Spruch
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. NIGERIA (alias Simbabwe), vertreten durch: RA Dr. Gregor KLAMMER und BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 20.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Antrag, der Beschwerde möge die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 04.10.2006 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass er die Staatsbürgerschaft von Simbabwe besitze bzw von dort stamme, zwischenzeitig in Ghana gelebt habe und nicht aus Nigeria stammte.
2. Vom 13.01.2007 bis 12.02.2007 befand sich der Beschwerdeführer in Justizhaft. Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monate, davon sechs Monate und 14 Tage bedingt auf die Dauer von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.
3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 02.04.2007 verhängte diese gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot. Die dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Die Entscheidung ist seit 28.09.2007 rechtskräftig.
4. Ein eingeholtes Sprachgutachtens vom 24.05.2007 ergab, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich aus Nigeria stammt.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
6. Vom 05.11.2007 bis zu seiner bedingten Entlassung am 19.08.2008 befand sich der Beschwerdeführer in Justizhaft. Er wurde am 22.11.2007 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und vierzehn Tagen verurteilt.
7. Der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2008 von Organen der Fremdenpolizei einvernommen, wobei der Beschwerdeführer erneut angab, Staatsbürger aus Simbabwe zu sein. Er sei noch nie in Nigeria gewesen.
8. Am 11.03.2008 und neuerlich am 16.09.2008 beantragte die Bundespolizeidirektion Linz bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Simbabwe die Ausstellung eines Heimreisezertifikats.
9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2008 wurde der Bescheid vom 24.07.2007 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
10. Das aufgenommenen linguistischen Gutachten vom 20.04.2009 ergab, dass beim Beschwerdeführer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen sei.
11. Der Beschwerdeführer wurde am 27.05.2009 hierzu ergänzend einvernommen und gab in dieser Einvernahme erneut an, Staatsbürger von Simbabwe zu sein und nicht aus Nigeria zu stammen.
12. Vom 06.05.2009 bis 14.01.2010 befand sich der Beschwerdeführer erneut in Justizhaft.
13. Mit Bescheid des Bundesaslylamts vom 15.06.2009 wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz neuerlich ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 13.07.2009 die Beschwerde in allen Spruchpunkten ab. Die Entscheidung erwuchs am 15.07.2009 in Rechtskraft.
14. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer wieder an, noch nie in Nigeria gewesen zu sein.
15. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.09.2009 wurde der Beschwerdeführer wieder gemäß § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.
16. Am 21.12.2009 suchte die Bundespolizeidirektion Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für Nigeria an.
17. Vom 26.11.2010 bis 14.03.2011 befand sich der Beschwerdeführer in Justizhaft.
18. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien am 02.12.2010 gab der Beschwerdeführer an, aus Simbabwe zu stammen.
19. Am 25.01.2011 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführe gemäß §§ 27, 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten.
20. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 21.03.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Aufgrund erfolgreicher Berufung gegen diesen Bescheid wurde dieser durch den Bescheid des UVS vom 05.04.2011 behoben und der Beschwerdeführer in weiterer Folge aus der Schubhaft entlassen.
21. Am 29.04.2011 wurde der Beschwerdeführer Organen der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Der Beschwerdeführer gab an Staatsbürger von Simbabwe zu sein, weshalb seine nigerianische Staatsbürgerschaft nicht festgestellt werden konnte.
22. Am 02.05.2011 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen bei der Botschaft Simbabwes erneut die Ausstellung eines Heimreisezertifikats.
23. Am 19.10.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen ungeklärter Staatsbürgerschaft.
24. Am 28.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete unter der Staatsangehörigkeit Simbabwe gültig bis zum 28.11.2013 ausgestellt.
25. Am 23.09.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete unter der Staatsangehörigkeit Mongolei.
26. Am 21.10.2013 erhielt der Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete unter der Staatsangehörigkeit Simbabwe gültig bis 21.01.2014 ausgestellt.
27. am 22.08.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbots unter der Staatsangehörigkeit Simbabwe, den er am 25.09.2014 zurückzog.
28. Am 26.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete, die ihm am 08.10.2014 gültig bis zum 07.10.2015 ausgestellt wurde.
