Zurückweisung einer Klage gegen den Bund wegen Zumutbarkeit der Geltendmachung der begehrten Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg; Möglichkeit des Widerspruchs vor Gericht gegen die abgabenbehördliche Vollstreckung
I. Die Klage wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit € 1.010,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Klage und Vorverfahren
1. Gestützt auf Art137 B VG begehrt die Klägerin, 1. den Bund schuldig zu erkennen, die unter den Postzahlen 1-4, 9-13, 15, 16 und 18-21 laut Pfändungsprotokoll vom 2. November 2023 angeführten Gegenstände binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution herauszugeben, 2. festzustellen, dass sie Eigentümerin der unter den Postzahlen 1-4, 9-13, 15, 16, 18-21 und 23-28 laut Pfändungsprotokoll vom 2. November 2023 angeführten Gegenstände ist, sowie 3. den Bund schuldig zu erkennen, den Ersatz der Prozesskosten zuhanden ihrer Rechtsvertretung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.
2. Dem Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Das Finanzamt Österreich hat gegen einen Abgabenschuldner ein Abgabenexekutionsverfahren geführt und die zwangsweise Pfändung der im Pfändungsprotokoll vom 2. November 2023 unter den Postzahlen 1-4, 9-13, 15, 16, 18 21 und 23 28 angeführten Gegenstände erwirkt.
2.2. Die Klägerin behauptet, an den genannten Gegenständen im Wege einer Sicherungsübereignung auf Grund einer zwischen ihr und dem Abgabenschuldner am 1. Juli 2017 geschlossenen Vereinbarung Eigentum erworben zu haben. Die Klägerin habe dem Abgabenschuldner ab dem Jahr 2016 mehrere Darlehensbeträge gewährt; zum 1. Juli 2017 habe eine Gesamtforderung in Höhe von € 52.400,– bestanden. Diese Forderung der Klägerin sei mittels Sicherungsübereignungsvereinbarung vom 1. Juli 2017 über die im Pfändungsprotokoll vom 2. November 2023 unter den Postzahlen 1-4, 9-13, 15, 16, 18-21 und 23-28 genannten Gegenständen besichert worden. Die Gegenstände hätten sich in einer von der Klägerin als Büro genutzten Wohnung des Abgabenschuldners an einer näher genannten Adresse in Wien befunden. Die Übereignung der Gegenstände sei durch die schriftliche Vereinbarung vom 1. Juli 2017 sowie durch die körperliche Übergabe der Gegenstände an die Klägerin und der Einräumung ihrer Verfügungsgewalt durch die Übergabe eines Haus- und Wohnungsschlüssels zu dieser Wohnung erfolgt.
2.3. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2023 habe das Finanzamt Österreich gemäß §232 BAO in das Vermögen der Klägerin die Sicherstellung von Abgabenansprüchen in Höhe von € 162.561,62 angeordnet. Gegen diesen Bescheid habe die Klägerin fristgerecht Beschwerde erhoben, welcher mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 7. März 2024 vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Daraus sei nach Ansicht der Klägerin abzuleiten, dass sich die beklagte Partei zur Herausgabe der in Verwahrung genommenen Gegenstände verpflichtet und implizit das Eigentum der Klägerin an diesen Gegenständen anerkannt habe.
3. Der Bund als beklagte Partei erstattete eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Klage beantragt wird. Den geltend gemachten Ansprüchen wird im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten:
3.1. Zur Bewertung des Streitgegenstandes führt die beklagte Partei aus, dass der Kläger gemäß §56 Abs2 JN den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben habe; dies gelte insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Bei geldgleichen Ansprüchen sei bei der Bewertung des Streitgegenstandes die zugrunde liegende Forderung heranzuziehen. Dies gelte für die Herausgabe von Sachen und auch bei Feststellungsklagen. Zumal der Wert der gepfändeten Gegenstände unbekannt sei, die Klägerin aber behaupte, dass ihr diese zur Besicherung eines Darlehens von € 52.400,– überlassen worden seien, sei der Streitwert mit € 52.400,– zu bewerten.
