JudikaturBVwG

W129 2310267-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
08. August 2025

Spruch

W129 2310267-2/10Z

TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOILD über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Studierende an der Universität Innsbruck vom 30.01.2025, Zl. 268501/25, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit dem Sommersemester 2013 zum Masterstudium „Europäische Ethnologie“ an der Universität Innsbruck zugelassen.

2. Mit Bescheid vom 30.01.2025, Zl. 268501/25, zugestellt am 10.02.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“) schloss die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung bis zum 30.06.2026 von allen ordentlichen und außerordentlichen Studien, für die er an der Universität Innsbruck gemeldet ist, aus (Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus (Spruchpunkt II.). Begründend würde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2022 ein unangebrachtes, entwürdigendes, beleidigendes, einschüchterndes und diskriminierendes Verhalten aufweise und sich im Zuge zweier Vorfälle im Wintersemester 2024/25 äußerst aggressiv verhalten und sich in einer Weise bewegt habe, die eine körperliche Auseinandersetzung befürchten habe lassen. Studierende seien nachhaltig verunsichert. Allein die beiden Vorfälle würden eine dauerhafte und schwerwiegende Gefährdung der Lehreveranstaltungsleiterin sowie der Studierenden durch den Beschwerdeführer iSd § 12 Abs. 2 Z 2 des studienrechtlichen Satzungsteils der Universität Innsbruck darstellen und einen Ausschluss rechtfertigen. Darüber hinaus störe der Beschwerdeführer durch Provokationen sowie unangebrachte und thematisch verfehlte Redebeiträge die Lernatmosphäre derart, dass die Abhaltung der Lehrveranstaltung in ihrer geplanten Form nicht stattfinden könne, solange der Beschwerdeführer an dieser teilnehme, ohne Studierende in potentiell gefährliche Situationen zu bringen, womit er den Ablauf von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Weise stören würde, die iSd § 12 Abs. 2 Z 3 des studienrechtlichen Satzungsteils der Universität Innsbruck die Lernfreiheit anderer Studierenden sowie deren Fortkommen im Studium gefährden würde.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers zwingend davon ausgegangen werden müsse, dass eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten sei und die Gefährdung weiterhin bestehe, weshalb der vorzeitige Vollzug des Bescheides im Interesse der Lehrenden und Studierenden des Instituts für Geschichtswissenschaften und Europäische Ethnologie wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.03.2025 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde im vollem Umfang. In Bezug auf Spruchpunkt II. brachte der Beschwerdeführer sinngemäß und zusammengefasst vor, dass kein öffentliches Interesse an einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bestehe, da es im gegenständlichen Verfahren um rein personenbezogene Interessen gehen würde. Zudem liege keine Gefahr in Verzug vor, da die Behauptung, dass eine Verhaltensänderung nicht absehbar sei, aus der Luft gegriffen und darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch kein gefährliches Verhalten gesetzt worden sei.

4. Der Senat der Universität Innsbruck fasste in seiner Sitzung am 27.03.2025 den Beschluss, von der Erstellung eines Gutachtens abzusehen.

5. Mit Schreiben vom 20.06.2025, hg eingelangt am 27.06.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Schreiben vom 03.07.2025 (vgl. OZ 2) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung des Studienblattes des Beschwerdeführers, dem diese mit Antwortschreiben vom 07.07.2025 nachkam.

7. Mit Eingabe vom 08.07.2025 (vgl. OZ 3) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Akteneinsicht.

8. Mit Eingabe vom 13.07.2025 (vgl. OZ 4) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass § 12 Abs. 3 des studienrechtlichen Satzungsteils gesetzwidrig und daher die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht zuständig gewesen sei.

9. Mit Eingabe vom 21.07.2025 (vgl. OZ 5) ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft, ob sämtliche Aktenbestandteile von der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden seien und beantragte erneut Akteneinsicht.

10. Mit Eingabe vom 23.07.2025 (vgl. OZ 6) wiederholte der Beschwerdeführer zunächst einen Teil seiner Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 04.03.2025 und brachte sodann vor, dass es das Studium „Europäische Ethnologie“ an der Universität Innsbruck nicht mehr existiere, weshalb dem angefochtenen Bescheid die Grundlage entzogen sei.

11. Am 28.07.2025 (vgl. OZ 7) bot die zuständige Referentin der Gerichtsabteilung W129 dem Beschwerdeführer eine Akteneinsicht in Wien zu einem Termin seiner Wahl an, die der Beschwerdeführer ablehnte.

12. Mit Eingabe vom 28.07.2025 (vgl. OZ 8) beantragte der Beschwerdeführer die Übersendung des Verfahrensaktes an die Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts zur Akteneinsicht, da eine Fahrt von Innsbruck nach Wien unzumutbar und unökonomisch sei.

