Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, der Verfassungsgerichtshof möge
"- die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4.6.2024 mit der Bezeichnung 'AKTENVERMERK vom 8. April 2024', Zl MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE, samt dem 'Beiblatt I' und dem 'Beiblatt II' der Beilagen der Verordnung
in eventu
- die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4.6.2024 mit der Bezeichnung 'AKTENVERMERK vom 8. April 2024', Zl MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE, samt der 'Anwesenheitsliste', dem 'Erlass der MD BD – 1420-1/2010', dem 'Beiblatt I' und dem 'Beiblatt II' der Beilagen der Verordnung
in eventu
- die Punkte 'Sachverhalt:', 'Ergebnis:', 'Geltungsbereich:', 'Betroffene Dienststellen:', 'Arbeitszeit:', 'Arbeitsdurchführung:', Absicherung der Arbeitsstelle:', 'Allgemeines:', 'Halteverbote und Zusatztafeln:' und 'Drohnenflüge:' der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4.6.2024 mit der Bezeichnung 'AKTENVERMERK vom 8. April 2024', Zl MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE, samt dem 'Beiblatt I' und dem 'Beiblatt II' der Beilagen der Verordnung
in eventu
- die Punkte 'Sachverhalt:', 'Ergebnis:', 'Geltungsbereich:', 'Betroffene Dienststellen:', 'Arbeitszeit:', 'Arbeitsdurchführung:', Absicherung der Arbeitsstelle:', 'Allgemeines:', 'Halteverbote und Zusatztafeln:' und 'Drohnenflüge:' der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4.6.2024 mit der Bezeichnung 'AKTENVERMERK vom 8. April 2024', Zl MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE, samt der 'Anwesenheitsliste', dem 'Erlass der MD BD – 1420-1/2010', dem 'Beiblatt I' und dem 'Beiblatt II' der Beilagen der Verordnung
als gesetzwidrig aufheben".
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden – Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl 159/1960, idF BGBl I 52/2024 lauten auszugsweise:
"§24. Halte- und Parkverbote.
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
a)-j) […]
k) auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen,
l. vor Rampen zur barrierefreien Erschließung von Verkehrsflächen oder wenn Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden können,
[…]
§90. Arbeiten auf oder neben der Straße.
(1) Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
(2) Die Bestimmungen des Abs1 finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die gemäß §82 eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen 'Baustelle' anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des §98 Abs2 sinngemäß.
(3) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften Schranken) zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.
(4) Der Antragsteller hat dem Antrag sämtliche Unterlagen beizulegen, die erforderlich sind, damit die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs1 beurteilen kann."
2. §40 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM), ABl. 2007/28, idF ABl. 2024/01 lautet auszuweise wie folgt:
"Offizielle Bekanntmachungen
§40. (1) Das offizielle Publikationsorgan der Gemeinde - 'Amtsblatt der Stadt Wien' - dient zur Veröffentlichung
1. amtlicher Kundmachungen;
2. von Vorschriften und Erlässen (Verfügungen) des Magistrats und anderer Behörden.
(2)-(6)[…]"
3. Der "AKTENVERMERK vom 8. April 2024" des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Juni 2024, Zl MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE – wie er auch vom antragstellenden Verwaltungsgericht in seinem Antrag wiedergegeben wird – lautet wie folgt:
"MA 46/P90/411984/2024/BEN/MAE Wien, 4.6.2024
AKTENVERMERK
vom 8. April 2024
Gegenstand: Neufassung und Anpassung des Aktenvermerkes
mit Zahl MA 46/P90/41033/2021/BEN
Verhandlungsleiter: […]
Ermittlungsverfahren: Im Rahmen einer Büroverhandlung am 8. April 2024 um 9:00 Uhr in 1030 Wien, Erdbergstraße 202.
Anwesende: siehe Anwesenheitsliste
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung:
Gemäß §90 Abs1 StVO, ist, wenn durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt wird, hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. …
Gemäß §90 Abs2 StVO finden die Bestimmungen des Abs1 keine Anwendung
- für Arbeiten an Mautanlagen und
- zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen,
- für Vermessungsarbeiten und
- für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen.
Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen 'Baustelle' anzuzeigen. ….
Sachverhalt:
Zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs des §90 Abs2 StVO also bewilligungsfreier Arbeiten auf und neben der Straße wird regelmäßig ein Aktenvermerk der Verkehrsbehörde für die Dienststellen, die Tätigkeiten als Straßenerhalterin entfalten, herausgegeben, in dem die Kautelen, unter denen Arbeiten auf oder neben der Straße bewilligungsfrei sind, beispielhaft zusammengefasst werden.
