Spruch
G316 2254431-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2024, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2025, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 04.06.2024 stellte der serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) einen Antrag auf „Aufhebung des Aufenthaltsverbotes“. Begründet wurde dies damit, dass der BF zwischenzeitlich seine Lebensgefährtin geehelicht und mit dieser ein gemeinsames Kind habe. Er sei seit seiner letzten Verurteilung nicht mehr straffällig geworden und habe durch seine Ausreise gezeigt, dass er gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Weiters verfüge der BF über eine Ausbildung als Elektrotechniker sowie eine Einstellungszusage in Österreich und habe ein Sprachdiplom B1 erworben.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.07.2024 wurde dieser Antrag des BF auf Aufhebung des mit Bescheid vom 31.03.2022 gegen ihn erlassenen Einreiseverbots abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 78 AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 auferlegt (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass in Hinblick auf die damals im Bundesgebiet verübten Straftaten kein Gesinnungswandel des BF festgestellt werden konnte.
Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung dagegen fristgerecht Beschwerde und begründete diese mit dem Erwerb des B1-Sprachdiploms und einer Einstellungszusage des BF. Der BF bereue seine Straftat sei und sei danach nicht mehr straffällig geworden. Zum Zeitpunkt der Straftat hätten der BF und seine Ehegattin noch nichts von der Schwangerschaft gewusst. Die Geburt des Kindes habe beim BF eine grundlegende Persönlichkeitsänderung ausgelöst. Es wurde beantragt, das Einreiseverbot zu beheben, in eventu zu verkürzen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 28.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
Am 31.01.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters durchgeführt. Die Ehegattin wurde als Zeugin im Beisein einer Dolmetscherin für die serbische Sprache befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2022 wurde gegen den BF unter anderem gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Am 08.04.2022 erfolgte die freiwillige Ausreise des BF nach Serbien. Seitdem reiste er nicht mehr ins Bundesgebiet ein.
Der am 22.04.2022 gegen die Erlassung des Einreiseverbotes erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2022, W202 2254431-1 mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Die übrigen Spruchpunkte des Bescheides vom 31.03.2022 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts beruhte auf folgenden Entscheidungsgründen:
„1. Feststellungen:
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .
Der BF ist geschieden und sorgepflichtig für ein Kind. Er ist der serbischen Sprache mächtig.
Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums. Der BF reiste mehrmals in das Bundesgebiet ein und missbrauchte seine visumsfreie Einreise bewusst zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen.
Der BF reiste erstmalig am 14.06.2021 in das Schengengebiet und in Folge weiter in das Bundesgebiet ein. Am 07.10.2021 reiste der BF aus dem Schengengebiet aus und reiste am 10.10.2021 abermals in das Bundesgebiet ein. Zuletzt reisten der BF am 12.12.2021 in das Bundesgebiet ein.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint eine strafgerichtliche Verurteilung auf: Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.03.2022, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Falle SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Dieser Verurteilung liegt im Wesentlichen zugrunde, dass der BF teils mit seiner Lebensgefährtin als Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken anderen gewerbsmäßig insgesamt ungefähr 38 Gramm Kokain überlassen hat, nämlich in mehreren Angriffen in den Zeiträumen Oktober 2021 bis 20. Dezember 2021, Sommer 2021 bis 20. Dezember 2021, Mitte Oktober 2021 bis 20. Dezember 2021, am 17. September 2021 sowie an einem nicht festgestellten Zeitpunkt ein Gramm Cannabiskraut. Des Weiteren hat der BF am 3. November 2021 gemeinsam mit einer anderen Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter 12,46 Gramm Kokain mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung von Suchtgift, erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF hat in Österreich eine Lebensgefährtin, die mit dem gemeinsamen Kind schwanger ist.
Die Lebensgefährtin des BF ist serbische Staatsangehörige und hat einen Verlängerungsantrag betreffend die Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers gestellt. Beim BFA ist ein Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme anhängig.
Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert; im Bundesgebiet ging der BF bisher keiner legalen Beschäftigung nach und ist weder sozial-, noch krankenversichert. Er verfügt über einen bis zum 22.03.2023 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel.
