Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 1. Der Beschwerdeführer ist als Journalist tätig und hat in der Vergangenheit mehrere Berichte über ein im mittelbaren Alleineigentum des Landes Niederösterreich stehendes Unternehmen (im Folgenden: beteiligte Partei) und dessen etwaige Verbindung zum iranischen Atomprogramm veröffentlicht. Mit Schreiben vom 3. September 2025 richtete er in diesem Zusammenhang – unter Verweis auf seine Tätigkeit als Journalist – ein auf Art22a B-VG gestütztes fünfgliedriges Informationsbegehren an die beteiligte Partei. Begehrt wurden damit nähere Informationen zu einem Projekt, das die beteiligte Partei mit einem iranischen Unternehmen führt.
2 2. Mit Schreiben vom 4. September 2025 teilte die beteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit, dass die Informationen auf Grund vertraglicher Geheimhaltungsverpflichtungen sowie zum Schutz personenbezogener Daten nicht erteilt werden könnten.
3 3. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit gemäß §14 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl I 5/2024, an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
4 4. Mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2025 entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen nicht zu erteilen seien und die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art133 Abs4 B-VG zulässig sei. Begründet wird diese Entscheidung wie folgt:
5 4.1. Die beteiligte Partei unterliege auf Grund der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich festgestellten Eigentumsverhältnisse gemäß Art51 Abs2 litc NÖ Landesverfassung 1979 der Kontrolle des Landesrechnungshofes Niederösterreich und sei daher gemäß Art22a Abs3 B-VG und dem 4. Abschnitt des IFG informationspflichtig.
6 4.2. Im Hinblick auf die Frage, ob die in Rede stehenden Informationen zu erteilen seien, legt das Gericht (unter Punkt 4.3. des angefochtenen Erkenntnisses) zunächst unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 4. April 2024 im Fall Zöldi(49.049/18) dar, dass Art10 EMRK im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil das im Ausland geführte Projekt der beteiligten Partei, das den Gegenstand der begehrten Information bilde, keine Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne der angeführten Rechtsprechung darstelle.
7 4.3. Unter der Überschrift "Prüfung des Informationsbegehrens" führt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann wörtlich das Folgende aus:
"Im Hinblick auf die Schlussfolgerungen unter 4.3. hat eine Prüfung dieses Informationsbegehrens nur unter Anwendung von Art22a Abs3 B-VG und §13 IFG zu erfolgen. Dazu scheint es zweckmäßig, vor der Abwägung im konkreten Einzelfall den Umfang der darin vorgesehenen Rechte zu umreißen.
Gemäß Art22a Abs3 Schlussteil B-VG können einfachgesetzliche Ausnahmen von der Informationspflicht vorgesehen werden, 'sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist'. Bereits die Materialien zu dieser Verfassungsbestimmung nehmen auf die in §13 Abs3 IFG geregelte Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften Bezug (vgl AB 2420 BlgNR 27. GP, 14: 'insbesondere im Fall bestehender börse- bzw wertpapierrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen'). Die Antragsgegnerin fällt zwar nicht unter diese Ausnahme, allerdings kann aufgrund der Vorgabe, dass eine Ausnahme nur bei einem vergleichbaren Zugang zu Informationen vorgesehen werden darf, unter Rückgriff auf die für die ausgenommenen Gesellschaften geltenden Informationsverpflichtungen auch auf die Reichweite des Rechts gegenüber den nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallenden Informationspflichtigen geschlossen werden. Bei den für börsennotierte Gesellschaften geltenden Informationsverpflichtungen (siehe zu einer Aufzählung AB 2420 BlgNR 27. GP, 25) handelt es sich im Wesentlichen um eher allgemeine Informationspflichten in Hinblick auf die Gebarung dieser Unternehmen (siehe etwa §82 Abs4 BörseG 1989, der einen zu veröffentlichenden Jahresfinanzbericht näher regelt). Weitergehende Informationspflichten (siehe etwa die Prospektpflichten gemäß KMG 2019) gibt es in Hinblick auf Veranlagungen und Wertpapiere, die allerdings auf die jeweiligen Veranlagungen bzw Wertpapiere abstellen und somit auf von den Unternehmen ausgehende Angebote. Eine Veröffentlichungspflicht in Bezug auf einzelne Verträge ist in diesen Vorschriften, soweit ersichtlich, nur in §108 Abs3 Z3 AktG vorgesehen und auch dort nur für den Fall, dass die Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem Vertrag beschließen soll. Diese Pflicht besteht also (grundsätzlich) nur gegenüber den Eigentümern und auch hier reicht anstelle der Übermittlung eines Vertragsentwurfs die Bereitstellung des wesentlichen Inhalts aus. In aller Regel wird daher für Außenstehende kein Recht auf Information über einzelne Verträge von privaten Informationspflichtigen und die konkrete Durchführung von Projekten durch diese bestehen (vgl in diesem Sinne zumindest für Syndikatsverträge auch AB 2420 BlgNR 27. GP, 25). Es wird festgehalten, dass diese Überlegungen in die folgenden Abwägungen hinsichtlich der einzelnen Punkte miteinbezogen werden, auch wenn darauf nicht mehr im Einzelnen hingewiesen wird.
