Ra 2015/22/0127 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Hat das VwG das Verwaltungsverfahren mit Beschluss eingestellt, dann war im Zeitpunkt einer nach der Zustellung des Einstellungsbeschlusses vorgenommenen Antragsänderung jenes Verfahren, in dem diese Änderung des Antrags vorgenommen werden sollte, bereits beendet. Der nach der Zustellung des Einstellungsbeschlusses vorgenommenen Änderung des Antrags kam daher nicht die Wirkung einer zulässigen Antragsänderung in einem offenen Verfahren zu (vgl E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026).