Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2011/08/0041). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung im Fall einer Unterbrechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2010/08/0134).
Rückverweise