Obwohl dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht die gesamten begehrten Informationen zur Verfügung gestellt wurden, kann bereits aus den übermittelten Teilen geschlossen werden, dass die begehrten Informationen nicht zu erteilen sind:
Als durch die Informationserteilung beeinträchtigte Schutzgüter kommen im vorliegenden Fall die Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Antragsgegnerin gemäß §6 Abs1 Z6 iVm §13 Abs2 IFG, die Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß §6 Abs1 Z7 lita und b iVm §13 Abs2 IFG und die Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit gemäß §13 Abs2 IFG in Betracht.
Vor dem Hintergrund der Unanwendbarkeit des Art10 EMRK ist fraglich, welche Aspekte für die Informationserteilung miteinzubeziehen sind, insbesondere, ob die Rolle des Antragstellers als Journalist besonders zu berücksichtigen ist. Die Materialien führen zu §6 IFG zwar eine Vorgehensweise bei der Abwägung an, stellen dabei allerdings zumeist auf die Interpretation in Zusammenhang mit Art10 EMRK ab (vgl AB 2420 BlgNR 27. GP, 19). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind die in den Materialien genannten Kriterien auch bei alleiniger Anwendbarkeit des Grundrechts gemäß Art22a Abs3 B-VG heranzuziehen, allerdings mit einer abgeschwächten Gewichtung.
Wie der Antragsteller in seiner Replik zutreffend vorbringt, besteht an der Aufklärung von geschäftlichen Verbindungen eines im staatlichen Eigentum befindlichen Unternehmens mit einem Unternehmen im Iran ein öffentliches Interesse. Dieses Interesse ist nämlich vor dem Hintergrund des Geschäftsgegenstandes der Antragsgegnerin, der zumindest in Hinblick auf die Verwendung von Radioaktivität eine gewisse Verbindung zum iranischen Atomprogramm aufweist, und den Angaben der Antragsgegnerin, die den abgeschlossenen Vertrag mit außenpolitischen Interessen in Verbindung bringt, zu bewerten. Ob und inwieweit eine Verwendung der vertragsgegenständlichen Leistungen für Zwecke des iranischen Atomprogramms überhaupt möglich wäre, kann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht (ohne Zuziehung von Sachverstand) beantwortet werden und kann hier dahingestellt bleiben. Die Informationen werden vom Antragsteller als Journalist begehrt. Das öffentliche Interesse an der begehrten Information im Sinne des 'public interest'-Tests und die Eigenschaft des Antragstellers als Journalist werden in die folgenden Abwägungen hinsichtlich der einzelnen Punkte (mit der angenommenen abgeschwächten Gewichtung) miteinbezogen, auch wenn nicht im Einzelnen darauf hingewiesen wird.
In Hinblick auf die Punkte 1 und 3 bis 5 des Informationsbegehrens ist auch davon auszugehen, dass die begehrten Informationen für die geplante Berichterstattung erforderlich sind (vgl dazu EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Rz. 158 f). Nicht ersichtlich ist jedoch, inwieweit die unter Punkt 2 begehrte Information über die Anzahl der Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die sich zu gewissen Zeitpunkten im Iran befanden für diese Berichterstattung erforderlich wäre. Sollten aus dieser Information aber Rückschlüsse auf bestimmte Personen gezogen werden können, deren Reisen in den Iran für die Berichterstattung erforderlich wäre, so stünde – worauf auch die Antragsgegnerin hingewiesen hat – der Erteilung dieser Information einerseits das Datenschutzgrundrecht der betroffenen Personen entgegen und andererseits wäre dadurch auch ein Rückschluss auf die Ressourcenzuordnung zum Projekt möglich, wodurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offengelegt würden und auch die Wettbewerbsfähigkeit der Antragstellerin beeinträchtigt würde. In Hinblick auf die unter Punkt 2 begehrte Information wiegen daher die gegen die Informationserteilung sprechenden Gründe schwerer, weshalb diese nicht zu erteilen ist. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller im Rahmen des Verfahrens Teile der unter Punkt 2 begehrten Informationen offengelegt wurden.
