Ra 2015/18/0080 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das BVwG hat ausgeführt, dass dem Asylwerber, einem Angehörigen der tamilischen Volksgruppe, bei Rückkehr nach Sri Lanka eine intensive Untersuchung durch die Sicherheitsbehörden drohe, die nach der Berichtslage mit willkürlicher und überschießender Polizeigewalt und allfälliger Inhaftierung in nicht abschätzbarer Länge unter unzumutbaren Haftbedingungen einhergehe. Die dem Asylwerber drohende Polizeigewalt könne sich durch die Volksgruppenzugehörigkeit des Asylwerbers verstärken und lasse befürchten, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage im Heimatstaat ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK drohe. Darauf aufbauend hat das BVwG dem Asylwerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Es ist festzuhalten, dass jedenfalls die vom BVwG für die Gewährung von subsidiärem Schutz herangezogenen Argumente auch Asyl gerechtfertigt hätten. Zum einen steht außer Frage, dass die vom BVwG befürchteten Grundrechtsverletzungen zulasten des Asylwerbers bei Rückkehr in den Herkunftsstaat schwer genug wären, um als "Verfolgung" angesehen zu werden. Zum anderen ließe sich auch ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nach der GFK nicht verneinen.