IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 1. Oktober 2025, Zl. Präs/3a-101-2/645-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1. Im Rahmen der Überprüfung der Schulpflichtmatrik durch die belangte Behörde im Schuljahr 2024/2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Zweitbeschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger mit dauerhaftem Aufenthalt in Österreich, am Fernunterricht der im Ausland gelegenen Online-Schule „Abeka Academy“ (USA) teilnimmt.
In Folge wies die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Mai 2025 darauf hin, dass es sich bei der Online-Schule „Abeka Academy“ um keine Schule im Sinne des österreichischen Schulrechts handle und die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch dieser „Online-Schule" nicht erfüllt werde.
Am 10. September 2025 gab die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde bekannt, dass der Zweitbeschwerdeführer weiterhin am Homeschooling-Programm der „Abeka Academy“ teilnehmen werde.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gemäß § 13 Schulpflichtgesetz (SchPflG) den Besuch der „Abeka Academy“ durch den Zweitbeschwerdeführer (Spruchpunkt 1.), ordnete an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/2026 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.), und erkannte einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt 3.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Bei der „Abeka Academy“ handle es sich um eine Privatschule ohne physische Anwesenheitspflicht (sogenannte „Online-Schule“), die keinen Besuch einer Schule im Sinne des § 13 Abs. 2 SchPfIG darstelle. Der Besuch derselben sei daher zu untersagen. Da der Zweitbeschwerdeführer auch keine Externistenprüfung abgelegt habe, sei für ihn der Schulbesuch i.S.d. § 5 SchPfIG anzuordnen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbringt:
Der Zweitbeschwerdeführer besitze weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch einen Hauptwohnsitz in Österreich. Seine „Hauptwohnung“ befinde sich in den USA, wo er eine amerikanische Schule besuche. Im Frühling dieses Jahres habe die Erstbeschwerdeführerin versucht, den Zweitbeschwerdeführer an verschiedenen österreichischen Schulen in XXXX und XXXX anzumelden. In XXXX , wo er früher bereits zur Schule gegangen sei, sei er abgelehnt worden. In XXXX , wo sie ein Haus in XXXX gebaut hätten, sei er ebenfalls abgelehnt worden, obwohl dies die nächstgelegene Schule wäre. Auch bei mehreren österreichischen Privatschulen in XXXX habe sie Anträge gestellt, aber keine Rückmeldung erhalten. Die einzige österreichische Schule, die ihn akzeptiert habe, war die XXXX in XXXX , aber dort habe er sich „nicht sicher“ gefühlt. Ein weiteres Problem sei, dass er die 7. Klasse an einer amerikanischen Schule abgeschlossen habe, die in Österreich nicht anerkannt werde, sodass er die 7. Klasse erneut machen müsste; das sei für sie „nicht akzeptabel“.
Aufgrund all dieser Umstände habe der Zweitbeschwerdeführer beschlossen, seine schulische Ausbildung weiterhin bei der „Abeka Academy“ fortzusetzen.
4. Am 16. Oktober 2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
5. Da die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister für den Zweitbeschwerdeführer ergab, dass er seit 3. Oktober 2025 nur (noch) mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet war und zusätzlich der Vermerk „Auskunftssperre Verzogen in die Vereinigten Staaten“ aufscheint, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien, Unterlagen vorzulegen, die belegen, ob sich der Zweitbeschwerdeführer nach wie vor dauernd in Österreich aufhält und – falls nicht – dass er auch nicht beabsichtigt, nach Österreich zurückzukehren.
6. Am 7. November 2025 äußerte sich die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst folgendermaßen:
Der Zweitbeschwerdeführer habe im Schuljahr 2024/2025 die „Abeka Academy“ absolviert. Er werde an derselben Schule weiterlernen, in der 8. Klasse, beginnend am 1. Dezember 2025 bis zum 1. Dezember 2026. Er wolle später in den USA an der Flugschule in San Diego studieren. Um seine Englischkenntnisse zu verbessern, habe er sich entschieden, bereits ab der 7. Klasse die „Abeka Academy“ zu besuchen. Vor 13 Jahren habe die Familie der Erstbeschwerdeführerin, die in den USA wohne, Unterlagen zur Familienzusammenführung eingereicht; die Antwort könne jederzeit kommen. Der Zweitbeschwerdeführer habe zwar nur einen Nebenwohnsitz in Österreich, er könne aber jederzeit bei der Erstbeschwerdeführerin wohnen. Ein offizielles Schreiben der „Abeka Academy“, das bestätige, dass der Zweitbeschwerdeführer für das Schuljahr 2025/2026 eingeschrieben sei, könne sie erst ab 1. Dezember 2025 zusenden.
