Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. November 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2024 bis September 2025, SVNr: ***1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Für die Monate September 2024 bis Februar 2025 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Für die Monate März 2025 bis September 2025 stehen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Hinsichtlich August 2024 wird folgender
BESCHLUSS
gefasst:
III. Die Beschwerde wird gem. § 279 BAO i.V.m. § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ersuchte mit Anbringen vom 31.7.2024 um Abmeldung der Familienbeihilfe für den Sohn ***2*** (F), geb. am ***3***. Dieser habe das Bachelorstudium Molekulare Biotechnologie (FC000543) am FH Campus Wien mit 3.7.2024 abgeschlossen.
Die Familienbeihilfe wurde daraufhin vom Finanzamt Österreich mit Bescheid vom 29.8.2024 für den Monat August mit der Begründung zurückgefordert, dass sich der Sohn in keiner Berufsausbildung mehr befinde.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Bf. kein Rechtsmittel eingebracht.
Die Bf. teilte zunächst mit Anbringen vom 15.10.2024 mit, dass F nach Beendigung seines Bachelorstudiums der molekularen Biotechnologie im Juli 2024 nunmehr an der Universität Wien das außerordentliche Studium der Japanologie begonnen habe, nachdem das Projekt, an welchem er angestellt mitarbeiten sollte, kurzfristig aus Finanzierungsgründen eingestellt worden sei.
Am 21.10.2024 beantragte sie über FinanzOnline die (Weiter-)gewährung der Familienbeihilfe ab August 2024 bis 30.9.2025.
Beigelegt war dem Antrag die Studienbestätigung der Universität Wien vom 21.10.2024 wonach F im Wintersemester 2024 zum außerordentlichen Studium UA 990 "Besuch einzelner Lehrveranstaltungen" an der Universität Wien gemeldet sei.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 21.11.2024 mit folgender Begründung abgewiesen:
"Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu:
• Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet
• Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
• Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender
• Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit
Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Da Ihr Sohn ein außerordentliches Studium an der Universität Wien betreibt, war der Antrag auf Familienbeihilfe abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 15.12.2024, in der die Bf. darauf hinwies, dass nach der Einstellung des Projektes, an dem F hätte mitarbeiten sollen, die Inskriptionsfrist bereits abgelaufen war.
Wörtlich führte sie folgendes aus:
"Daraufhin hat unser Sohn sein zweites Studium der Japanologie belegt, wobei die Inskriptionsfrist für das ordentliche Studium schon verstrichen war, weshalb er den Weg des außerordentlichen Studiums gewählt hat. Den Antrag für die Fortführung als ordentliches Studium ab Sommersemester 2025 hat er eingebracht und dieser ist in Bearbeitung. Begründung: In einem persönlichen Informationsgespräch im Finanzamt Wien Mitte am 21.10.24, 8:30 h erhielt ich von der diensthabenden Dame am Schalter 3 die Information, dass Familienbeihilfe nach Abschluss des Bachelorstudiums und bei Beginn eines neuen Studiums als außerordentlicher Hörer ebenso zusteht. Aufgrund dieser Information entschieden wir uns, unserem Sohn dieses 2. Studium zu finanzieren und die Inskriptionsgebühr und ÖH-Beitrag von 386,- Euro zu übernehmen. Vor allem aber muss im Sinne der Gleichbehandlung von Studierenden der Umstand berücksichtigt werden, dass Studierende, die zur Studienberechtigungsprüfung als außerordentliche Hörerinnen zugelassen sind ebenfalls Anspruch auf FBH haben. Dies muss demnach auf außerordentliche Hörer eines Studiums ebenfalls anzuwenden sein. Vor allem dann, wenn eine Weiterführung dieses außerordentlichen Studiums ab dem darauffolgenden Semester als ordentliches Studium fortgeführt werden wird."
