Spruch
I424 2234137-2/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunt ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I 87/2012 idF BGBl I 53/2019 (in der Folge: BFA-VG) aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 20.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsbürgers der Türkei, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.), der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).
Begründend wurde ausgeführt, der BF sei am 20.01.2020 rechtswidrig nach Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Antrag sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 15.07.2020 vollinhaltlich abgewiesen worden und sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Gegen diese Entscheidung habe der BF das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2022 zur GZ XXXX sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28.02.2023 ab.
Am 27.11.2024 sei ein Wiederaufnahmeersuchen aus Deutschland bei der belangten Behörde eingelangt und sei der BF am 24.03.2025 nach Österreich rücküberstellt worden. Am selben Tag habe der BF den gegenständlichen, somit zweiten, Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der BF sei persönliche nicht glaubwürdig, ihm drohe in der Türkei keine (Straf-)Verfolgung. Die Glaubwürdigkeit sei ihm bereits im Vorverfahren abgesprochen worden und habe sich dieser Eindruck weiter bestätigt, da sich der BF in Bezug auf den Verbleib seiner Identitätskarte sowie in Hinblick auf seine Reiseroute in Widersprüchen verstrickt habe.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen habe der BF im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen vorgebracht, es würden nun drei strafrechtliche Verfahren in der Türkei anhängig sein, was jedoch nicht glaubhaft sei. Der BF habe bei einer Einvernahme in Deutschland am 16.12.2024 angegeben, er solle in der Türkei zu seiner Wehrdienstverweigerung befragt werden. Bei einer folgenden Einvernahme vor der belangten Behörde habe der BF dann angegeben, er hätte wegen Postings befragt werden sollen. Auf Vorhalt der widersprüchlichen Angaben habe der BF angegeben, sein Vater habe herausgefunden, dass es sich bei der Aussage, die Gendarmerie suche ihn wegen der Wehrdienstverweigerung, um einen Vorwand gehandelt habe. Die belangte Behörde kam zum Schluss, die Änderung der Aussagen des BF sei nicht nachvollziehbar.
In Bezug auf die vorgebrachten Strafverfahren, habe der BF angegeben, es bestehe seit Juli 2023 ein Haftbefehl gegen ihn. In der Einvernahme vom 08.04.2025 habe er hingegen angegeben, er wisse seit dem Jahr 2022 von den Verfahren. Der BF habe keine konkreten Angaben zu den Verfahren in der Türkei machen können. So habe er den Zeitpunkt der Anklageerhebung mit zwischen 2022 und 2024 angegeben und keine genauen Angaben zur Strafdrohung machen können. Es sei lebensfremd, dass der BF sich nicht mit den Konsequenzen der angeblichen Verfahren auseinandersetze. Der BF habe zwar einen Haftbefehl vorgelegt, vor der belangten Behörde war es ihm jedoch nicht möglich das Dokument im UYAP zu finden, obwohl zahlreiche Dokumente dort aufgeschienen seien.
Die belangte Behörde habe den Eindruck gewonnen, der BF habe die vorgelegten Beweismittel selbst nicht durchgelesen. Es sei von einer Person, welche in ihrem Herkunftsstaat einer Strafverfolgung ausgesetzt sei jedoch zu erwarten, dass diese sich mit den gegen sie geführten Verfahren auseinandersetze. Auch könne es sein, dass die vorgelegten Beweismittel lediglich Fälschungen seien. Die belangte Behörde gehe insgesamt davon aus, dass keine Strafverfolgung in der Türkei bestehe.
In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde aus, es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den BF. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten.
2. Mit dem am 21.07.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund neu hervorgekommener Unterlagen habe der BF im November 2024 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt. Nach der Rücküberstellung habe er wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Gegen den BF seien mehrere Anklagen in der Türkei erhoben worden. Dies wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, öffentlicher Herabwürdigung des Staates und seiner Institutionen sowie Propaganda für eine terroristische Vereinigung. Die Verfahren würden durch entsprechende Dokumente belegt werden (Haftbefehle, Anklageschriften usw.), welche der BF im Verfahren vorgelegt habe.
