Ra 2017/08/0027 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Allein daraus, dass der spätere Arbeitslose während der Beschäftigung in Österreich die Wochenenden bei seiner Ehegattin in Polen verbrachte, kann noch nicht abgeleitet werden, dass sich der "Mittelpunkt seiner Interessen" und damit sein "Wohnort" im Sinne des Art 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Polen befand. Vielmehr sind zur Beurteilung genauere Feststellungen zu seinen tatsächlichen Lebensverhältnissen, nämlich sowohl zu seiner familiären Situation als auch zur sozialen Integration in Österreich bzw. Polen, erforderlich (vgl. in diesem Sinn VwGH 28.1.2015, 2013/08/0056). Indizien zur Bestimmung des Wohnortes könnten sich im vorliegenden Fall etwa durch die konkrete Ausgestaltung der Unterkünfte in Polen und in Österreich bzw. das Bestehen von Eigentums- bzw. Bestandverhältnissen, die eine dauerhafte Bindung des eingangs Genannten erkennen lassen (vgl. in diesem Sinn VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 23), sowie aufgrund der Personen, mit denen er - etwa auch aufgrund welcher Bindungen und Abhängigkeiten - zur Zeit seiner Beschäftigung an den Wochenenden in Polen bzw. während der Arbeitswoche in Österreich im Wohnverband gelebt hat, und auch durch seine soziale Integration in Polen bzw. Österreich ergeben.