JudikaturBVwG

I424 2316437-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2025

Spruch

I424 2316437-1/5Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ANGOLA, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunt ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I 87/2012 idF BGBl I 53/2019 (in der Folge: BFA-VG) aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 25.06.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), einer in Österreich geborenen Staatsbürgerin von Angola, auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), der Beschwerde über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) aberkannt (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die BF ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ab dem 28.03.2023 verloren habe (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, die BF sei in Österreich geboren und habe als Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Antrag sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 03.01.2001 abgewiesen worden. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.01.2001 sei der BF unter Bezugnahme auf den Status ihrer Mutter Asyl gewährt worden. Am 21.07.2021 sei ein Aberkennungsverfahren betreffend die Mutter der BF eingeleitet worden und sei der Mutter der Status der Asylberechtigten mit 28.09.2021 rechtskräftig aberkannt worden. Mit Schreiben vom 18.01.2022 sei das Amt der XXXX Landesregierung über die beabsichtigte Aberkennung des Asylstatus der BF informiert und um Erteilung eines Aufenthaltstitels ersucht worden.

Die BF verfügte im Zeitraum 14.07.2023 bis 22.07.2024 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich, da sie sich in Frankreich aufgehalten habe. Das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sei vom Amt der XXXX Landesregierung mit 13.11.2023 mangels Mitwirkung eingestellt worden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2023 sei der BF der Status der Asylberechtigten aberkannt worden. Subsidiärer Schutz sei der BF nicht zuerkannt worden, genauso wie eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. Es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Angola zulässig sei. Der BF sei eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt worden. Gleichzeitig sein ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt worden. Die Entscheidung sei mit 13.01.2024 in Rechtskraft erwachsen.

Die BF sei in den Jahren 2014 bis 2016 bereits mehrfach zu Geldstrafen bzw. bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde die BF schlussendlich am 26.09.2024 wegen der versuchten schweren Körperverletzung nach § 15 in Verbindung mit § 84 Abs. 4 StGB sowie der versuchten Nötigung nach § 15 in Verbindung mit § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, sowie einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden und sei ein Waffenverbot verhängt worden.

Die BF sei in Angola nie einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der vormals zuerkannte Status der Asylberechtigten sei ihr abgeleitet von den Eltern verliehen worden, da diese eine regimekritische politische Organisation gegründet hätten. Die tatsächliche Lage in Angola habe sich zwischenzeitlich verändert uns sei der Familie daher der Status der Asylberechtigten aberkannt worden. Im Falle einer Rückkehr drohe der BF keine Gefahr. Sie könne sich bei Angehörigen niederlassen und ihren Lebensunterhalt in Angola selbst bestreiten.

Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung stelle die BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und habe die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde deswegen aberkannt. Aus der Schwere der gesetzten strafbaren Handlungen, in Verbindung mit der Häufigkeit der Taten, sei davon auszugehen, dass die BF eine Gefahr darstelle.

2. Mit dem am 18.07.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF sei noch nie in Angola gewesen und würden in Österreich die Eltern und sieben Geschwister der BF leben.

Die belangte Behörde habe sich zudem auf veraltete Herkunftslandinformationen gestützt und mangle es in den verwendeten Unterlagen an Aussagen zur Situation von alleinstehenden Rückkehrerinnen ohne Berufsausbildung und ohne familiäres Netzwerk. Die eigenständige Existenzsicherung im Falle einer Rückkehr sei tatsächlich kaum denkbar. Auch drohe der BF im Falle einer Rückkehr geschlechtsspezifische Gewalt und sei der Herkunftsstaat diesbezüglich nicht schutzfähig bzw. -willig. Der BF drohe daher Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der alleinstehenden, nicht gebildeten Frauen.

Die belangte Behörde habe es verabsäumt die Rückkehrbefürchtungen, die persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet im Wege einer ganzheitlichen Würdigung zu erheben und sich damit auseinanderzusetzen. Es wurde angeregt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation einzuholen.

Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu der BF den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 bzw. 55 AsylG 2005 erteilen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 23.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird wie unter I. dargestellt festgestellt.

Die BF heißt XXXX , wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie ist Staatsangehörige von Angola.

Die BF wurde in den Jahren 2014 bis 2016 als Jugendliche bzw. junge Erwachsene mehrfach zu Geldstreifen bzw. bedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von maximal drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde die BF am 26.09.2024 wegen der versuchten schweren Körperverletzung nach § 15 in Verbindung mit § 84 Abs. 4 StGB sowie der versuchten Nötigung nach § 15 in Verbindung mit § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, sowie einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und wurde ein Waffenverbot verhängt.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, somit auf die Herkunft der BF aus einem sicheren Drittstaat.

