzungen der Kommission alleine lässt keine Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort allfälliger Sitzungs- und Abstimmungsprotokolle zu.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Rechtliche Bestimmungen und allgemeine Ausführungen:
1.1. Die §§ 1 und 2 des Auskunftspflichtgesetzes lauten:
§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
§ 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
1.2. Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein. Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs. 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens.
Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist häufig auch zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff „Parteien“ ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als „Partei“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein:e vom:von der Auskunftswerber:in Dritte:r, der:die vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des:der Auskunftswerber:in an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Datenschutzgesetztes (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht.
1.3. Im Lichte des Urteils des EGMR (Große Kammer) vom 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, GZ 18030/11, sprach der VwGH bereits aus, dass jene Bestimmungen, die dem:der Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, daher insbesondere dann eng auszulegen sind, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem:der Auskunftswerber:in eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt. Vor diesem Hintergrund kann es auch, wenn das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002) zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem:der Auskunftswerber:in nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren, zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Besorgung dessen übriger Aufgaben geringer ausfallen kann (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Als relevante Kriterien einer Prüfung fassen EGMR und VwGH (Zitate siehe oben) zusammen wie folgt:
den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?),
die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit,
den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind),
die Rolle des:der Zugangswerber:in (als Journalist:in bzw. als „social watchdog“ oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich
die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.
2. In der Sache:
Interesse der Allgemeinheit:
Die erkennende Richterin zweifelt nicht an, dass es sich bei der Frage nach der Besetzung des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts um eine Angelegenheit des Interesses der Allgemeinheit handelt: daran geknüpft sind für die Gesellschaft als Ganzes bedeutsame Themenbereiche wie das Funktionieren, die Unabhängigkeit und die Qualität der Gerichtsbarkeit als solche und des größten Gerichts Österreichs im Besonderen; sie reiht sich in einen bereits länger stattfindenden Diskurs zur Frage der Besetzung der Gerichtspräsident:innen in Österreich ein (vgl. dazu den Diskurs über die Reform der Besetzung des:der Präsident:in des OGH).
Rolle des BF:
Ebenso ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass dem BF als Journalist, und damit als sog. „social watchdog“ mit besonderer Bedeutung für das Schaffen eines Forums für die öffentliche Auseinandersetzung mit ua diesem Themenbereich von großem allgemeinen Interesse, eine besondere und wichtige Rolle für die Garantie der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit wie auch einer lebendigen und funktionierenden Demokratie zukommt.
Existenz der Information:
Nach europäischen wie auch innerstaatlichen Grundlagen muss die ersuchte Information/Auskunft auch tatsächlich beim:bei der Auskunftspflichtigen vorhanden sein: dies trifft gegenständlich auf das (nicht geschwärzte) Gutachten und (nicht geschwärzte) Minderheitsvotum zu, nicht hingegen auf die Sitzungs- und Abstimmungsprotokolle der Kommission.
Zweck und Ziel des Informationsersuchens, Notwendigkeit für die Meinungsäußerungsfreiheit sowie Charakter der Information:
Der BF begehrt die Beauskunftung bzw. Übermittlung des ungeschwärzten Gutachtens der Kommission sowie des ungeschwärzten Minderheitsvotums, aus dem sich nicht nur die Namen aller 12 Bewerber:innen für die Position des:der Präsident:in des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auch Aussagen bzw. Einschätzungen der Kommission über ihre Eignung für die Position ergeben.
Eine solche Herausgabe des Gutachtens und des Minderheitsvotums greift zweifellos in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) sowie in Geheimhaltungsrechte iZm personenbezogenen Daten (§ 1 Abs. 1 DSG) der betroffenen Bewerber:innen ein. Wer sich für die Position beworben hat, ist - mit Ausnahme der 3 empfohlenen Bewerber:innen - nicht öffentlich bekannt, genauso wenig wie eine konkrete Einschätzung der Kommission über die Befähigungen und Eignung der Bewerber:innen darüber hinaus, dass die 3 vorgeschlagenen Bewerber:innen als geeignet scheinen und der Bundesregierung für die Besetzung empfohlen wurden.
