Die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung gemäß § 7 AlVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Arbeitslose bzw. Notstandshilfebezieher bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und auszuüben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 2015, Ro 2014/08/0053, mwN). Dagegen fehlt die Verfügbarkeit, wenn der Arbeitslose etwa durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege eines Angehörigen) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist, eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2011/08/0050, mwN).
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