In Hinblick auf den Vertrag (Punkt 1 des Informationsbegehrens) steht der Informationserteilung die darin enthaltene Geheimhaltungsklausel entgegen, deren Verletzung für die Antragstellerin mit einem finanziellen Nachteil aus der konkreten Verletzung verbunden wäre. Ein damit auch für künftige Vertragsbeziehungen verbundener wirtschaftlicher Nachteil in Hinblick auf allenfalls fehlendes Vertrauen in die Einhaltung von Geheimhaltungsbestimmungen durch die Antragsgegnerin ist in die Abwägung hingegen nicht miteinzubeziehen (vgl AB 2420 BlgNR 27. GP, 14 und 20: 'nicht nur abstrakt'). Mit der Offenlegung des Vertrages würden zudem auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse offenbart, was überdies die Wettbewerbsfähigkeit der Antragsgegnerin beeinträchtigen würde. Insbesondere vor dem Hintergrund der obigen allgemeinen Ausführungen, wonach eine derart detaillierte Informationspflicht bei privaten Informationspflichtigen nur in Ausnahmefällen bestehen kann, überwiegen diese Interessen das Informationsinteresse des Antragstellers, das überdies mangels Anwendbarkeit des Art10 EMRK geringer zu gewichten ist. Auch die unter Punkt 1 begehrte Information ist somit nicht zu erteilen.
In Hinblick auf den Baufortschritt (Punkt 3 des Informationsbegehrens) kann im Wesentlichen auf das zu der unter Punkt 1 begehrten Information Gesagte verwiesen werden. Es ist offensichtlich, dass durch die Offenlegung des konkreten Baufortschrittes und der gelieferten Bauteile Rückschlüsse auf den Aufbau der Anlage und damit auf wesentliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragsgegnerin möglich wären. Die unter Punkt 3 begehrte Information ist daher nicht zu erteilen.
Hinsichtlich der Auflistung beteiligter Iranerinnen und Iraner (Punkt 4 des Informationsbegehrens) ist darauf hinzuweisen, dass die Information von der Antragsgegnerin schon von vornherein insoweit nicht zu erteilen ist, als sie sich auf das Land Niederösterreich bezieht, weil diese Information nicht zum Geschäftsbereich der Antragsgegnerin gehört. Gegen die Erteilung dieser Information spricht wiederum die Verletzung der vertraglichen Geheimhaltungspflicht samt dem damit für die Antragsgegnerin verbundenen Schaden. Wenngleich im Gegensatz zur unter Punkt 2 begehrten Information in der hier begehrten Auflistung allenfalls Namen aufscheinen könnten, die für die Herstellung einer Verbindung zum iranischen Staat bzw des iranischen Atomprogramms und damit für die beabsichtigte Berichterstattung notwendig sein könnten, stehen der Offenlegung der Information auch die damit verbundene Offenlegung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des iranischen Unternehmens (siehe zum Rückschluss auf eine Ressourcenzuordnung die Ausführungen zur unter Punkt 2 begehrten Information) und der Eingriff in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen entgegen. Der Eingriff in dieses Recht wiegt auch deswegen schwerer, weil von einer vollständigen Auflistung jedenfalls auch für die Berichterstattung nicht erforderliche Daten betroffen wären und dem Antragsteller offensichtlich die wesentlichen Personen bekannt sind (siehe dazu die Replik), sodass ein derart breites Informationsbegehren überschießend erscheint. Die der Informationserteilung entgegenstehenden Gründe überwiegen somit auch in diesem Punkt, weshalb die unter Punkt 4 begehrte Information nicht zu erteilen ist. Inwieweit diese Information überhaupt vorhanden und verfügbar ist, kann somit dahinstehen.
