JudikaturVwGH

Ra 2023/12/0111 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
20. März 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des G L in W, vertreten durch die Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Reisnerstraße 7/16, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2023, W293 2258772 1/26Z, betreffend Ersatz von Barauslagen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

2 Mit Bescheid vom 20. Juli 2022 stellte das Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über Antrag des Revisionswerbers vom 11. Mai 2022 gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) fest, dass er vom 1. August 2002 bis zum 31. Mai 2022 114 Schwerarbeitsmonate aufweise.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4 Dieses führte am 4. November 2022 eine mündliche Verhandlung durch. Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers verwies darauf, dass die Einstufung näher genannter Tätigkeiten des Revisionswerbers im Schichtdienst („Büffeldienst“ und „Manipulationstätigkeiten“) als Schwerarbeit strittig sei und beantragte diesbezüglich die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens. Er gehe davon aus, dass beim Revisionswerber die Voraussetzung schwerer körperlicher Arbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung (Verbrauch von mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien) erfüllt sei, was ein Sachverständiger prüfen solle.

5Mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 bestellte das Bundesverwaltungsgericht Dr. T in der gegenständlichen Beschwerdesache „gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG“ zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe der Revisionswerber vorgebracht, seine Tätigkeit sei als schwere körperliche Arbeit zu werten und er würde entsprechend viele Kalorien verbrauchen. Diesbezüglich sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt worden. Im gegenständlichen Fall sei daher die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde, Schwerarbeit, erforderlich. Für dieses Fachgebiet stünden dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Der bestellte Sachverständige sei allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert sowie in der Gerichtssachverständigenliste des Landesgerichts Linz als Sachverständiger für das Fachgebiet Berufskunde eingetragen.

6 Am 10. Februar 2023 langte das von Dr. T erstellte Gutachten sowie seine Kostennote in der Höhe von € 1.989,82 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In seinem Gutachten kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, der Revisionswerber habe im Zuge seiner Tätigkeit bei der Österreichischen Post AG bis Februar 2017 (62 Monate) einen durchschnittlichen täglichen Arbeitskalorienverbrauch von 1.640 kcal, ab März 2017 (63 Monate) 1.834 kcal sowie jeweils im November, Dezember und Jänner 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023 2.057 kcal aufgewiesen.

7 Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen zum Gebührenantrag des Sachverständigen zu äußern und wies darauf hin, wenn keine Einwendungen erhoben würden oder auf diese verzichtet werde, könne das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hege, ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen oder bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen.

8 Mit am 26. April 2023 mündlich verkündetem und nach einem Rechtsmittelverzicht der Parteien am selben Tag verkürzt schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers dahin statt, dass festgestellt werde, dass er im Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. Mai 2022 128 Schwerarbeitsmonate aufweise.

9Mit Beschluss vom 17. Mai 2023 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche Dr.is T als nichtamtlichem Sachverständigen gemäß § 53a Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG antragsgemäß mit insgesamt € 1.989,90 (inkl. 20% USt).

10 Dieser Betrag wurde dem Sachverständigen in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

11 Mit dem nunmehr angefochtenenBeschluss vom 12. Juli 2023 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG werde dem Revisionswerber der Ersatz der Barauslagen der Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen Dr.is T in der Höhe von € 1.989,90 auferlegt. Der Revisionswerber als antragstellende Partei im Verfahren habe diesen Betrag auf das näher bezeichnete Konto des Bundesverwaltungsgerichts binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für nicht zulässig erklärt.

12 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigen die Gebühren in der Höhe von € 1.989,90 (inkl. 20% USt.) angewiesen habe, seien dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen.

13Erwüchsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so habe dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen seien, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Als Barauslagen würden auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustünden, gelten.

14Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liege vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt werde. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwachse der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordere die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursache (mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 76).

15Da sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG (der Antrag sei vom Revisionswerber gestellt worden) oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt habe, seien die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG dem Revisionswerber aufzuerlegen.

16 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

17 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).

18Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

19Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

20 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber zunächst im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 17.1.1995, 94/07/0118 und 21.10.1999, 99/20/0291, abweiche, dergemäß einem Beschwerdeführer nicht allein deswegen die Verfahrenskosten auferlegt werden dürften, weil er einen Antrag auf Vornahme einer kostenverursachenden Verfahrenshandlung gestellt habe, wenn er sich gegen eine von ihm nicht verschuldete rechtswidrige behördliche Entscheidung mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zur Wehr gesetzt und damit auch Erfolg habe.