29. Am 24.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete, die ihm am 04.01.2016 gültig bis zum 03.01.2017 ausgestellt wurde.
30. Am 13.12.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete, die ihm am 25.01.2017 gültig bis zum 24.01.2018 ausgestellt wurde.
31. Am 01.12.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete, die ihm am 08.01.2018 gültig bis zum 07.01.2019 ausgestellt wurde.
32. Am 03.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete, die ihm am 08.01.2019 gültig bis zum 07.01.2020 ausgestellt wurde.
33. Am 15.07.2019 lief das Aufenthaltsverbot aus.
34. Am 12.12.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete. In seiner Befragung am 12.03.2020 gab er an, aus Simbabwe zu stammen.
35. Am 26.07.2021 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, die ihm am 11.08.2021 gültig bis zum 11.08.2022 ausgestellt wurde.
36. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf die Dauer von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.
37. Am 20.06.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete. Am 02.08.2022 wurde ihm die verloren gegangene Duldungskarte ausgehändigt.
38. Am 09.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete. Mit Ladungsbescheid vom 24.03.2023 wurde er zur Abklärung seiner Identität zu einem Telefoninterview der Botschaft Simbabwes geladen. Bei diesem Telefoninterview am 04.04.2023 wurde aufgrund seiner Angaben die Staatsangehörigkeit Simbabwe angezweifelt. Am 27.04.2023wurde ihm eine Karte für Geduldete gültig bis 27.04.2024 ausgestellt.
39. Mit Ladungsbescheid vom 06.02.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Abklärung seiner Identität zu einem Interviewtermin der Botschaft Nigerias geladen. Dieser Bescheid konnte nicht zugestellt werde, sodass er nicht zum Termin erschienen ist.
40. Mit weiterem Ladungsbescheid vom 26.02.2024 wurde der Beschwerdeführer erneut zur Abklärung seiner Identität zu einem Interviewtermin der Botschaft Nigerias geladen. Beim Interviewtermin der Botschaft Nigerias am 08.03.2024 konnte aufgrund seiner Angaben die Staatsbürgerschaft Nigeria nicht bestätigt werden.
41. Bei einem Rückkehrberatungsgespräch durch die BBU am 08.03.2024 zeigte sich der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig.
42. Mit Verbalnote der Botschaft vom Simbabwe vom 27.03.2024 wurde die Staatsbürgerschaft Simbabwe ausgeschlossen.
43. Am 28.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete.
44. Am 02.04.2024 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und befindet sich seitdem in Justizhaft.
45. Am 03.04.2024 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG.
46. Am 05.04.2024 wurde der Beschwerdeführer durch die nigerianische Botschaft als nigerianischer Staatsbürger identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugestimmt.
47. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.04.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
48. Am 02.05.2024 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu der Erlasssung eines Schubhaftbescheides.
49. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2024 Stellung. Er brachte zusammengefasst vor, dass er sich seit Oktober 2006 in Österreich befinde und seit 18.12.2012 geduldet sei. Er sei nicht verheiratet und habe kein Kind, wohne aber seit mehr als zwölf Jahren bei Helga SCH., die wie eine Mutter für ihn sei. Er stamme aus Harare, Simbabwe, habe derzeit keine Beschäftigung und lebe von Unterstützung durch die Caritas. Er sei krankenversichert. Er werde in seinem Heimatland Simbabwe politisch verfolgt. Er sei nicht ganz brav gewesen in Österreich, habe Drogenprobleme wegen falscher Entscheidungen und persönlichen Schwierigkeiten.
50. Am 13.06.2024 zeigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Betruges und der unrechtmäßigen Inanspruchnahme sozialer Leistungen der Grundversorgung an.
51. Mit Beschluss des Landesgerichts Graz vom 30.08.2024 wurde die bedingte Entlassung für den 22.10.2024 abgelehnt.
52. Am 04.09.2024 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Beweisaufnahme vom 02.08.2024 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Karte für Geduldete.