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.4.2025 hinsichtlich September 2024 bis Februar 2025 als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich März 2025 bis September 2025 jedoch Familienbeihilfe gewährt. Hinsichtlich des Monats August 2024 wurde sie mit der Begründung zurückgewiesen, dass über diesen Monat mit Rückforderungsbescheid vom 29.8.2024 bereits rechtskräftig entschieden worden war.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom 6.5.2025, in dem die Bf. erneut darauf verwies, dass ihr im Infocenter des FA Österreich in 1030 Wien, die rechtsverbindliche Auskunft erteilt worden sei, dass auch für ein außerordentliches Studium die Familienbeihilfe zustehe. Sie beantrage daher zumindest den Ersatz des ÖH-Beitrages i.H. von € 386.-.
Wäre die Information am 21.10.2024 so ausgefallen, wie hier in der Abweisung der Beschwerde angeführt, hätte ihr Sohn in der Übergangsphase von September 2024 bis zum Beginn des ordentlichen Studiums ab März 2025 eine Beschäftigung angetreten.
Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes legte die Bf. am 5.11.2025 weitere Unterlagen vor, darunter das Sudienblatt, die Studienbestätigung, einer Übersicht der Vorlesungen, die erreichten ECTS-Punkte (15) und eine Einzahlungsbestätigung des ÖH-Beitrages.
Die erkennende Richterin nahm via Internet Einsicht in das Curriculum des Bachelorstudiums Japanologie an der Universität Wien.
Dort werden folgende Vorlesungen für das erste Semester angeführt:
Der Sohn der Bf. beendete im Juli 2024 das Bachelorstudium Molekulare Biotechnologie am FH Campus Wien.
Lt. Studienbestätigung der Universität Wien vom 21.10.2024 war F im Wintersemester 2024 zum außerordentlichen Studium UA 990 "Besuch einzelner Lehrveranstaltungen" an der Universität Wien gemeldet. Für dieses Semester bezahlte die Bf. für ihren Sohn den ÖH-Beitrag i.H. von € 386.-.
Folgende Vorlesungen wurden besucht:
• Einführung in die Japanologie
• Repetitorium Einführung in die Japanologie
• Japanisch Theorie 1
• Repetitorium Einführung in die japanische Sprache (Theroie 1).
Insgesamt wurden 15 ECTS Punkte erreicht.
Ab dem Sommersemester 2025 hat F das Bachelorstudium Japanologie inskribiert.
Die Bf. beantragte die Weitergewährung von Familienbeihilfe ab August 2024 bis September 2025. Die Bf. beruft sich dabei auf die Auskunft einer Mitarbeiterin des Infocenters des FA Österreich in 1030 Wien.
Für August 2024 wurde die Familienbeihilfe mit Bescheid vom 29.8.2024 mit der Begründung zurückgefordert, dass sich F nicht in Berufsausbildung befunden habe. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie weitere Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes wie in den Entscheidungsgründen dargestellt.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Absolvierung eines außerordentlichen Studium UA 990 "Besuch einzelner Lehrveranstaltungen" im Wintersemester 2024/2025 an der Universität Wien als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden kann.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr unter der Voraussetzung, dass das Studium ernsthaft betrieben wird, denn nur dann liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Berufsausbildung vor.
Unbestritten ist, dass F im Wintersemester 2024/2025 kein ordentliches Studium betrieb, sondern als außerordentlicher Hörer gemeldet war und einzelne Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Bachelorstudiums Japanologie inskribierte. Aus dem Curriculum ergibt sich, dass für das inskribierte Modul Einführung in die Japanologie 2 Semesterwochenstunden und für das inskribierte Modul Japanische Theorie 1 sechs Semesterwochenstunden vorgesehen sind.
Die ebenfalls inskribierten Repetitorien scheinen im Curriculum nicht auf.
Da § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr die Aufnahme als ordentlicher Hörer normiert und bei F diese Voraussetzung nicht vorliegt, könnte ein Anspruch nur dann bestehen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für das Bestehen einer Berufsausbildung vorliegen.
Der Begriff Berufsausbildung ist im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. dazu das Erkenntnis vom 26.6.2002, 98/13/0042). Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird und die die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es auch darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Kursen aus privatem Interesse unterscheidet (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125).