3.2. Die Klage sei unzulässig.
3.2.1. Die beklagte Partei habe die Pfändung der unter den Postzahlen 1-4, 9-13, 15, 16, 18-21 und 23-28 laut Pfändungsprotokoll vom 2. November 2023 angeführten Gegenstände im Rahmen des Abgabenexekutionsverfahrens gegen den Abgabenschuldner erwirkt. Die Klägerin begehre die Herausgabe dieser Gegenstände sowie die Feststellung, dass sie Eigentümerin dieser Gegenstände sei. Damit mache die Klägerin einen Anspruch geltend, der in §14 AbgEO näher geregelt sei.
Zur Entscheidung über den Widerspruch nach §14 AbgEO seien die ordentlichen Gerichte berufen. Von deren Entscheidung hänge ab, ob die beklagte Partei die unter den Postzahlen 1-4, 9-13, 15, 16 und 18-21 im Pfändungsprotokoll vom 2. November 2023 angeführten Gegenstände, welche im Rahmen des Abgabenexekutionsverfahrens gegen den Abgabenschuldner gepfändet worden seien, herausgeben müsse. Diese Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte schließe die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes aus, weshalb die Klage auf Herausgabe wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen sei.
3.2.2. Eine Feststellungsklage an den Verfassungsgerichtshof sei nur dann zulässig, wenn die Feststellung eines nach Art137 B VG klagbaren Anspruches begehrt werde und die klagende Partei ein rechtliches Interesse dartue.
Die Klägerin begehre mit ihrer Feststellungsklage offenbar, ihr Rechtschutz für mögliche künftige exekutionsrechtliche Streitigkeiten zu gewähren, über welche jedoch nach den Bestimmungen der EO und AbgEO im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen wäre. Da es der Klägerin offenstehe, ihre behaupteten Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, sei auch das Klagebegehren auf Feststellung des Eigentums wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
3.3. Im Übrigen tritt die beklagte Partei dem Klagebegehren mit näherer Begründung auch in der Sache entgegen.
II. Rechtslage
§14 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949 über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung – AbgEO), BGBl 104/1949, idF BGBl I 108/2022 lautet:
"Widerspruch Dritter
§14. (1) Gegen die Vollstreckung kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.
(2) Wird einem solchen Widerspruch nicht von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, dass sie die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.
(3) Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen.
(4) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung gemäß Abs2 einzustellen.
(5) Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (§44 EO)."
III. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art137 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
2. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich in Fällen, in welchen vom Bund die Herausgabe von Sachen begehrt wird, um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt (vgl VfSlg 11.180/1986, 14.971/1997, 17.556/2005). Nach §38 VfGG kann das Klagebegehren auch auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Ein solches Begehren ist jedoch nur so weit zulässig, als es sich um die Feststellung eines nach Art137 B VG klagbaren Anspruchs handelt (vgl VfSlg 2531/1953, 5789/1968, 10.161/1984, 13.745/1994, 18.600/2008, 19.593/2011 uva.).
2.1. Art137 B VG enthält demnach für vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften eine suppletorische Zuständigkeitsordnung, hat aber nicht den Sinn, neben bereits bestehenden Zuständigkeiten eine konkurrierende Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes einzuführen oder jene abzuändern (vgl bereits VfSlg 3287/1957, 11.395/1987).
2.2. Von der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B VG sind zunächst Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ausgeschlossen, die "durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind" (vgl dazu etwa VfSlg 17.899/2006). Ein Prozesshindernis liegt im Verfahren nach Art137 BVG ferner dann vor, wenn der geltend gemachte Anspruch im "ordentlichen Rechtsweg" auszutragen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn entweder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich für zuständig erklärt oder sich deren Kompetenz aus §1 JN herleiten lässt (vgl VfSlg 3076/1956, 12.049/1989, 15.397/1999).
3. Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin zum einen die Herausgabe der im Pfändungsprotokoll vom 2. November 2023 unter den den Postzahlen 1-4, 9-13, 15, 16 und 18-21 genannten Gegenstände und zum anderen die Feststellung, dass sie Eigentümerin dieser sowie der unter den Postzahlen 23-28 genannten Gegenstände sei.
4. Die von der Klägerin begehrten Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen:
4.1. Die Gegenstände, auf deren Herausgabe die Klage gerichtet ist bzw betreffend die die Klägerin die Feststellung ihres Eigentums begehrt, wurden im Rahmen des Abgabenexekutionsverfahrens vom 2. November 2023 gegen den Abgabenschuldner durch die beklagte Partei zwangsweise gepfändet.
4.2. Gemäß §14 Abs1 AbgEO kann gegen die Vollstreckung von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstand oder an einem Teil eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.
Wird einem solchen Widerspruch nicht von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, dass sie die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen (§14 Abs2 AbgEO). Für eine solche Klage ist gemäß §14 Abs3 AbgEO das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen.
4.3. Mit der Klage nach §14 Abs2 AbgEO, die dem §37 EO nachgebildet ist, wird im Sinn des §14 Abs1 AbgEO von einer dritten Person gegen die abgabenbehördliche Vollstreckung Widerspruch mit der Behauptung erhoben, dass ihr an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstand oder an einem Teil eines solchen ein Recht zusteht, das die Vornahme der Vollstreckung unzulässig macht. Liegt eine solche Klage vor, so ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger vorher beim Finanzamt Widerspruch erhoben hat (vgl OGH 10.11.1993, 3 Ob 142/93; 19.6.2013, 3 Ob 96/13h).
4.4. Die Klägerin behauptet, an den im gegenüber dem Abgabenschuldner geführten Vollstreckungsverfahren gepfändeten Gegenständen Sicherungseigentum erworben zu haben, und begehrt die Herausgabe dieser Fahrnisse. Die Klägerin behauptet damit ein dingliches Recht an den von der Vollstreckung betroffenen Gegenständen, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde. Es steht ihr sohin der Weg offen, gegen die Vollstreckung in Bezug auf diese Gegenstände bei Gericht mittels Klage Widerspruch gemäß §14 Abs2 AbgEO geltend zu machen.
5. Über den von der Klägerin geltend gemachten Herausgabeanspruch haben sohin gemäß §14 Abs2 AbgEO die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Steht es der Klägerin offen, ihren behaupteten Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, so ist die Klagsführung vor dem Verfassungsgerichtshof gestützt auf Art137 BVG unzulässig. Dies gilt auch für das Feststellungsbegehren der Klägerin, zumal Gegenstand eines Feststellungserkenntnisses iSd §38 VfGG nur die in Art137 BVG umschriebenen, nach dieser Vorschrift einklagbaren vermögensrechtlichen Ansprüche sein können (vgl VfSlg 18.600/2008, 19.593/2011; VfGH 23.11.2017, A3/2017).
6. Der Verfassungsgerichtshof ist dementsprechend zur Entscheidung über die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gemäß Art137 B VG nicht zuständig.
IV. Ergebnis
1. Die Klage ist daher zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Der obsiegenden beklagten Partei sind die verzeichneten Kosten gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO in Höhe von € 1.010,60 zuzusprechen:
Die der beklagten Partei für die Erstattung der Gegenschrift zustehenden Kosten waren – entgegen der Ansicht der beklagten Partei – nach TP 2 RATG auszumessen (vgl VfSlg 11.395/1987, 12.313/1990, 19.216/2010). Für die Abfassung der Gegenschrift steht der beklagten Partei sohin bei einer Bewertung des Streitgegenstands gemäß §7 Abs2 RATG mit € 52.400,– (dies entspricht der Höhe des mit den herauszugebenden Gegenständen besicherten Darlehens) der Betrag von € 504,– zu. In den zugesprochenen Kosten sind die Erhöhung für die Einbringung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs in Höhe von € 2,60 (§23a RATG) sowie der doppelte Einheitssatz für die Gegenschrift in Höhe von € 504,– (§23 Abs6 RATG) enthalten.
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