Die MA 46 hat eine Besprechung abgehalten, bei der festgestellt wurde, welche Arbeiten unter §90/2 StVO fallen und somit keiner gesonderten Bewilligung seitens der MA 46 bedürfen. Diese Arbeiten wurden in diesem Aktenvermerk zusammengefasst. Etwa alle zwei Jahre soll dieser Aktenvermerk erneuert werden, so keine gravierenden Gründe dagegensprechen. Solange kein neuer Aktenvermerk erstellt wurde ist. Dieser in vollem Umfang weiterhin gültig.
Ergebnis:
1. Die MA 46 wird in regelmäßigen Abständen eine aktuelle Liste jener Arbeiten herausgeben, die unter §90/2 StVO fallen. Diese heben dann alle vorherigen Aktenvermerke auf.
2. Grundlage aller Arbeiten ist der Erlass MD BD – 1402-1/2010 Wien, 18.8.2010 'Sicherheitsmaßnahmen auf Straßen' und dieser ist zwingend einzuhalten.
3. Vor jeder Arbeit ist das Einvernehmen mit der zuständigen Polizeiinspektion aufzunehmen.
4. Die Arbeiten dauern nicht länger als zwei Stunden pro Örtlichkeit. Ab zwei Stunden ist jedenfalls eine Bewilligung gemäß §90/1 StVO 1960 notwendig.
5. Die Behinderungen (vor allem auf der Fahrbahn) sind in Nebenstraßen tagsüber, in höherrangigen Straßen von 9.00 bis 15.00 Uhr und/oder bei Nacht von 20.00 bis 5.00 Uhr zulässig.
6. Dieser Aktenvermerk gilt auch für Firmen, welche im Auftrag der jeweiligen Dienststelle zur Durchführung der Arbeiten schriftlich bestellt werden. Diese Bestellung ist bei den Arbeiten mitzuführen.
7. Arbeiten auf Autobahnen und Schnellstraßen sind von dieser Regelung ausgenommen.
8. Die Aufzählung der bisher erfassten Arbeiten ist lediglich beispielhaft und stellt keine Vollständigkeit der betroffenen Arbeiten im Sinne des §90/2 StVO 1960 dar.
Geltungsbereich:
Gegenstand sind jene Arbeiten, die im §90/2 StVO 1960 angeführt sind, wie Arbeiten zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, Vermessungsarbeiten und kurzfristige dringende Reparaturen auf öffentlichen Einrichtungen.
Es kann sich dabei um kurzfristige Arbeiten bis zu 2 Stunden Dauer oder um langsam weiterbewegte Arbeitsvorgänge handeln.
Gebrechen und Ereignisse, für die die Verkehrsbeschränkungen unaufschiebbar festgelegt werden müssen, sind nicht betroffen. Hierfür gelten die Bestimmungen des §44b StVO 1960.
Betroffene Dienststellen:
Grundsätzlich sind von der gegenständlichen Richtlinie jene Dienststellen betroffen, die Tätigkeiten als Straßenerhalter bzw Tätigkeiten zur Erhaltung von öffentlichen Einrichtungen im Straßenraum durchführen.
Die MA 46 geht im Sinne einer teleologischen Interpretation des Normzweckes davon aus, dass der Begriff 'Organe des Straßenerhalters' weit auszulegen ist.
Hierfür spricht:
– Die Erläuterungen der StVO (idF 35. StVO-Novelle; in Kraft per 1.7.2024) nehmen allgemein Bezug auf §90 Abs2 und nehmen keine Einschränkung auf Arbeiten vor, die unmittelbar vom Straßenerhalter vorgenommen werden;
– Die o.g. Erläuterungen nehmen ferner Bezug auf '15.000 solcher Arbeiten jährlich alleine auf dem hochrangigen Straßennetz'. Bei dieser Quantität muss davon ausgegangen werden, dass nicht jedes einzelne Verkehrszeichen von den Organen des Straßenerhalters unmittelbar aufgestellt wird;
– Würde davon ausgegangen, dass nur die Organe des Straßenerhalters unmittelbar Verkehrszeichen aufstellen dürften, würde das Ziel der Verwaltungsvereinfachung verfehlt und die Bestimmung auf Ebene der Länder und Gemeinden nur begrenzt anwendbar sein;
– Auch hinsichtlich ähnlicher Begrifflichkeiten besteht eine großzügige Auslegung. Erwähnt sei zB §26a: Es kommt bei der Beurteilung, ob ein Fahrzeug ein solches des 'öffentlichen Sicherheitsdienstes' ist, nicht darauf an, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, sondern ob es funktionell für den 'öffentlichen Sicherheitsdienst' eingesetzt wird (Pürstl, StVO-Kommentar Anm. 1 zu §26a).
Die MA 46 gelangt daher zu der Auffassung, dass vom Normzweck auch umfasst sind:
– Alle Arbeiten auf und neben der Straße, die vom (erweiterten) Straßenerhalter selbst durchgeführt werden oder in Auftrag gegeben werden
• Als erweiterter Straßenerhalter können im Lichte der Judikatur, dass der Magistrat der Stadt Wien eine Einheit darstellt, zB auch Einbautendienststellen und die MA 33 und MA 42 angesehen werden;
• Die Auftraggeberschaft genügt, sodass auch die Kontrahentenfirmen, die mit Wissen und Wollen des (erweiterten) Straßenerhalters für diesen funktionell tätig werden, erfasst sind.