Aber auch im Fall einer nicht kursmäßigen oder in einer Lehrveranstaltung erfolgten Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht ausgeschlossen. Dabei kommt es für die Qualifikation als Berufsausbildung auch in diesen Fällen darauf an, dass die Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss (vgl. VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes wird hinsichtlich des Zeitaufwandes analog zum Besuch einer AHS und einer BHS ein wöchentlicher Zeitaufwand von 30 Wochenstunden als erforderlich betrachtet, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können (z.B. BFG vom 12.11.2028, RV /7103779/2018).
Das Curriculum sieht für die dort aufscheinenden Module, die F inskribiert hat, insgesamt acht Wochenstunden vor. Es ist auszuschließen, dass die Repetitorien einen zusätzlichen Zeitaufwand von 22 Stunden pro Woche verursachen.
Nach diesen auf das außerordentliche Studium von F anzuwendenden allgemeinen Kriterien betreffend Berufsausbildung, gelangte das Bundesfinanzgericht zu der Auffassung, dass sich F im Wintersemester 2024 nicht in Berufsausbildung befand, da die einzelnen Lehrveranstaltungen nicht seine volle Zeit in Anspruch nahmen.
Auch hinsichtlich der von der Bf. thematisierten Vorbereitungszeit auf die Studienberechtigungsprüfung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 Z 4 Studienberechtigungsgesetz für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vorgeschriebenen Vorbildung dienen mag, sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse unterscheide und ist daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen (vgl. VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178), wenn lediglich Lehrveranstaltungen von zwei Wochenstunden im Semester besucht werden (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Auch für diese Fälle kommt es also auf die zeitliche Auslastung des Kindes an.
Hinsichtlich der von der Bf. beantragten Rückzahlung des ÖH-Beitrages für das Wintersemester 2024 ist folgendes auszuführen:
Für die Einhebung des Studienbeitrages gem. § 91 UG ist die Universität Wien zuständig. Die Bf. bringt nicht vor, dass die Einhebung durch die Universität zu Unrecht erfolgt wäre und würde eine Entscheidung darüber weder in die Kompetenz des Finanzamtes Österreich noch in jene des Bundesfinanzgerichtes fallen. Die Rückforderung des ÖH-Beitrages kann daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht sein.
Ganz allgemein ist zur Verbindlichkeit von Rechtsauskünften durch Mitarbeiter des FA Österreich zu sagen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben, auf den sich offenbar auch die Bw. beruft, seine Grenze im sog. Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG findet. Demnach darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Draus folgt, dass eine (Falsch-)-auskunft keinen Anspruch begründen kann, wenn dieser auf Grund des Gesetzes ausgeschlossen ist.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da zur Frage, wann eine Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 vorliegt, bereits ausreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden ist, lag eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war daher die (ordentliche) Revision auszuschließen.
4.1. Zu Spruchpunkt III:
Gem. § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ( § 262 BAO) oder mit Beschluss ( § 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Da der Sohn der Bf. das Bachelorstudium mit 3.7.2024 beendete, wurde die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag für August 2024 mit Bescheid vom 29.8.2024 zurückgefordert. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, er erwuchs somit in Rechtskraft.
Am 21.10.2024 stellte die Bf. den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab August 2024.
Liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor, ist auf Grund des Wiederholungsverbots bzw. des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) eine neuerliche Entscheidung nicht zulässig (vgl. VwGH 9.12.2020, Ra 2016/08/0059; VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0114; VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050 u.v.a.). Aus diesem Grundsatz folgt, dass eine inhaltliche Befassung mit einem allfälligen Beihilfenanspruch im August 2024 nicht zulässig ist, da über diesen Monat bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Die Beschwerde war daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
4.2. Zu Spruchpunkt IV (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor, da sich die Rechtsfolgen einer unzulässigen Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und zur Frage der Zurückweisung einer Beschwerde wegen Vorliegens einer "res iudicata" bereits ausreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Wien, am 12. November 2025
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