53. In der am 18.09.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend seine Identität richtig sei. Er verstehe die Begründung für die Ablehnung des Antrages des Geduldeten, gab an, dass er Nigeria nach Simbabwe verlassen habe, deutete an, dass er sein sexuelles Interesse für Männer entdeckt habe, er sei die ganzen Jahre in Österreich gewesen, einmalig nach Paris gereist und nach Italien, um seine Frau zu heiraten. Er sei verheiratet. Seine Frau sei seine große Liebe und er wolle nicht von ihr getrennt werden. Er wohne seit 2016 bei deren Mutter. Im Feber 2019 sei er nach Venedig gefahren und habe dort geheiratet. Er habe kein Visum seit 2019 zur Einreise nach Österreich bekommen. Er sei keine Gefahr depressiv, benötige noch Bewährung, um entlassen zu werden und lebe im Gefängnis.
54. Am 18.09.2024 wurde von der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt.
55. Am 03.10.2024 langen bei der belangten Behörde Unterlagen des Standesamtes Wien-Donaustadt bezüglich der Heirat des Beschwerdeführers am 02.02.2019 in Italien und anschließend ehenamensrechtliche Erklärungen beim Standesamt Wien-Brigittenau vom 20.02.2019 ein.
56. Mit Bescheid vom 14.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung einer Karte für Geduldete vom 28.03.2024 ab. Diese Entscheidung ist seit 13.11.2024 rechtskräftig.
57. Mit angefochtenem Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und aberkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung.
58. Gegen diesen dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 03.01.2025 zugestellten Bescheid richten sich die am 27.01.2025 abgesendete Beschwerde der BBU und die am 31.01.2025 vom einschreitenden Rechtsanwalt des Beschwerdeführers abgesendete Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihr Freizügigkeitsreicht ausgeübt und hätte dem Beschwerdeführer ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuerkannt werden müssen. Es gehe keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vom Beschwerdeführer aus, sei auch den Kindern der Ehegattin zum Vater geworden, weshalb eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers deren psychische Stabilität gefährde. Auch könne nicht die Verwendung unrichtiger Identitätsdaten entgegengehalten werden, da ein Aufenthaltsverbot nur die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten solle, die nunmehr nicht mehr gefährdet werde, da er ja arbeiten dürfe.
59. Am 05.02.2025 (Datum des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht, eingelangt in der Außenstelle Innsbruck am 06.02.2025) legte die belangte Behörde die Beschwerden und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit einer die Freizügigkeit als Arbeitnehmerin in Anspruch genommen habenden österreichischen Staatsangehörigen seit 02. Feber 2019 verheiratet ist.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Straftat gegen das Suchtmittelgesetz vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 26.04.2024 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und lebt seit 02.04.2024 in Justizhaft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, sowie den Ausführungen der vorgelegten Beschwerden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) und B)
Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Dazu gibt das BFA im Bescheid seine Begründung zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubs wieder (S. 44 f, AS 585 f) und fügt hinzu, dass im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes sich keine Gründe ergeben hätten, die die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof verweist dabei wie zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung auf seine ständige Rechtsprechung zur Begründung der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise eines Fremden. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist. (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, Rz 18 f, mwN)
Daraus ergibt sich, dass die Begründung des BFA für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. Die Beschwerden dagegen erweisen sich somit als begründet, weshalb ihnen Folge zu geben war. Daher war auch der angefochtene Spruchpunkt III ersatzlos aufzuheben.
Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten sowie der bewussten Verschleierung seiner wahren Identität begründet. Angesichts der in den Beschwerden schlüssig vorgebrachten familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet und des mehrjährigen Inlandsaufenthalts ist vielmehr nicht auszuschließen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Befragung des Beschwerdeführers und Prüfung der im Rahmen der Beschwerden vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte durchzuführen, was innerhalb von einer Wochenfrist nicht möglich ist. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage sich in Justizhaft befindet und somit über eine aufrechte Meldeadresse im Bundegebiet verfügt, erscheint die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall weder erforderlich noch zweckmäßig und führt dies lediglich dazu, das Bundesverwaltungsgericht zeitlich unter Druck zu setzen.
Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben war.
Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils III. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).
Eine mündliche Verhandlung entfiel gemäß § 21 Abs 6 BFA-VG, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich bei der vorliegenden Entscheidung um eine solche über den Einzelfalls und ist daher nicht reversibel.