An Unterlagen legte die Erstbeschwerdeführerin (nur) ein Schreiben der „Abeka Academy“ vor, wonach der Zweitbeschwerdeführer von 16. September 2024 bis 16. September 2025 an der „Abeka Academy“ eingeschrieben war.
7. Die belangte Behörde äußerte sich am 11. November 2025 zusammengefasst – entsprechend belegt – folgendermaßen:
Der Zweitbeschwerdeführer habe bis zum 16. September 2025 einen durchgehenden Hauptwohnsitz in Oberösterreich gehabt. Da auch sein gewöhnlicher Aufenthalt in Oberösterreich gewesen sei, habe die Erstbeschwerdeführerin versucht, ihn an der österreichischen Mittelschule 2 XXXX , Mittelschule XXXX sowie in einer österreichischen Privatschule anzumelden. Für das Schuljahr 2025/2026 sei der Zweitbeschwerdeführer an der österreichischen Mittelschule XXXX in XXXX angemeldet worden, jedoch mit der Begründung „Homeschooling“ mit E-Mail vom 10. September 2025 wieder abgemeldet. Seit diesem Zeitpunkt sei der Zweitbeschwerdeführer an keiner österreichischen Schule angemeldet.
Der Zweitbeschwerdeführer sei erst XXXX Jahre alt. Fraglich sei daher, ob der dauernde Aufenthalt eines XXXX -jährigen völlig losgelöst von jenem der Erziehungsberechtigten betrachtet werden könne. Nach Ansicht der belangten Behörde sei eine derartige losgelöste Betrachtung keinesfalls zulässig, zumal ein XXXX -jähriger viele Entscheidungen noch nicht selbst treffen dürfe und die Erziehungsberechtigten eine entsprechende Verantwortung hätten, die auch wahrzunehmen sei. Daraus folge, dass eine Rückkehrabsicht jedenfalls gegeben sei; demnach sei der Zweitbeschwerdeführer nach wie vor in Österreich schulpflichtig, und die Bestimmungen des § 13 SchPflG seien verpflichtend einzuhalten. Zudem wäre zu erwägen, ob eine Gefährdungsmeldung gemäß § 48 SchUG notwendig wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die „Abeka Academy“ ist ein US-amerikanisches, christlich-konservatives Homeschooling-Programm (Klassen K–12) des Verlags Abeka aus Pensacola, Florida. Es bietet voraufgezeichnete Videounterrichtsstunden (zumeist von Lehrkräften der Pensacola Christian Academy) sowie Lehrbücher und Arbeitshefte und zwei Nutzungsarten: „accredited“ (mit offizieller Noten-/Zeugnisführung und Transcripts durch die „Abeka Academy“) oder „independent study“ ohne Abwicklung von Schulakten.
Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer, rumänischer Staatsbürger mit dauerhaftem Aufenthalt in Österreich, besuchte im Schuljahr 2024/2025 weder eine öffentliche Pflichtschule noch eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung. Er absolvierte vor Ende des Unterrichtsjahres 2024/2025 keine Externistenprüfung.
Für das Schuljahr 2025/2026 wurde der Zweitbeschwerdeführer zwar an der österreichischen Mittelschule XXXX in XXXX angemeldet, jedoch mit E-Mail vom 10. September 2025 mit der Begründung „Homeschooling“ wieder abgemeldet. Seit diesem Zeitpunkt ist der Zweitbeschwerdeführer an keiner österreichischen Schule angemeldet.
Von 16. September 2024 bis 16. September 2025 nahm der Zweitbeschwerdeführer an Fernunterricht in Form der Online-Schule „Abeka Academy“ teil und plant, sich ab 1. Dezember 2025 an der „Abeka Academy“ dort erneut einzuschreiben.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage und darüber hinaus aus Folgendem:
Die Feststellungen zur „Abeka Academy“ ergeben sich aus der am 11. November 2025 unter Abeka | Excellence in Education from a Christian Perspective abgerufenen Website der „Abeka Academy“. Sie stimmen auch mit den von der Erstbeschwerdeführerin übermittelten Unterlagen zur „Abeka Academy“ überein.