Der BF wurde am 08.04.2022 aus der Haft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig nach Serbien aus. (…)
3. Rechtliche Beurteilung:
(…)
Obgleich der BF lediglich eine strafrechtliche Verurteilung aufweist, legte er während seiner kurzen Aufenthalte ein massives Fehlverhalten an den Tag. Insbesondere handelte es sich bei der Tatbegehung nicht um eine einmalige Sache, sondern um wiederholte Tatangriffe, wodurch sich der BF, wie das BFA zurecht betonte, durch die wiederkehrende Begehung des Suchtgiftverkaufs ein nicht bloß geringfügiges Einkommen über zumindest einige Wochen verschaffen wollte. Wie das BFA zutreffend ausgeführt hat, stellt gerade die Begehung von strafbaren Handlungen im Bereich der Suchtgiftdelikte eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Beim Ausüben des Drogenhandels werden viele Menschen in Mitleidenschaft gezogen und der Verkäufer von Drogen fördert alle negativen Folgen, die mit einer großflächigen Konsumation von Drogen einhergehen. Mit seinem Tun setzte der BF folglich ein massives Fehlverhalten, das den öffentlichen Interessen an der Verhinderung des Drogenhandels widerstreitet und vom Staat zu unterbinden ist. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.
Ferner ist im konkreten Fall des BF, wie vom BFA zurecht aufgezeigt, aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage und des Fehlens einer legalen Erwerbsmöglichkeit im Bundesgebiet von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Auch der seit der Haftentlassung des BF verstrichene Zeitraum ist noch als zu kurz anzusehen, um von einem künftigen Wohlverhalten auszugehen. Zudem handelt es sich wie bereits ausgeführt bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. Aufgrund dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens des BF im Bundesgebiet ging das BFA somit zurecht davon aus, dass im gegenständlichen Fall keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden kann.
(…)
Der BF machte geltend, in Österreich eine Lebensgefährtin, die mit dem gemeinsamen Kind schwanger sei, zu haben, über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel zu verfügen und sohin sowohl ein berufliches als auch ein privates Interesse zu haben, in regelmäßigen Abständen in den Schengenraum einzureisen. (…) Er missbrauchte seine visumsfreie Einreise jedoch bewusst zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen. Das gegenständliche Einreiseverbot ist daher aufgrund des aufgezeigten Fehlverhaltens des BF und der damit einhergehenden Wiederholungsgefahr auch unter Berücksichtigung der dargestellten privaten Interessen des BF in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum einzureisen, im Sinne einer Gegenüberstellung zu den dargelegten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. (…) Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, seine schwangere Lebensgefährtin in Österreich bzw. in weiterer Folge das gemeinsame Kind zu besuchen ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten in Kauf zu nehmen, zumal beim BF gegenständlich eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Zudem ist ein Kontakt zur Lebensgefährtin, die ebenfalls aus Serbien stammt, auch vom Ausland aus möglich. (…) Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung müsste aus Sicht des Beschwerdeführers auch nicht zu einer Trennung der Familie führen, da wie ausgeführt die Lebensgefährtin serbische Staatsangehörige ist. Eine Ansiedelung in Serbien ist daher jedenfalls möglich und zumutbar, wobei die Lebensgefährtin mit dem BF gemeinsam strafbare Handlungen beging und davon wissen musste, dass der BF über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügte, sowie gegen sie selbst auch ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme anhängig ist.
Gegen eine Rückkehrentscheidung spricht auch nicht das Wohlergehen des zukünftigen gemeinsamen, Kindes des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, da die Sozialisation eines Kindes in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erst im dritten Lebensjahr beginnt (VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297; VwGH 17.09.1998, 96/18/0150).
Zudem ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Kind des Beschwerdeführers noch gar nicht geboren ist und folglich vorerst in einem sehr anpassungsfähigen Alter sein wird, in welchem es seine Umgebung noch gar nicht mitbekommt. Eine besondere bzw. offenkundige Bindung des Kindes zum möglichen Geburtsland Österreich kann folglich nicht festgestellt werden. Dass die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes in Serbien womöglich weniger günstig sind als in Österreich, wurde nicht vorgebracht bzw. wäre dies unbeachtlich, da etwaige ungünstigere Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen; dies vor allem dann nicht, wenn die Eltern von dort stammen, wie im gegenständlichen Fall (…)“.