Dass es sich bei den Namen der Bewerber:innen (die nicht vorgeschlagen wurden) sowie bei wertenden Aussagen über ihre Eignung für die angestrebte Position um schützenswerte personenbezogene Daten handelt, ist evident: Im Datenschutz umfasst der Begriff des personenbezogene Datums nach Art. 4 Z 1 DSGVO demnach „ohne Einschränkung ‚alle Informationen‘, die sich auf eine Person beziehen, womit sich zeigt, dass der Begriff weit zu verstehen ist. Sohin sind persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (Geschlecht, Augenfarbe, Größe, Gewicht) oder innere Zustände (Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen, Werturteile) genauso gemeint wie sachliche Informationen, also Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen sowie sonstige Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Auch statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen, die nicht bloße Prognose- oder Planungswerte darstellen, sondern subjektive und/oder objektive Einschätzungen zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf, etwa eine Bonitätsbewertung oder Scoring-Prozesse. Eine umfassende Beschreibung personenbezogener Daten ist nicht möglich, aber folgende Beispiele bieten einen Überblick: Angaben zur Identifizierung von betroffenen Personen sind zB Name, Geburtsdatum, Adresse, Sozialversicherungsnummer, KFZ-Kennzeichen, körperliche Merkmale der betroffenen Person, Verhaltensweisen, Freizeitverhalten, Werturteile, Charaktereigenschaften, medizinische Diagnosen, personenbezogene Planungen, Cookies, Gaszählerdaten“ (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO [Stand 1.12.2018, rdb.at]).
Insofern kann dem Argument des BF in der Beschwerde (S 11) nicht gefolgt werden, dass die belangte Behörde eine Begründung dafür schuldig geblieben sei, wie allein der Fakt, dass eine Bewerbung auf ein öffentliches Amt stattgefunden hat, den höchstpersönlichen Lebensbereich der Bewerber:innen tangieren soll: Das Auskunftsersuchen des BF geht über die Information, wer sich beworben hat, weit hinaus, und betrifft nicht nur die Identitäten der Bewerber:innen, sondern auch die im Gutachten enthaltenen Aussagen über ihre Eignung für die ausgeschriebene Position, und damit (auch schützenswerte) personenbezogene Daten.
Nicht gefolgt werden kann weiter dem Argument des BF, dass, wenn eine Vielzahl der Bewerber:innen dem richterlichen Personal zuzuordnen seien, ihnen, und so wird das diesbezügliche Vorbringen des BF verstanden, weniger Anspruch auf Geheimhaltung ihrer Bewerbungen und der Aussagen der Kommission über ihre Eignung zukommt: Warum ausgerechnet Richter:innen weniger Schutz ihrer diesbezüglichen Geheimhaltungsrechte zukommen soll, als anderen möglichen Bewerber:innen, bleibt unerklärt, genauso wie, warum Aussagen über ihre Eignung für die Position von höherem allgemeinen Interesse sein sollen, als solche über die Eignung anderer Bewerber:innen für die gleiche Position.
Auch die Referenz auf Bewerbungsverfahren von Richter:innen innerhalb der Justiz kann an dieser Stelle nicht weiterhelfen: § 49 Abs. 8 RStDG sieht iZm der Geschäftsführung und Beschlussfassung der Personalsenate vor, dass Mitteilungen über Beratung und Abstimmung im Zusammenhang mit Besetzungsvorschlägen untersagt sind: „Die Bestimmung des Abs. 8 sichert das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis und gilt grundsätzlich gegenüber jedermann. […] Über die Beschränkungen dieses Absatzes hinaus ist die allgemeine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit nach § 58 leg.cit. zu beachten. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen Abs. 8 kann gem. § 301 Abs. 2 StGB als Vergehen der ‚Verbotenen Veröffentlichung‘ strafgerichtlich zu ahnden sein. […] Zulässig ist die allgemeine Bekanntgabe der Zahl der Bewerber:innen und – dem:der einzelnen Bewerber:in gegenüber – seines:ihres Rangs sowie die Erläuterung der für seine:ihre Reihung maßgeblichen Gründe (insb. der gegenüber besser Gereihten ausgehend vom Anforderungsprofil seitens des Senats wahrgenommenen Defizite), freilich unter Wahrung des Schutzes der personenbezogenen Daten der Mitbewerber:innen. Dabei wird darauf zu achten sein, dass diese Kommunikation mit den Bewerber:innen bei einem (vorweg festzulegenden) Mitglied des Senats konzentriert wird zum Zweck einer einheitlichen Sprachregelung gegenüber allen Auskunftswerber:innen.“ (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.03 § 49 RStDG [Stand 1.3.2024, rdb.at]).
