Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 bzw. § 33 Abs. 2 AlVG setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (unter anderem) die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung voraus. Diese ist dann gegeben, wenn der Arbeitslose bzw. Notstandshilfebezieher bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und auszuüben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2014, Ro 2014/08/0034). Der Wegfall der Verfügbarkeit stellt einen amtswegig wahrzunehmenden Einstellungs- bzw. Unterbrechungsgrund im Sinn des § 24 Abs. 1 AlVG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0158).
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