Eine "ersatzlose" Behebung durch das VwG kommt nur in Betracht, wenn anlässlich einer rechtswidrigen Zurückweisungsentscheidung der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 29. April 2015, 2013/08/0136). Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden. Aus der Begründung des eine ersatzlose Behebung aussprechenden Erkenntnisses des VwG kann sich jedoch auch eine Situation ergeben, wonach ein der Entscheidung zugrunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist (vgl. VwGH 13. April 2000, 99/07/0202; VwGH 25. März 2015, Ro 2015/12/0003).
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