Zu den Informationen über die Gesellschafter und die Hintergründe des iranischen Vertragspartners der Antragsgegnerin (Punkt 5 des Informationsbegehrens) ist eingangs festzuhalten, dass wenngleich der Antragsteller dem Wortlaut des Antrages nach nur Zugang zur Information, welche Informationen die Antragsgegnerin zu dieser Frage hat, begehrt hat, davon auszugehen ist, dass er damit nicht nur die Information über welche (Kategorien von) Informationen die Antragsgegnerin in dieser Hinsicht verfügt, begehrt hat, sondern die diesbezüglichen Informationen der Antragsgegnerin selbst. Diese Informationen sind für die geplante Berichterstattung auch grundsätzlich erforderlich, weil damit geklärt werden könnte, inwieweit sich die Antragsgegnerin über allfällige Verbindungen des iranischen Unternehmens zum iranischen Staat bzw Atomprogramm bewusst war und ist bzw sein musste und müsste. Aus Gründen der Klarheit wird hier angemerkt, dass das Bestehen solcher Verbindungen vom Verwaltungsgericht Niederösterreich nicht geprüft wird und somit auch keine Aussage zum Bestehen oder Nichtbestehen solcher Verbindungen getroffen wird, sondern nur die Stoßrichtung der geplanten Berichterstattung des Antragstellers wiedergegeben wird. Soweit es sich dabei um Informationen handelt, die nach Vertragsabschluss erlangt wurden, ist wiederum auf die vertragliche Geheimhaltungspflicht und den bei einem Verstoß drohenden finanziellen Schaden hinzuweisen. Zudem handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Niederösterreich auch bei Informationen über Vertragspartner um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sodass auch deren Wahrung gegen die Informationserteilung spricht und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Vertragsabschluss erlangt wurden. Zuletzt steht der Informationserteilung auch das Datenschutzgrundrecht der betroffenen Personen, insbesondere der Gesellschafter, entgegen. Insgesamt überwiegen daher, wiederum insbesondere vor dem Hintergrund der obigen allgemeinen Ausführungen, wonach eine derart detaillierte Informationspflicht bei privaten Informationspflichtigen nur in Ausnahmefällen bestehen kann, die gegen eine Informationserteilung sprechenden Interessen. Die unter Punkt 5 begehrte Information ist daher nicht zu erteilen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die begehrten Informationen nicht zu erteilen sind.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mangels gegenteiligen Vorbringens der Antragsgegnerin davon auszugehen ist, dass – trotz der erfolgten Übertragung des Vertrages an eine Auslandstochter – es sich bei den begehrten Informationen zumindest auch um Informationen aus dem Geschäftsbereich der Antragsgegnerin handelt. […]"
8 5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art22a Abs3 B-VG sowie in weiteren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
9 5.1. Die angefochtene Entscheidung verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art22a Abs3 B-VG, weil es das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unterlassen habe, die im Rahmen der "Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips" gemäß Art22a Abs3 letzter Satz B-VG gebotene "Erforderlichkeit" der Nichterteilung der begehrten Informationen zum Schutz der vom Gericht genannten Schutzgüter hinreichend zu belegen.
10 5.2. Der Beschwerdeführer, der die Informationsbegehren in Ausübung seines Berufes als Journalist und sohin in einer "public watchdog"-Funktion gestellt habe, sei "durch die unrichtige Abwägung zwischen seinem Recht auf Zugang zu Information und den Rechtfertigungsgründen für die Beschränkung dieses Zugangs zur Wahrung der Rechte anderer auch in seinem Grundrecht nach Art10 Abs1 EMRK" und Art11 GRC verletzt.
11 5.3. Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jegliche Ermittlungstätigkeit zu entscheidungswesentlichen Aspekten unterlassen und die angefochtene Entscheidung mit Begründungsmängeln belastet habe, erachte sich der Beschwerdeführer ferner im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe insbesondere dadurch willkürlich gehandelt, dass es sich bloß auf eine offensichtlich unvollständig vorgelegte Geheimhaltungsvereinbarung der beteiligten Partei gestützt, keine eigenständigen Erhebungen zu bestehenden Sanktionen gegen den iranischen Vertragspartner der beteiligten Partei "nach U.N, EU- und U.S.-Recht" vorgenommen und ohne nähere Begründung angenommen habe, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und das "Datenschutzgrundrecht der betroffenen Personen" das Informationsinteresse überwiegen würden.
