JudikaturVwGH

Ro 2015/17/0001 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2015

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 26 Abs 2 VwGG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, ausgeführt hat, wird einer übergangenen Partei auch durch diese Bestimmung keine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt, weil nach dieser Bestimmung nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde. Eine übergangene Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, nicht jedoch das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifen der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft hat (vgl VwGH vom 15. März 2013, 2012/17/0340, mwN). Dies gilt auch im Revisionsverfahren (vgl VwGH vom 12. August 2014, Ro 2014/10/0065, mwN)

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