Aus der Funktion von Bewerber:innen als Richter:innen und aus dem an sich für justizinterne Bewerbungen vorgesehenen Verfahren bei den Personalsenaten lassen sich daher für die Annahme eines möglicherweise für diese Personengruppe verringerten Geheimhaltungsinteresses nichts gewinnen.
Im Gegenteil, die Bewerber:innen im gegenständlichen Verfahren mussten weder bei ihrer Bewerbung, noch während des Verfahrens damit rechnen, dass ihre Identität (ausgenommen der 3 vorgeschlagenen), aber auch die Einschätzungen und Wertungen der Kommission in ihrem Gutachten öffentlich gemacht werden. Dass sie ein beachtliches Interesse an der Geheimhaltung jedenfalls der wertenden Einschätzung durch die Kommission, aber bei 9 Bewerber:innen, die nicht vorgeschlagen wurden, auch betreffend ihre Identität haben, weil sich solche Angaben nicht nur in ihrer privaten Sphäre, sondern auch in ihrem beruflichen Kontext auswirken können, wird an dieser Stelle nicht angezweifelt.
Im Lichte dieses hohen Interesses der Bewerber:innen an der Geheimhaltung dieser Daten über sie, das gegen das ebenfalls hohe Interesse der Allgemeinheit an einem öffentlichen Diskurs über das Verfahren zur Bestellung des:der Präsident:in des Bundesverwaltungsgerichts abzuwägen ist, ist schließlich zu berücksichtigen, ob die gewünschte Information auch notwendig bzw. geeignet für die Zweckerreichung ist:
Der BF definiert sein Rechercheinteresse wiederholt dahingehend, dass sich die Bundesregierung über ein Jahr nicht darüber einigen konnte, wen sie zur Besetzung der Position eines:einer Präsident:in des BVwG vorschlagen wollte. Es geht dem BF dabei darum, welche Beweggründe die Bundesregierung in Bezug auf die Erstgereihte(n) hatte. Aus den diesbezüglich in der Verhandlung präzisierten Ausführungen des BF zu seinem Rechercheinteresse und damit – um es in den Kriterienkatalog der Verhältnismäßigkeit umzumünzen – zur öffentlichen Debatte, die der BF im Interesse der Allgemeinheit unterstützen möchte, geht hervor, dass er in erster Linie daran interessiert ist, warum die Bundesregierung die Entscheidung getroffen hat, die sie getroffen hat: nämlich die Besetzung der Position nicht mit der an erster Stelle Vorgeschlagenen, sondern mit dem an dritter Stelle vorgeschlagenen Bewerber.
Damit lässt sich aber in Bezug auf jene 9 Bewerber:innen für die Position, die von der Kommission der Bundesregierung nicht für eine Besetzung vorgeschlagen wurden und deren Identität auch nicht bekannt bzw. veröffentlicht wurde, jedenfalls ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung der sie betreffenden Information annehmen: Das geäußerte Rechercheinteresse des BF betrifft diese Bewerber:innen im Kern nicht.
IZm den 3 der Bundesregierung vorgeschlagenen Bewerber:innen stellt sich die Situation insofern anders dar, als einerseits ihre Identität, und damit das Faktum, dass sie sich beworben haben und von der Kommission vorgeschlagen wurden, bereits öffentlich bekannt ist, und auch tatsächlich aus diesen 3 Bewerber:innen die Besetzung vorgenommen wurde.
Aber auch in Bezug auf diese 3 Bewerber:innen bleibt letztendlich aber unklar, inwieweit die Offenlegung eines (ungeschwärzten) Gutachtens der Kommission und des (ungeschwärzten) Minderheitsvotums das vom BF dargelegte Rechercheinteresse aussagekräftig unterstützen kann: Dem Vertreter der belangten Behörde kann dabei hinsichtlich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung gefolgt werden, dass dem BF für sein konkretes Rechercheinteresse mit Informationen zur Willensbildung innerhalb der Bundesregierung mehr geholfen wäre, als mit dem Arbeitsergebnis der Kommission.