1.2. Die nunmehrige Ehegattin wurde damals mit gleichem Strafurteil zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Gegen diese wurde in weiterer Folge keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen.
Der BF und die Ehegattin haben keinen Kontakt mehr zum Drogenmilieu und bereuen ihre Straftaten.
1.3. Am 18.04.2023 stellte der BF durch seine rechtliche Vertretung erstmals einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2023 wurde dieser Antrag zurückgewiesen, da der BF die Hälfte des Zeitraumes des geltenden Einreiseverbotes noch nicht im Ausland verbracht hatte.
1.4. Der BF lebt in Serbien im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter.
Am 26.03.2023 ehelichte der BF seine in Österreich wohnhafte Lebensgefährtin, XXXX , welche über eine Daueraufenthaltskarte verfügt. De Eheschließung fand in Serbien statt.
Am 17.08.2022 kam die gemeinsame Tochter XXXX im Bundesgebiet zur Welt, welche über einen Aufenthaltstitel EU-Familienangehöriger verfügt. Die Tochter besucht den Kindergarten.
Der BF steht mit seiner Ehegattin und der Tochter in täglichem Kontakt mittels (Video-) Telefonie. Der BF wird 3-4 Mal jährlich von den beiden in Serbien besucht. Der BF hat ein enges Verhältnis zu seiner Tochter. Die Tochter verbrachte zweimal jeweils eine Woche allein beim BF in Serbien. Der nun 2,5-jährigen Tochter wird nun immer mehr bewusst, dass der BF nicht mit ihr gemeinsam lebt und hat nun begonnen, aktiv nach ihrem Vater zu fragen.
Die Ehegattin war bis Ende 2024 erwerbstätig und bezog zuletzt Arbeitslosengeld. Derzeit befindet sie sich auf Arbeitssuche.
Der BF geht im Herkunftsstaat einer Beschäftigung in einem Lokal zur Wartung elektrischer Geräte und Anlagen nach. Er verfügt im Bundesgebiet über eine Einstellungszusage als Elektroinstallationstechniker und erwarb am 25.04.2024 ein B1-Diplom für die deutsche Sprache.
Der BF wurde seit seiner oben genannten Verurteilung nicht mehr straffällig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest.
Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes beruhen auf dem genannten aktenkundigen Bescheid vom 31.03.2022 sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2022.
Die freiwillige Ausreise des BF findet unter anderem Deckung im Zentralen Fremdenregister. Dass der BF seitdem nicht mehr ins Bundesgebiet eingereist ist, beruht auf den glaubhaften Aussagen der Ehegattin in der Beschwerdeverhandlung sowie einer am 31.01.2024 alle Seiten umfassenden vorgelegten Kopie des Reisepasses.
2.2. Die strafgerichtliche Verurteilung der Ehegattin ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.03.2022, GZ: XXXX .
Dass gegen die Ehegattin keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister.
Der Abbruch des Kontaktes zum Drogenmilieu und die festgestellte Reue ergibt sich aus den glaubhaften und authentischen Angaben der in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin befragten Ehegattin des BF.
2.3. Der erste Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes und der daraufhin erlassene Bescheid vom 11.07.2023 sind aktenkundig.
2.4. Die Feststellung zur Wohnsituation des BF in Serbien beruht auf den Angaben der Ehegattin in der Beschwerdeverhandlung.
Die Eheschließung wurde mittels Heiratsurkunde nachgewiesen. Der Aufenthaltstitel der Ehegattin beruht auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister und wies sich diese in der Beschwerdeverhandlung auch mittels Daueraufenthaltskarte aus.
Die Geburt der gemeinsamen Tochter ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Ihr Aufenthaltstitel findet Deckung im Zentralen Fremdenregister. Die Ehegattin gab in der Beschwerdeverhandlung wiederholt an, dass ihre Tochter den Kindergarten besucht.
