I424 2330750-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch KOCHER BUCHER RAe OG, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2025, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunt ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I 87/2012 idF BGBl I 53/2019 (in der Folge: BFA-VG) aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2025 zur Zl. XXXX wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.), ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).
Begründend verwies die belangte Behörde auf die vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen und führte dazu aus wie folgt:
Sie wurden vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom 29.05.2002, GZ: XXXX , wegen Verbrechen nach § 202/1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist seit 29.11.2002 rechtskräftig.
Sie wurden vom BG XXXX mit Urteil vom 31.07.2006, GZ: XXXX , wegen Verbrechen nach § 91/2 (1. FALL) StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Wochen verurteilt. Dieses Urteil ist seit 04.08.2006 rechtskräftig.
Sie wurden vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom 18.09.2006, GZ: XXXX , wegen Verbrechen nach § 24 XXXX , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist seit 22.09.2006 rechtskräftig.
Sie wurden vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom 25.07.2008, GZ: XXXX , wegen Verbrechen nach § 27/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27 ABS 4/1 SMG, zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 5,00 EUR (900,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Dieses Urteil ist seit 29.07.2008 rechtskräftig.
Sie wurden vom BG XXXX mit Urteil vom 10.04.2013, GZ: XXXX , wegen Verbrechen nach § 127 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist seit 16.04.2013 rechtskräftig.
Sie wurden vom BG XXXX mit Urteil vom 27.06.2019, GZ XXXX , wegen Verbrechen nach § 134 (2) StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist seit 02.07.2016 rechtskräftig.
Seit 08.03.2025 befinden Sie sich in der Justizanstalt XXXX in Haft.
Die belangte Behörde räumte dem BF mit Schreiben vom 10.04.2025 sowie vom 31.07.2025 schriftlich Parteiengehör im gegenständlichen Verfahren ein, wobei diese Schreiben dem BF persönlich und nachweislich zugestellt wurden. Der BF machte von dem ihm eingeräumten schriftlichen Parteiengehör keinen Gebrauch. Eine Einvernahme des BF fand nicht statt.
Im angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde unter anderem folgende Feststellungen:
Sie haben keine Sorgepflichten. Sie können Ihr Privatleben in Ihrem Heimatstaat fortsetzen. Aus der Aktenlage hat sich nicht ergeben, dass Sie derzeit in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen.
Sie sind im Bundesgebiet seit dem Jahr 2000 melderechtlich registriert.
Sie haben ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, sodass eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen ist.
Das verhängte Einreiseverbot sowie der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurden von der belangten Behörde unter Verweis auf die rechtskräftigen Verurteilungen des BF begründet.
Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 17.12.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, der BF lebe seit dem Jahr 2000 in Österreich. Er habe in Österreich die Hauptschule und die polytechnische Schule abgeschlossen. In Österreich würden die Eltern, die Ehegattin sowie die Kinder des BF, die Geschwister des BF und weitere Verwandte leben. Dieses Privat- und Familienleben sei überdies zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Aufenthalt des BF in Österreich rechtmäßig war, da dieser über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfüge. Die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot würden daher unverhältnismäßig in das Recht auf Privat- und Familienleben des BF nach Art. 8 EMRK eingreifen.
In der Beschwere wurde zudem darauf hingewiesen, dass mit Vertreterbekanntgabe vom 25.08.2025 um Übermittlung der Aktenbestandteile sowie der Aufforderung zum Parteiengehör ersucht wurde und diesbezüglich seitens der belangten Behörde keine Antwort erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die belangte Behörde stellte fest, der BF habe keine Sorgepflichten, könne sein Privatleben in seinem Heimatstaat fortsetzen und verfüge er in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Diese Feststellungen traf die belangte Behörde, da der BF auf das schriftlich eingeräumte Parteiengehör nicht antwortete.
Demgegenüber wurde in der Beschwerde vorgebracht, in Österreich würden die Eltern, die Ehegattin sowie die Kinder des BF, die Geschwister des BF und weitere Verwandte leben. Dieses Privat- und Familienleben sei überdies zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Aufenthalt des BF in Österreich rechtmäßig war, da dieser über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfüge. Die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot würden daher unverhältnismäßig in das Recht auf Privat- und Familienleben des BF nach Art. 8 EMRK eingreifen.
Zwar sind die von der belangten Behörde angeführten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen gewichtige Argumente im Rahmen der Interessensabwägung in Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung und ist auch nicht von der Hand zu weißen, dass zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen auch auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF hindeuten können, doch genügt es aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht, die Verurteilungen lediglich aufzulisten. Der BF lebt seit ca. 25 Jahre in Österreich und macht ein intensives Familienleben – auch mit seinen Kindern – geltend, weswegen eine differenziertere Betrachtung des konkreten Einzelfalles im Rahmen der Interessenabwägung in Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung notwendig sein wird, um eine etwaige Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in die Rechte des BF nach Art. 8 EMRK welche sich durch die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ergibt, darzutun.
Aufgrund der Tatsache, dass § 18 Abs 5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung verlangt, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, wie sie sich aus dem Akt ergeben und der Tatsache, dass diese Ermittlungsergebnisse in der Beschwerde substantiiert bestritten wurden, muss das erkennende Gericht annehmen, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten könnte und ist der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt. Dies sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK wesentlichen Kriterien (VwGH 15.03.20218, Ra 2017/21/0147).
Aufgrund der Tatsache, dass der BF ca. fünfundzwanzig Jahre – auch rechtmäßig – in Österreich aufhältig ist und laut Angaben im Beschwerdeschriftsatz über ein intensives Familienleben in Österreich verfügt, wird im gegenständlichen Fall eine differenzierte Interessensabwägung in Bezug auf die Rückkehrentscheidung sowie das verhängte Einreiseverbot durchzuführen sein und die Interessen des BF, die Zukunfts- und Gefährdungsprognose des Gerichtes sowie das öffentliche Interesse und etwaige vom BF ausgehende Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit einander gegenüberzustellen sein. Aufgrund der Rechtsprechung des VwGH wird im gegenständlichen Fall somit jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen sein, was ebenso dafürspricht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).
Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH und kann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkannt werden.
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