In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im angefochtenen Bescheid begründend ausgeführt, aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung stelle die BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

In der rechtlichen Beurteilung stützte sich die belangte Behörde zur Beurteilung der Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 6 BFA-VG und führte aus, es läge gegen die BF bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2023 mit welchem bereits eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde findet sich nicht im erstinstanzlichen Akt der belangten Behörde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den angefochtenen Bescheid, den vorliegenden Auszug aus dem Strafregister der BF, auf den gesamten Akteninhalt des erstinstanzlichen Verfahrens sowie auf den Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werden, weil gegen den Asylwerber bereits vor Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die BF ist Staatsangehörige von Angola. Angola scheint nicht auf der Liste der sicheren Drittstaaten gemäß der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden BGBl. II. 177/2009 auf, weswegen der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG schon aus diesem Grund rechtlich nicht zulässig ist.

Die BF wurde im Zeitraum 2014 bis 2016 als Jugendliche bzw. junge Erwachsene mehrfach zu Geldstreifen bzw. bedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von maximal drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde die BF am 26.09.2024 wegen der versuchten schweren Körperverletzung nach § 15 in Verbindung mit § 84 Abs. 4 StGB sowie der versuchten Nötigung nach § 15 in Verbindung mit § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, sowie einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und wurde ein Waffenverbot verhängt.

Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Verweis auf die vorliegenden Verurteilungen und darauf, dass aufgrund der Schwere der gesetzten strafbaren Handlungen, in Verbindung mit der Häufigkeit der Taten, davon auszugehen sei, dass die BF eine Gefahr darstelle.

Dieser Argumentation kann das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen, da die überwiegende Anzahl der Verurteilungen bereits ca. 10 Jahre zurückliegt. Lediglich eine Verurteilung wurde 2023 ausgesprochen. Inwiefern diese eine Verurteilung zu einer schlussendlich unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten die Annahme rechtfertige, dass die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem erstinstanzlichen Akteninhalt nicht. Insofern wird sich das Bundesverwaltungsgericht betreffen der tatsächlich bestehenden Gefahrenlage und der Zukunftsprognose in Bezug auf die BF einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2023 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Entscheidung sei laut der belangten Behörde mit 13.01.2024 in Rechtskraft erwachsen.

Auch wenn ein Tatbestand des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt ist, ist aufgrund der Kann-Bestimmung eine individuelle Interessensabwägung durchzuführen (Filzwieser, Frank, Kloibmüller, Raschhofer [Hrsg], Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 18 BFA-VG K5.). Im gegenständlichen Fall kann das Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Bescheid keine wie immer geartete Interessensabwägung entnehmen. Da die BF jedoch in Österreich geboren wurde, hier aufgewachsen ist, hier über ihre familiären Anknüpfungspunkte verfügt und demgegenüber angab noch nie in Angola gewesen zu sein und dort keine Angehörigen zu haben erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht zumindest möglich, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht nach Art. 8 EMRK darstellen könnte.

Aufgrund der Tatsache, dass § 18 Abs 5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung verlangt, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt. Dies sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK wesentlichen Kriterien (VwGH 15.03.20218, Ra 2017/21/0147).

Schon aus der dargestellten Rechtsprechung in Zusammenschau mit dem erstinstanzlichen Akteninhalt ergibt sich, dass eine mündliche Verhandlung notwendig sein wird und erscheint es schon aus diesem Grund notwendig der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).

Im gegenständlichen Fall wird in der Beschwerde bestritten, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere wird vorgebracht, die Länderinformationen seien nicht aktuell und würden sich nicht ausreichend mit der Situation der BF befassen. Die Überprüfung der Aktualität der Länderinformationen aus dem Jahr 2022 kann vom Gericht nicht in der Frist von einer Woche veranlasst werden, was ebenfalls dafürspricht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Außerdem wurde in der Beschwerde ein dem behördlichen Ermittlungsverfahren entgegenstehender relevanter Sachverhalt behauptet, da vorgebracht wurde die tatsächliche aktuelle Lage in Anogla sei für alleinstehende Frauen ohne Berufsausbildung und ohne familiäres Netzwerk asylrelevant bzw. zumindest für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten relevant. Dabei wurde in der Beschwerde - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - bestritten, dass die BF in Angola über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Auch diesbezüglich wird der Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären sein.

Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).

Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rückverweise