12 6. Die beteiligte Partei hat die Unterlagen betreffend das Informationsbegehren des Beschwerdeführers vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der den Beschwerdebehauptungen wie folgt entgegengetreten wird:
13 6.1. Die vom Beschwerdeführer insinuierte Unterstützung des iranischen Atomprogrammes durch die beteiligte Partei sei – worauf der Beschwerdeführer mehrfach hingewiesen worden sei – nachweislich falsch. Es sei technisch unmöglich, die von der beteiligten Partei erbrachten Leistungen entsprechend zu nutzen. Die beteiligte Partei verfüge auch über einen im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Exportbewilligungsbescheid. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sanktionen seien im Hinblick auf die Exportgüter der beteiligten Partei nicht anwendbar. Einschlägige Sanktionsbestimmungen würden seitens der beteiligten Partei laufend überprüft. Personen oder Firmen aus dem "Projektbereich" der beteiligten Partei seien "weiterhin" nicht sanktioniert.
14 6.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die (in der angefochtenen Entscheidung zitierte) Geheimhaltungsklausel, an die die beteiligte Partei gebunden sei, durchaus vollständig vorgelegt worden.
15 7. Der Beschwerdeführer hat zur Äußerung der beteiligten Partei eine Replik erstattet, in der – zusammengefasst – ausgeführt wird, dass die von der beteiligten Partei ins Treffen geführten Argumente das öffentliche Interesse an der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Berichterstattung nicht schmälern würden und die in der Äußerung der beteiligten Partei abgedruckte Geheimhaltungsvereinbarung keine Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes enthalte. Es liege sohin weiterhin kein Beweis für den von der beteiligten Partei behaupteten drohenden finanziellen Schaden im Falle der Informationserteilung vor. Geheimhaltungsvereinbarungen enthielten im Übrigen "fast immer" bestimmte Ausnahmetatbestände. Mehrere der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen könnten unter solche – für derartige Vereinbarungen typische – Ausnahmetatbestände fallen. Der Abschluss "überschießender Geheimhaltungsvereinbarungen" durch ein nach dem IFG informationspflichtiges Unternehmen könnte dem Informationswerber nicht entgegengehalten werden. Andernfalls wäre einer "Umgehung der Informationspflicht Tür und Tor geöffnet."
16 8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Gerichtsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.
II. Rechtslage
17 1. Art22a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, idF BGBl I 5/2024 lautet:
"Artikel 22a. (1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z1 oder der Z2 vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind."
18 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl I 5/2024, lauten:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.
Begriffsbestimmungen
§2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
[…]
2. Abschnitt
Informationspflicht
[…]
Geheimhaltung
§6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§38 des Bankwesengesetzes, BGBl Nr 532/1993),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§31 des Mediengesetzes, BGBl Nr 314/1981) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
3. Abschnitt
Verfahren
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs2 Z1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl I Nr 87/2008.
Frist
§8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
[…]
Information
§9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§6 Abs2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
[…]
4. Abschnitt
Private Informationspflichtige
Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen
§13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§1 Z5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des §6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).
(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Rechtsschutz
§14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;
2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.
Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. §71 Abs2 bis 7 und §72 Abs1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Antrag (Abs2) hat zu enthalten:
1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,
2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und
4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw von dem die Information begehrt wird.
(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
III. Erwägungen
19 1. Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.
20 2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Zugang zu Informationen (Art22a Abs2 und 3 B-VG), auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art10 EMRK) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) verletzt.
21 3. Art22a Abs2 und 3 B-VG enthält eine spezifische verfassungsrechtliche Ausformung des Rechtes auf Zugang zu Informationen gegenüber Verwaltungsorganen und bestimmten juristischen Personen, die einer harmonisierenden Auslegung mit dem in Art10 Abs1 EMRK gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung zugänglich ist (vgl VfGH 28.4.2026, G136/2025; 30.6.2026, E3982/2025; siehe auch VfSlg 20.446/2021 mwN). Der Verfassungsgerichtshof hat sohin in einem Verfahren gemäß Art144 B-VG über eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, die den Zugang zu Informationen im Sinne des Art22a B-VG betrifft, zuvorderst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art22a Abs2 und 3 B-VG verletzt wurde (vgl VfGH 30.6.2026, E3982/2025).