13. Mit Schreiben vom 01.08.2025 (vgl. OZ 9) wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß der Geschäftsverteilung des BVwG 2025 die Zuständigkeit für Angelegenheiten des Hochschulrechtes in der Kammer P des Hauptsitzes des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien liege und dass der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge aus § 17 AVG kein Recht der Parteien abzuleiten ist, den gesamten Akt oder in Kopie von der Behörde (bzw. vom Gericht) zugesandt zu erhalten. Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 AVG (arg „bei der Behörde“ iVm „an Ort und Stelle“) ergebe sich vielmehr, dass zur Erleichterung sowohl für die Parteien selbst als auch für die Behörden im Amt Abschriften angefertigt oder Kopien hergestellt werden sollen. Weiters stelle die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Akten(kopie) nicht übersendet werde, für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw. deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben würden, bei Gericht in die Akten Einsicht zu nehmen. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer keine Gründe angeführt, warum eine Akteneinsicht in Wien unzumutbar sei und würde eine Akteneinsicht außerhalb des Hauptsitzes Wien für ihn zu einer unverhältnismäßigen Verfahrensverzögerung führen. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es ihm freistehe, am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien Akteneinsicht zu nehmen oder einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, der für ihn die Akteneinsicht vornimmt, Abschriften anfertigt oder Kopien bzw. Ausdrucke erstellen lässt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 30.01.2025, Zl. 268501/25, schloss die belangte Behörde in Spruchpunkt I. den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung bis zum 30.06.2026 von allen ordentlichen und außerordentlichen Studien, für die er an der Universität Innsbruck gemeldet ist, und in Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus und stützte sich in ihrer Begründung zum einen auf das Vorliegen einer vom Beschwerdeführer ausgehenden dauerhaften und schwerwiegende Gefährdung der Lehrveranstaltungsleiterin und der Studierenden sowie auf eine Störung des Ablaufs von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Weise, die die Lernfreiheit anderer Studierender sowie deren Fortkommen im Studium gefährden würde iSd § 68 Abs. 1 Z 8 UG iVm § 12 Abs. 2 Z 2 und Z 3 des studienrechtlichen Satzungsteils der Universität Innsbruck, aufgrund des seit mehreren Jahren fortgesetzten provokativen, unangebrachten, entwürdigenden, beleidigenden, einschüchternden und diskriminierenden Verhaltens des Beschwerdeführers, der sich im Zuge zweier Vorfälle im Wintersemester 2024/25 äußerst aggressiv verhalten und sich in einer Weise bewegt habe, die eine körperliche Auseinandersetzung befürchten habe lassen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.03.2025 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang.

Am 28.07.2025 bot die zuständige Referentin der Gerichtsabteilung W129 dem Beschwerdeführer telefonisch eine Akteneinsicht in Wien zu einem Termin seiner Wahl an, die der Beschwerdeführer entrüstet ablehnte. Im Zuge dieses Telefonats fiel der Beschwerdeführer insbesondere durch seinen ungehaltenen und lautstarken Befehlston auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtakt. Die Feststellung zum Ablauf des am 28.07.2025 stattgefundenen Telefonats gründet insbesondere auf dem von der genannten Referentin angefertigten Aktenvermerk, in dem diese den Inhalt und die Begleitumstände des Gesprächs detailliert und schlüssig festhielt (vgl. OZ 7).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

3.2. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 f.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).

Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

Gefahr in Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer andren Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Der Eintritt eines materiellen Schadens ist dem Tatbestandsmerkmal „Gefahr in Verzug“ nicht immanent.

Bei der vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).

3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Dem Argument des Beschwerdeführers, dass gegenständlich kein öffentliches Interesse bestehen würde, da im konkreten Verfahren rein personenbezogene Interessen Sache des Verfahrens seien, kann nicht gefolgt werden: Verfahrensgegenständlich stehen das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Universitäten (vgl. § 3 UG) dem Interesse des Beschwerdeführers an einem ununterbrochenen Studium der Universität Innsbruck, entgegen. Dabei kommt dem genannten öffentlichen Interesse ein höheres Gewicht zu, da die Lehre im Master „Europäische Ethnologie“ an der Universität Innsbruck im Fall der Teilnahme des Beschwerdeführers nicht gefahrenlos aufrechterhalten werden kann und damit die Universität ihre im UG festgelegten Aufgaben, insbesondere ihrem Bildungsauftrag, nicht erfüllen könnte, wohingegen der Beschwerdeführer – durch sein eigenes bedrohliches und aggressives Verhalten – nicht dauerhaft von der Universität ausgeschlossen wurde, sondern nach Ablauf des 30.06.2026 grundsätzlich weiterhin an der Universität studieren kann. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung überwiegt sohin das öffentliche Interesse an der störungsfreien Durchführung von Lehrveranstaltungen und der Sicherstellung der Wahrung der Aufgaben der Universität gegenüber dem persönlichen Interesse des verhaltensauffälligen und aggressiv auftretenden Beschwerdeführers an einer unterbrechungsfreien Fortsetzung seines Masterstudiums.

Gegenständlich besteht zudem bei einem nicht sofortigen Vollzug des Bescheides – den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Erwägungen der belangten Behörde folgend – die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch sein bereits über Jahre fortgesetztes aggressives und diskriminierendes Verhalten nicht nur den Lehrbetrieb an der Universität stört, sondern auch Kommilitonen und Lehrpersonen im Rahmen von Lehrveranstaltungen unter anderem in ihrer psychischen Unversehrtheit beeinträchtigt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch bereits in der Gerichtsabteilung W129 des BVwG mit seinem ungehaltenen und lautstarken Befehlston auffiel, ergibt sich für das erkennende Gericht nicht, dass die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid von vornherein unzutreffend wären, weshalb in einer Zusammenschau der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

Zudem würde die belangte Behörde sich selbst widersprechend handeln, wenn sie einerseits den Ausschluss mit der dauerhaften und schwerwiegenden Gefährdung der Lehrveranstaltungsleiterin, der Studierenden und des Ablaufs der Lehrveranstaltungen durch den Beschwerdeführer begründen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausschließen würde.

Da die Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verlangt, dass über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“ ist, besteht keine Möglichkeit, etwaige weitere ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Anm. 8 zu § 13 VwGVG [S. 124]) und ist aufgrund des vorgelegten Aktenstandes zu entscheiden. Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dringend geboten sei.

Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht vorweggenommen wird, sondern diese nach einem allfälligen Ermittlungsverfahren ergehen wird.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.