Dass sich der Zweitbeschwerdeführer dauerhaft in Österreich aufhält, ergibt sich daraus, dass er bloß Fernunterricht in Form der Online-Schule „Abeka Academy“ besuchte. Daran ändert auch die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 3. Oktober 2025 nichts, wonach er– nach durchgehender Hauptwohnsitzmeldung – derzeit nur mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet ist; ebenso wenig der Vermerk „Auskunftssperre Verzogen in die Vereinigten Staaten“. Denn selbst für den Fall, dass er sich aktuell in den USA aufhalten sollte, hat die Erstbeschwerdeführerin klar dargelegt, dass er jederzeit zurückkehren würde. Damit besteht jedenfalls eine Rückkehrabsicht des Zweitbeschwerdeführers (siehe ergänzend die Ausführungen unter den Punkten 3.1.2. und 3.1.3.).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts oder des Unterrichts an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
Gemäß § 13 Abs. 3 SchPflG findet § 11 Abs. 4 sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
3.1.2.1. Die allgemeine Schulpflicht gemäß § 1 SchPflG besteht für alle (auch nicht österreichische) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist es erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, das heißt nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester) ist dafür jedenfalls ausreichend und kann, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (vgl. VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139).
Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (siehe VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).
Die Dauer des Auslandsaufenthaltes lässt für sich alleine noch keine abschließende Beurteilung zu, ob dieser den dauernden Aufenthalt in Österreich und damit die Schulpflicht in Österreich beenden lässt. Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist. Dem Stellenwert der Bildung entsprechend lässt der Gesetzgeber die Schulpflicht unter leichteren Voraussetzungen entstehen, als er sie enden lässt (vgl. VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).
3.1.2.2. § 13 SchPflG ist nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung dieser Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar (vgl. wiederum VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).
Bei der Frage, ob die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG erfüllt ist, kommt es darauf an, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ einzuordnen ist.
Zwar enthält das SchPflG keine eigene Definition des Begriffs „Schule“, doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des Privatschulgesetzes (PrivSchG) zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen gemäß § 2 Abs. 3 PrivSchG Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 PrivSchG sind Schulen i.S.d. PrivSchG Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
Eine Schule i.S.d. PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind.
Nicht unter den Begriff der „Schule“ i.S.d. PrivSchG fallen hingegen beispielsweise der häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG sowie Fernlehrinstitute, „da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist“ (vgl. ErläutRV 735 BlgNR 9. GP 9). Dieses Begriffsverständnis liegt auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1987, Zl. 86/13/0184, zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Fernstudium als Werbungskosten zugrunde, wonach die Tätigkeit eines Fernlehrinstitutes mit der Unterrichtstätigkeit einer öffentlichen Schule schon deshalb nicht verglichen werden kann, weil weder das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts einer Mehrzahl von Schülern, noch auch die für die Durchführung eines normalen Schulbetriebes erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen (Schulräume etc.) gegeben sind.
Im Einklang damit definiert Art. 14 Abs. 6 B-VG mit der Novelle BGBl. I Nr. 31/2005 den Begriff „Schule“ wie folgt:
„Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird [...]“.
Diese Definition basiert auf der Judikatur zum Schulbegriff und entspricht im Wesentlichen der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 und 2 PrivSchG (vgl. zum Ganzen VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123, m.w.N.).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Wie festgestellt, hält sich der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer – insbesondere aufgrund seiner Rückkehrabsicht – dauernd in Österreich auf. Damit ist der Zweitbeschwerdeführer in Österreich schulpflichtig (vgl. wieder VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).
Weiters ist die Teilnahme des schulpflichtigen Zweitbeschwerdeführers am Fernunterricht in Form der Online-Schule „Abeka Academy“ nicht als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ i.S.d. § 13 Abs. 2 SchPflG zu qualifizieren. Dies insbesondere deshalb, weil bei Fernlerninstituten – wie im Fall der „Abeka Academy“ – das „Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben“ ist (vgl. wieder insbes. Rz 27 in VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).
Folglich untersagte die belangte Behörde zu Recht gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG den Besuch der „Abeka Academy“ durch den Zweitbeschwerdeführer und ordnete an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/2026 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der vorliegenden Sachentscheidung erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Schulpflicht wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann erlischt, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Fernunterricht nicht als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ i.S.d. § 13 Abs. 2 SchPflG zu qualifizieren ist.
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