22 4. Eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verstößt dann gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art22a Abs2 und 3 B-VG, wenn sie ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer Art22a B-VG widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Ein solcher Fall liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn dem Gesetz fälschlicherweise ein dem Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art22a Abs2 und 3 B-VG widersprechender Inhalt unterstellt wurde (vgl VfGH 30.6.2026, E3982/2025; vgl auch VfSlg 20.446/2021).
23 Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor:
24 4.1. Bedenken gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angewendeten Geheimhaltungstatbestände gemäß §6 Abs1 Z6 und Z7 lita und b sowie §13 Abs2 IFG, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind – vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles – im Verfassungsgerichtshof auch nicht entstanden.
25 4.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm sonst so grobe Fehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des Grundrechtes auf Zugang zu Informationen darstellen:
26 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich setzt sich in der angefochtenen Entscheidung in – im Lichte des Art22a Abs2 und 3 B-VG – hinreichender Weise mit den fünf Informationsbegehren des Beschwerdeführers und den diesen Begehren entgegenstehenden Interessen der beteiligten Partei auseinander (vgl auch VfSlg 20.446/2021). Es bejaht in diesem Zusammenhang mit näherer Begründung ein öffentliches Interesse an den begehrten Informationen und befasst sich umgekehrt mit dem Vorliegen sowie der Gewichtung von Gründen für die Geheimhaltung der begehrten Informationen. Darauf aufbauend nimmt das Gericht eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse einerseits und den in §6 Abs1 und §13 Abs2 IFG angeführten Geheimhaltungsgründen andererseits vor.
27 Vor diesem Hintergrund kann der Verfassungsgerichtshof dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegentreten, wenn es – im Einklang mit den Anforderungen des Art22a Abs2 und 3 B-VG – mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die begehrten Informationen zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der beteiligten Partei, zur Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sowie zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Partei nicht zu erteilen sind.
28 Ob die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen des §6 Abs1 und §13 Abs2 IFG entspricht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Insbesondere handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, ob das Gericht seine Rolle als Journalist und den journalistischen Zweck seines Informationsbegehrens ausreichend berücksichtigt hat und ob es die Erforderlichkeit der Nichterteilung der Informationen mit Blick auf die angeführten Geheimhaltungsgründe rechtmäßig angenommen hat, – nach Lage des vorliegenden Falles – um einfachgesetzliche Rechtsfragen, die nicht am Maßstab der Verfassung zu beantworten sind.
29 5. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen liegt auch keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung vor.
30 6. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998, 16.488/2002 und 20.299/2018) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.
31 Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002 und 20.402/2020).
32 6.1. Soweit der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorbringt, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – neben der Würdigung des Vorbringens der Verfahrensparteien und der von der beteiligten Partei vorgelegten Unterlagen – keine eigenständigen Ermittlungsschritte gesetzt habe, macht er keinen in die Verfassungssphäre reichenden Mangel des Ermittlungsverfahrens geltend:
33 6.1.1. Gemäß §14 Abs4 und 6 IFG bilden das Vorbringen des Antragstellers einerseits sowie die Äußerung des Rechtsträgers andererseits die wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Diese hat zudem gemäß §14 Abs8 erster Satz IFG binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrages zu ergehen, weshalb an das Ermittlungsverfahren dieser (verkürzten) Entscheidungsfrist Rechnung tragende Anforderungen zu stellen sind.
34 6.1.2. Das Gericht hat nicht jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sondern seine Sachverhaltsfeststellung auf die (auch) vom Beschwerdeführer angeführten Beweismittel, also auf dessen Antragsvorbringen, und die Äußerung der beteiligten Partei sowie auf die von dieser vorgelegten Unterlagen gestützt.
35 6.1.3. Ein Willkür indizierender Mangel des Ermittlungsverfahrens liegt sohin nicht vor. Zur Beantwortung der Frage aber, ob das vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, sind spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen (vgl zB VfSlg 13.158/1992).
36 6.2. Soweit der Beschwerdeführer Mängel der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses (auch) unter dem Blickwinkel des Willkürverbotes rügt, kann auf die vorstehenden Ausführungen (Pkt. 4.2.) verwiesen werden. Ein in die Verfassungssphäre reichender Begründungsmangel liegt danach nicht vor.
37 6.3. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erkennbar sind, verletzt das angefochtene Erkenntnis den Beschwerdeführer nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
IV. Ergebnis
38 1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
39 Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
40 2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
41 3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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