Der Kontakt zum BF und das Verhalten der Tochter wurde von der Ehegattin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt. Das enge Verhältnis des BF zu seiner Tochter ergibt sich auch aus den von der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung auf ihrem Mobiltelefon gezeigten Fotos und Videos, worauf der BF beim Spielen und Kuscheln mit seiner Tochter zu sehen war.
Die Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitslosigkeit der Ehegattin beruht auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung und einer Abfrage ihrer Sozialversicherungsdaten.
Die Erwerbtätigkeit des BF im Herkunftsstaat beruht auf dem vorgelegten Nachweis und wurde in der Beschwerdeverhandlung durch die glaubhaften Aussagen der Zeugin bestätigt. Die Einstellungszusage und das Sprachzertifikat wurden vom BF im Verfahren vorgelegt.
Dass der BF seit der letzten Verurteilung nicht weiter straffällig wurde, ergibt sich aus einem österreichischen Strafregisterauszug sowie dem vom BF vorgelegten Führungszeugnis.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 53 Abs. 3 FPG lautet auszugsweise:
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
Gemäß § 60 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Für eine Aufhebung oder Verkürzung eines auf § 53 Abs. 2 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs. 1 FPG) sowie für eine Verkürzung eines auf § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs. 2 FPG) müssen somit jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung entscheidungsrelevanter Verhältnisse.
Vorweg ist festzuhalten, dass das gegen den BF verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. Abs. 3 Z 1 und 2 FPG gestützt wurde. Im Fall eines auf Abs. 3 leg.cit. gestützten Einreiseverbotes kommt gemäß § 60 Abs. 2 FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).
Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 31.03.2022 ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG für die Dauer von 6 Jahren erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2022 wurde das Einreiseverbot auf 4 Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Der BF reiste am 08.04.2022 freiwillig nach Serbien aus. Der BF hat das Bundesgebiet somit fristgerecht verlassen und hat auch mehr als die Hälfte des bis 08.04.2026 gültigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht.
In Bezug auf die Frage, ob es zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren, ist zwar festzuhalten, dass die damalige Lebensgefährtin bereits schwanger war, doch stützte das Bundesverwaltungsgericht seine damalige Entscheidung darauf, dass die Sozialisation eines Kindes erst im dritten Lebensjahr beginnt. Im gegenständlichen Fall ist nun aber eine Änderung der familiären Verhältnisse eingetreten, zumal es dem BF gelungen ist, trotz der Entfernung ein nahes Verhältnis zu seiner Tochter aufzubauen. Die nunmehr 2,5-jährige Tochter des BF ist auch schon in der Lage zu verstehen, dass der direkte Kontakt mit dem Vater nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die Beziehung zur Kindsmutter wurde nicht nur aufrechterhalten, sondern durch das gemeinsame Kind und die Eheschließung intensiviert, sodass es auch diesbezüglich zu einer Änderung der familiären Verhältnisse kam. Entgegen den damals getroffenen Feststellungen zum gegen die Ehegattin laufenden Verfahren einer aufenthaltsbeenden Maßnahme wurde eine solche in weiterer Folge nicht erlassen.
Hinzu kommt, dass die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2022 begründete Wiederholungsgefahr nicht eingetreten ist und eine solche aus nunmehriger Sicht auch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Der BF wurde nicht weiter straffällig und geht mittlerweile einer geregelten Beschäftigung nach. Er verfügt zudem über eine Einstellungszusage und hat zwischenzeitlich im Herkunftsstaat auch ein Deutschzertifikat auf dem Niveau B1 erworben.
Aus all diesen Umständen geht ein nachhaltiger Gesinnungswandel des BF hervor, sodass die ursprünglich für die Verhängung des Einreiseverbotes maßgebende Gefährdung nicht mehr im gleichen Ausmaß vorliegt. Unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet erscheint eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf eine Gesamtdauer von drei Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausreise) als angemessen.
Der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. war daher teilweise stattzugeben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055).
Im gegenständlichen Fall leitete die belangte Behörde das Verfahren auf Einschreiten des BF ein. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb gemäß § 78 AVG, § 1 Abs. 1 und Tarif A Z 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro rechtmäßig war. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht moniert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.