21§ 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001, lautet wie folgt:

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

22 Der Revisionswerber übersieht, dass sich die von ihm zitierte Rechtsprechung auf Fälle bezieht, bei denen das verwaltungsbehördliche Verfahren nicht wie vorliegend aufgrund eines jeweiligen verfahrensleitenden Antrages der dortigen Beschwerdeführer, sondern amtswegig eingeleitet wurde:

23In dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1995, 94/07/0118, zugrundeliegenden Fall war die Hauptsache im Beschwerdefall ein wasserpolizeilicher Auftrag einer Bezirkshauptmannschaft, gegen den der dortige Beschwerdeführer ein Rechtsmittel erhob; diese Entscheidung erging darüber hinaus zur Rechtslage des § 76 Abs. 1 erster Satz AVG vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1999, 99/20/0291, lag der Entzug von Waffenpass und Waffenbesitzkarte des dortigen Beschwerdeführers mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft zu Grunde.

24Das dem vorliegenden Fall zugrundeliegende verwaltungsbehördliche Verfahren wurde jedoch unzweifelhaft auf Antrag des Revisionswerbers iSd § 76 Abs. 1 erster Satz AVG eingeleitet:

25 Gemäß § 15b Abs. 3 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) können Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.

26 Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Auferlegung des Ersatzes der Barauslagen für die Kosten der Beiziehung des zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellten Dr. T an den Revisionswerber von der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierten Rechtsprechung abgewichen wäre.

27Auch wäre eine Auslegung des § 76 Abs. 1 erster Satz AVG dahin, dass bei einer erfolgreichen Beschwerde die Kosten, die entstehen, weil eine Amtshandlung durch das Bundesverwaltungsgericht nachgeholt wird, welche notwendige Voraussetzung für die Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag ist, nicht der Antragsteller selbst aufzukommen habe, in einem Fall wie dem Vorliegenden nicht schlüssig: Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wäre dem Revisionswerber der Ersatz der dadurch erwachsenen Barauslagen (wie etwa die Kosten der Gutachtenserstellung durch einen nichtamtlichen Sachverständigen) von der Behörde gemäß § 76 Abs. 1 AVG aufgrund seines verfahrenseinleitenden Antrages unzweifelhaft vorzuschreiben gewesen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Beauftragung des Gutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich nachgeholt, weil die Behörde die Ermittlung des Sachverhalts in dieser Hinsicht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verabsäumt hatte.

28 Dass die Beiziehung eines Sachverständigen zur Berechnung des Arbeitsenergieverbrauchs des Revisionswerbers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht notwendig gewesen, die Voraussetzungen für die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht vorgelegen oder etwa verfahrensrechtliche Grundsätze vom Bundesverwaltungsgericht nicht eingehalten worden wären, wird in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht vorgebracht.

29Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird im Weiteren „hilfsweise“ vorgebracht, es sei von einer Kostenverursachung durch die belangte Behörde auszugehen (iSd § 76 Abs. 2 AVG), wozu keine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt (das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten) durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zu prüfen, was die nötige Kausalität und das Verschulden begründe (mit Hinweis auf VwGH 29.1.2020, Ro 2019/05/0001 und 10.10.2016, Ra 2015/04/0052). Die Kosten des Gutachtens wären daher der Behörde vorzuschreiben gewesen.

30Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber zunächst, dass die Behörde, hätte sie das Gutachten bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren in Auftrag gegeben, die dadurch erwachsenen Kosten (ebenfalls) nicht selbst hätte tragen müssen, sondern der Ersatz der dadurch erwachsenen Barauslagen (die Kosten der Gutachtenserstellung) dem Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG aufgrund seines verfahrenseinleitenden Antrages bereits von der belangten Behörde vorzuschreiben gewesen wäre. Die behauptete Kausalität ist daher nicht erkennbar.

31 Auch ist die vom Revisionswerber zitierte Rechtsprechung insofern nicht einschlägig, als diesen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils Mehrparteienverfahren zugrunde lagen, in denen sich die Frage nach der Kostenersatzpflicht zwischen den Parteien nicht aber im Verhältnis zur Behörde stellte.

32So gelangte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Jänner 2020, Ro 2019/05/0001, zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber kein kausales Verhalten für die Einholung des Gutachtens gesetzt habe und dass ihn diesbezüglich auch kein Verschulden treffe. Eine vergleichbare Sachlage ist vorliegend nicht gegeben. In dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2016, Ra 2015/04/0052, zugrundeliegenden Feststellungsverfahren war die dortige Revisionswerberin als Antragstellerin zum Ersatz der Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen verpflichtet worden, jedoch ohne Darlegung, aus welchen Gründen das Verhalten des Auftraggebers im Vergabeverfahren für die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht kausal gewesen sein sollte. Die behauptete Kausalität ist auch hier nicht erkennbar.

33 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. März 2025