Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des M P in S, vertreten durch Mag. Rudolf Vouk, MMag. Maja Ranc, Mag. Sara Julia Grilc u.a., Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2021, G312 2229970 1/21E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Völkermarkt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 9. Jänner 2020 wies die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Völkermarkt (AMS) den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 23. Dezember 2019 mangels Zuständigkeit zurück. Der Revisionswerber habe seinen „Wohnsitz und Lebensmittelpunkt“ in Slowenien, wo sich seine Familie aufhalte, und sei während seiner letzten Beschäftigung in Österreich bei der K GmbH mindestens einmal wöchentlich nach Slowenien zurückgekehrt. Für die Leistungsgewährung an den Revisionswerber als „echten“ Grenzgänger sei gemäß Art. 1 lit. f iVm Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sein Wohnsitzstaat zuständig.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an zwei Terminen in Bestätigung einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt hielt das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, der Revisionswerber, ein slowenischer Staatsangehöriger, sei seit dem Jahr 2014 für die „Leiharbeiterfirma“ K GmbH in Österreich tätig, wobei er in den Wintermonaten arbeitslos gemeldet sei. Den hier maßgeblichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld habe der Revisionswerber am 23. Dezember 2019 gestellt; am 24. Februar 2020 habe er seine Tätigkeit bei der K GmbH wiederaufgenommen. Die als Hauptwohnsitz gemeldete Adresse in St. M (Österreich), eine Kleinwohnung im Haus seiner Tante, habe der Revisionswerber nicht als tatsächlichen Wohnsitz genutzt. Das behauptete Mietverhältnis habe der Revisionswerber nicht durch einen Mietvertrag belegt. Der Lebensmittelpunkt des Revisionswerbers habe sich in Slowenien befunden. Er sei mit einer slowenischen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit dieser jedenfalls bis zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit bei der K GmbH ein als „Zweitwohnsitz“ gemeldetes Einfamilienhaus in R (Slowenien, 30 Autominuten vom Beschäftigungsort in Österreich entfernt) bewohnt, das je zur Hälfte im Eigentum der Ehepartner stehe. Der Revisionswerber sei während seiner Tätigkeit bei der K GmbH täglich zwischen R und seinem Arbeitsort in Österreich gependelt; während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit ab 19. Dezember 2019 habe er sich in Slowenien aufgehalten. Der Revisionswerber verfüge überdies gemeinsam mit seiner Ehegattin über eine Eigentumswohnung in Slowenien. Die zwei erwachsenen Töchter des Revisionswerbers seien bereits aus dem Elternhaus ausgezogen; diese und seine Mutter besuche er wöchentlich. Der PKW des Revisionswerbers sei in Österreich gemeldet. Er verfüge über ein Mobiltelefon mit österreichischer Nummer und habe seinen Hausarzt in Österreich.
4 Zur Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus, dem Vorbringen des Revisionswerbers, er habe sich von seiner Ehefrau getrennt und seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt, habe aufgrund im Einzelnen dargestellter Widersprüchlichkeiten, etwa in den Angaben des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Trennung in der Beschwerde einerseits und während der Beschwerdeverhandlung andererseits sowie den diesbezüglichen Angaben seiner als Zeugin einvernommenen Tochter, nicht gefolgt werden können. Die in einer schriftlichen Stellungnahme des Revisionswerbers zur Ladung seiner Ehefrau als Zeugin angeführte Begründung für deren Fernbleiben, sie könne aufgrund der Trennung vom Revisionswerber keine Angaben zum Sachverhalt machen, sei als bloße Schutzbehauptung zu werten; zumal bislang auch kein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei, sei von einer aufrechten Ehe auszugehen.
5 In der rechtlichen Würdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, als „Wohnort“ gelte nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dabei handle es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) um den Ort, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befinde. Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person seien insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumptiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat.
6 Anhand dieser Kriterien sei unter im Einzelnen vorgenommener Würdigung insbesondere der oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen anzunehmen, dass sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des Revisionswerbers und somit sein Wohnsitz in Slowenien befinde. Weil der Revisionswerber täglich zwischen dem Wohnsitz in Slowenien und dem Beschäftigungsort in Österreich hin- und hergefahren sei, sei er im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als Grenzgänger zu qualifizieren.
7 Nach Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der dazu ergangenen Rechtsprechung (Hinweise etwa auf VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, sowie VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0027) könne sich der Revisionswerber als vollarbeitsloser, weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnender Grenzgänger zwar dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, habe jedoch kein Wahlrecht, welcher Mitgliedstaat für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig sei. Vielmehr sei aufgrund des tatsächlichen Wohnsitzes Slowenien für die Behandlung des Leistungsantrages zuständig.
8 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 17. März 2022, E 340/2022 5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 31. März 2022, E 340/2022 7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bereits in der abgesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2021/08/0064, mwN).
14 Mit ihrem Vorbringen, die Frage, „welche Merkmale vorliegen müssen, dass eine Person als ‚Grenzgänger‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 behandelt werden kann und daher keinen Anspruch auf österreichisches Arbeitslosengeld im Falle der Arbeitslosigkeit hat“, sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, weil davon jährlich hunderte Personen betroffen seien und es auszuschließen sei, dass der „europäische Gesetzgeber“ für die saisonbedingte Arbeitslosigkeit in Fällen wie dem vorliegenden die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates (Slowenien) begründen wolle, in welchem der Revisionswerber nie gearbeitet habe, wird die Revision den genannten Anforderungen schon mangels konkreter Umschreibung einer bestimmten Rechtsfrage, die das Bundesverwaltungsgericht unrichtig gelöst habe, nicht gerecht.