Die Bundesregierung schlug schließlich die Ernennung eines Bewerbers vor, der von der Kommission im Dreiervorschlag für eine solche Besetzung empfohlen wurde: Während in der Entscheidung der Bundesregierung tatsächlich nicht die von der Kommission an erster Stelle genannte Bewerberin berücksichtigt wurde, sondern der an dritter Stelle genannte Bewerber, wurde dennoch einer jener Bewerber:innen ausgewählt, der von der Kommission für die Besetzung empfohlen wurde: dieser Sachverhalt lässt aber in weiterer Folge den Schluss zu, dass für die Kommission, und deren Einschätzungen werden gegenständlich abgefragt, offenbar die 3 namentlich genannten Bewerber:innen für die Besetzung – nach der Kommission in der von ihr angeführten Reihenfolge – in Frage kamen. Dass sich dann aber demnach aus dem Gutachten Informationen über eine:n oder mehrere Bewerber:innen aus dem Dreiervorschlag ergeben sollen, die gegen ihre Eignung für die Position sprechen, erscheint wenig wahrscheinlich: In diesem Sinne erweist sich aber die angeforderte Information als nicht dienlich für die Zweckerreichung, und damit auch als nicht notwendig.
Das Auskunftsersuchen des BF vom XXXX betrifft das gesamte Gutachten hinsichtlich aller 12 Bewerber:innen sowie das Minderheitsvotum. Wie bereits ausgeführt geht aus dem vom BF formulierten Rechercheinteresse hervor, dass in erster Linie Interesse an Informationen über die 3 vorgeschlagenen Bewerber:innen besteht: Vereinfacht gesagt, warum der eine aus dem Dreiervorschlag ausgewählt wurde, und die andere nicht, und zwar durch die Bundesregierung (nicht die Kommission). In diesem Lichte scheint, wie bereits gesagt, der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der 9 nicht vorgeschlagenen Bewerber:innen durch eine Offenlegung von Gutachten und Minderheitsvotum nicht für die Zweckerreichung geeignet und damit überschießend. Dafür, den ursprünglichen Antrag des BF aber entsprechend einschränkend im Lichte seines präzisierten Rechercheinteresses zu interpretieren, besteht im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Auskunftssachen kein Raum (vgl. idZ in Bezug auf Antragsänderungen VwGH 28.06.2021, Ro 2021/11/0005).
Insoweit der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch anspricht, dass die Einsicht in das (ungeschwärzte) Gutachten und das (ungeschwärzte) Minderheitsvotum Recherchefragen beantworten könnte, von denen er noch gar nicht wisse, ob es sie gebe, geht daraus kein ausreichend gewichtiges Interesse der Allgemeinheit hervor, um jene Interessen der Bewerber:innen an der Geheimhaltung ihrer Identität sowie der über sie gemachten Wertungen durch die Kommission überwiegen zu können.
Ergebnis:
In Bezug auf das Anliegen des BF dahingehend, das bereits übermittelte Gutachten sowie Minderheitsvotum ungeschwärzt zu erhalten, ist die Beschwerde abzuweisen, da betreffend das formulierte Rechercheinteresse, für das jedenfalls ein Interesse der Allgemeinheit besteht sowie jedenfalls ein öffentlicher Diskurs im Sinne einer Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit zu unterstützen ist, die Erfüllung des Auskunftsersuchen einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens bzw. in das datenschutzrechtliche Geheimhaltungsinteresse der Bewerber:innen im Verfahren bedeuten würde, wobei gegenständlich die Interessen der Bewerber:innen insbesondere deshalb überwiegen, weil die Erfüllung des Auskunftsersuchens für die Zweckerreichung des Diskursinteresses, nämlich die Gründe dafür, warum sich die Bundesregierung für den einen und nicht für eine andere Kandidat:in entschieden hat, nicht geeignet und damit nicht notwendig ist.
In Bezug auf das Anliegen des BF, die Sitzungs- und Abstimmungsprotokolle der Kommission übermittelt zu bekommen, ist die Beschwerde bereits deshalb abzuweisen, da diese der belangten Behörde nicht vorliegen und sie daher dazu keine Auskunft erteilen kann.
Die Beschwerde des BF war demnach unter Vornahme der Spruchkorrektur (vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, VwGH 28.06.2021, Ro 2021/11/0005) abzuweisen, da die belangte Behörde die Auskunft in dem im Spruch definierten Ausmaß im Kontext des Auskunftsersuchens zu Recht verweigerte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wie oben unter A) angeführt ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen war eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.