Dass die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft bewerte, könne nicht nachvollzogen werden. Der BF habe zahlreiche Unterlagen vorgelegt und sich dementsprechend sehr wohl mit seinen Strafverfahren auseinandergesetzt. Dass er nicht alle juristischen Details nennen konnte, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, da der BF in der Türkei nicht anwaltlich vertreten sei und habe er die notwendigen Informationen schriftlich nachgereicht. Es sei pauschal unterstellt worden, dass die vorgelegten Unterlagen gefälscht seine, wobei keine Beweise diesbezüglich vorliegen würden. Der BF habe seine Zugangsdaten für das UYAP-System offengelegt und seien die Strafverfahren auch über das E-Devlet-Konto ersichtlich. Eine Fälschung des gesamten Verfahrens im UYAP-System sei ausgeschlossen.
Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben, dem BF internationalen Schutz gewähren, in eventu im subsidiären Schutz gewähren, in eventu aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 22.07.2025.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird wie unter I. angegeben festgestellt.
Der BF heißt XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum Islam.
Der BF brachte im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vor, ihm drohe eine illegitime Strafverfolgung aus politischen Gründen sowie eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
Die belangte Behörde stützte die vollinhaltlich negative Entscheidung über den Folgeantrag des BF im Wesentlichen auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde nicht gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sondern prüfte die belangte Behörde das Vorbringen inhaltlich. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren zahlreiche neue Nachweise und Urkunden vor. Der BF ermöglichte der belangten Behörde durch Bekanntgabe seiner Zugangsdaten die direkte Einsicht in sein UYAP-Portal.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den angefochtenen Bescheid, auf den gesamten Akteninhalt des erstinstanzlichen Verfahrens sowie auf den Beschwerdeschriftsatz.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil gegen den BF bereits vor Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aufgrund der Tatsache, dass § 18 Abs 5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung verlangt, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren eine Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit vor und gab an, es seien gegen ihn drei illegitime Strafverfahren in der Türkei eröffnet worden. Diesbezüglich legte der BF zahlreiche polizeiliche und gerichtliche Dokumente vor und ermöglichte der belangten Behörde auch die direkte Einsicht in sein UYAP-Portal. Die belangte Behörde ging dennoch davon aus, dass keine Strafverfolgung des BF in der Türkei gegeben sei, da die Angaben des BF widersprüchlich gewesen seien und die vorliegenden Dokumente auch Fälschungen sein könnten. Zusammengefasst beruht die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde somit auf einer Beurteilung des BF als unglaubwürdig.
Wie im Verfahrensgang aufgezeigt, wurden die Feststellungen der belangten Behörde zum Nichtvorliegen einer Strafverfolgung in der Türkei und in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des BF in der Beschwerde substantiiert bestritten. In Bezug auf den Vorwurf die vorgelegten Unterlagen seien gefälscht, wurde vorgebracht, der BF habe der belangten Behörde Zugang zum gesamten UYAP-Portal gewährt und würden dort zahlreiche Dokumente aufscheinen. Dies wurde auch von der belangten Behörde zugestanden. Über die Frage, ob die dort ersichtlichen Unterlagen Fälschungen sind oder nicht, kann sich das erkennende Gericht im Eilverfahren kein Urteil bilden.
Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).
Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer unbestrittenen Sachlage ausgegangen werden. Da wesentlicher Punkt in der gegenständlichen Rechtssache die Glaubwürdigkeit des BF ist, wird sich das erkennende Gericht im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH einen persönlichen Eindruck von dem BF verschafften müssen. Daher wird die Einvernahme der BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig sein, was dafürspricht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Auch wenn ein Tatbestand des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt ist, ist aufgrund der Kann-Bestimmung eine individuelle Interessensabwägung durchzuführen (Filzwieser, Frank, Kloibmüller, Raschhofer [Hrsg], Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 18 BFA-VG K5.). Im gegenständlichen Fall sieht das Bundesverwaltungsgericht es als notwendig an, das Fluchtvorbringen des BF inhaltlich zu prüfen und sich detailliert mit den vorgelegten Dokumenten zu befassen. Für den Fall, dass die belangte Behörde mit ihrer Einschätzung (Unglaubwürdigkeit der BF und gefälschte Unterlagen) falsch liege und das Fluchtvorbringen des BF der Wahrheit entsprechen würde, würden dem BF in der Türkei jedenfalls die in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeführten Gefahren drohen, weswegen das erkennende Gericht es im gegenständlichen Fall für notwendige erachtet der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).
Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.