15 Ansatzweise konkret wendet sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision in der Folge lediglich (der Sache nach) gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, der „Wohnort“ des Revisionswerbers im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei (durchgehend) in Slowenien gelegen. Er habe „umfangreiche Beweise“ dafür vorgelegt, dass sich sein Wohnsitz in Österreich befinde. Trotz der „entsprechenden behördlichen Eintragungen über den Hauptwohnsitz“ habe das Bundesverwaltungsgericht ohne irgendwelche Nachweise, allein aufgrund von Mutmaßungen, die „Darlegungen“ des Revisionswerbers für unrichtig gehalten. Es sei eine „Frage von grundlegender Bedeutung für die Rechtssicherheit“, ob es zulässig sei, trotz des Vorliegens objektiver Beweise (insbesondere der Hauptwohnsitzmeldung) ohne irgendwelche gegenteiligen Beweise eine Person als Grenzgänger zu qualifizieren und sie dadurch vom Bezug des Arbeitslosengeldes auszuschließen. Die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung sei willkürlich. Es könne nicht sein, dass eine Person mit in Österreich gemeldetem Hauptwohnsitz trotzdem unter Beweis stellen müsse, dass sie tatsächlich hier lebe. Das Bundesverwaltungsgericht hätte den Revisionswerber darauf hinweisen müssen, dass es trotz aller vorgelegten Beweise weiterhin nicht davon ausgehe, dass der Revisionswerber tatsächlich in Österreich lebe; in diesem Fall hätte der Revisionswerber noch die Aufnahme weiterer Beweise wie etwa die Einvernahme seiner Nachbarn und seiner Arbeitskollegen beantragt. Darin liege ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot.
16 Dem ist zu entgegnen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach, etwa im vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnis VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, mwN, mit der Frage, nach welchen Kriterien vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH der „Wohnort“ im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu ermitteln ist, auseinandergesetzt hat. Im genannten Erkenntnis, Rn. 19, hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angemerkt, dass der Ausdruck „Wohnort“ im Sinne des Art. 1 lit. j leg.cit. eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung hat. Ausdrücklich festgehalten hat der Verwaltungsgerichtshof außerdem (Rn. 20), dass den Eintragungen im Zentralen Melderegister nach dem Meldegesetz 1991 keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist. Dass das Bundesverwaltungsgericht seine Annahme, der „Wohnort“ des Revisionswerbers im Sinne des Art. 1 lit. j leg.cit. sei in Slowenien gelegen, entgegen den in der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigten Kriterien getroffen habe, legt die Revision somit nicht dar.
17 Soweit sich die Revision gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr zu entgegnen, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 4.9.2024, Ra 2021/08/0074, mwN). Dass dies im Zusammenhang mit der Ermittlung der für die Bestimmung des „Wohnortes“ des Revisionswerbers im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgeblichen Sachverhaltsumstände der Fall gewesen wäre, legt die Revision, die den oben auszugsweise wiedergegebenen diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht (substantiiert) entgegentritt, nicht dar.
18 Was den behaupteten Verstoß gegen das Überraschungsverbot betrifft, ist anzumerken, dass darunter das Verbot zu verstehen ist, dass die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in die rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (vgl. etwa VwGH 1.6.2022, Ra 2022/18/0075, mwN). Auch die Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Es besteht etwa keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, der Partei im Weg eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihr aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/18/0712, mwN). Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision mit dem Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht hätte dem Revisionswerber den Umstand, dass es nicht schon aufgrund der Eintragung eines österreichischen Hauptwohnsitzes des Revisionswerbers im Zentralen Melderegister davon ausgehen werde, dass sein „Wohnort“ im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Österreich gelegen sei, zur Stellungnahme vorhalten müssen, keinen Verstoß gegen das Überraschungsverbot (oder einen anderen Verfahrensmangel) auf.
19 Das Vorbringen der Revision, aus dem Erkenntnis VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, gehe „das genaue Gegenteil dessen“ hervor, was das Bundesverwaltungsgericht aus ihm „herauslesen“ wolle, wird in keiner Weise konkretisiert und daher den Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht gerecht.
20 Der Behauptung, die „belangte Behörde“ [gemeint wohl: das Bundesverwaltungsgericht] wäre verpflichtet gewesen, „ein Vorabentscheidungsverfahren“ insbesondere zur „Frage, ob die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 überhaupt anwendbar ist“, einzuleiten, ist zu entgegnen, dass ein Verwaltungsgericht so das (bereits im oben erwähnten Ablehnungsbeschluss zitierte) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2014, E 304/2014, dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt (vgl. etwa VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003) nicht als letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen ist, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts (ordentliche oder außerordentliche Revision) angefochten werden können. Der Verwaltungsgerichtshof selbst sieht sich vor dem Hintergrund der vorliegenden Entscheidungen des EuGH, mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof in den oben zitierten Entscheidungen eingehend auseinandergesetzt hat, nicht zu einem Vorabentscheidungsersuchen veranlasst.
21 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG nach Durchführung des Vorverfahrens (eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet) zurückzuweisen.
Wien, am 5. Juni 2025