Daraus folgt, dass im Zuge von Tätigkeiten gem. §90 Abs2 die Verkehrszeichen nicht alleine vom magistratsintern zuständigen Straßenerhalter (idR MA 28 und 29), sondern auch von den weiteren Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien, die Arbeiten auf oder neben der Straße durchführen, sowie von deren Kontrahenten angebracht werden dürfen.
Arbeitszeit:
Im untergeordneten Straßennetz (Nebenstraßen) können die Arbeiten tagsüber (keine zeitliche Einschränkung) durchgeführt werden.
Im höherrangigen Straßennetz (Straßen mit erhöhter Verkehrsbedeutung Hauptstraßen A und B – definiert in der Verordnung des Gemeinderates 'Feststellung der Haupt- und Nebenstraßen' i.d.g.F. V001-115 vom 2.9.2021) erfolgt die Arbeitsdurchführung in der Zeit außerhalb der Verkehrsspitzen, das ist bei Tag in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr oder bei Nacht von 20:00 bis 5:00 Uhr. Nachtarbeit ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Arbeiten nicht unter den für die Tageszeit geltenden Bedingungen (siehe Arbeitsdurchführung) durchgeführt werden können.
Vor der Arbeitsdurchführung im höherrangigen Straßennetz ist jedenfalls die LPD Wien- Verkehrsleitzentrale unter der Telefonnummer […] oder E-Mail […]zu verständigen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Bestimmungen des Baulärmgesetzes zur Anwendung kommen. Eine Ausnahme stellen Arbeiten dar, die in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb von Schienenfahrzeugen stehen.
Arbeitsdurchführung:
Bei Tag von 9:00 bis 15:00 Uhr
– Keine Sperre von Fahrrelationen, Inanspruchnahme von maximal einem Fahrstreifen und Freihaltung von mindestens einem Fahrstreifen je Fahrrelation. Keine Überleitung des Verkehrs auf Fahrstreifen oder die Fahrbahn des Gegenverkehrs.
– Arbeitsdurchführung außerhalb von Stauräumen und Abflussräumen von Verkehrslichtsignalanlagen, d.h. 20m vor und nach Kreuzungen (Haltelinie), die durch Verkehrslichtsignalanlagen geregelt sind.
– Keine Sperre von Schutzwegen, Gehsteigen, Gehwegen und Radwegen sowie Radfahranlagen. Freihaltung einer Restgehsteigbreite von mindestens 1,50m.
– Keine Behinderung schienengebundener öffentlicher Verkehrsmittel und keine Behinderung der Zufahrt von Linienomnibussen zur Haltestelle. Keine Durchführung von ortsfesten Arbeiten im Haltestellenbereich eines öffentlichen Verkehrsmittels.
Bei Nacht in der Zeit von 20:00 bis 5:00 Uhr:
– Keine Sperre von Fahrrelationen (ausgenommen kurze Verkehrsanhaltungen in der Zeit ab 23:00 bis 4:00 Uhr), Inanspruchnahme von maximal einem Fahrstreifen und Freihaltung von mindestens einem Fahrstreifen je Fahrrelation. Keine Überleitung des Verkehrs auf das Gleis der Gegenrichtung innerhalb der Betriebszeit der Straßenbahn.
– Keine Behinderung schienengebundener öffentlicher Verkehrsmittel und keine Behinderung der Zufahrt von Linienomnibussen zur Haltestelle sowie keine Durchführung von ortsfesten Arbeiten im Haltestellenbereich eines öffentlichen Verkehrsmittels in den Betriebszeiten der betroffenen Straßenbahn oder Autobuslinie.
Absicherung der Arbeitsstelle:
Im Zusammenhang mit dem oben angeführten Erlass der MD-BD wird auf das Tragen der Warnkleidung verwiesen.
Die Absicherung der Arbeitsstelle hat gemäß der RVS zu erfolgen. Es können auch LED-technische Warnleitsysteme verwendet werden.
Allgemeines:
Vor Beginn der Arbeiten ist mit der zuständigen Polizeiinspektion das Einvernehmen herzustellen. Die Rücksprache mit der zuständigen Polizeiinspektion ist nicht erforderlich, wenn es sich um regelmäßige Wartungsarbeiten, Kontrolldienste oder Fahrten der Straßenreinigung handelt.
Bei Vorliegen von verkehrspolizeilichen Gründen können durch Organe der Polizei für die Durchführung der Arbeiten besondere Vorschreibungen gemacht oder die Arbeiten generell untersagt werden.
Bezüglich Bauzeit, Örtlichkeit, Dauer und Art der Verkehrsbehinderung sowie der kundgemachten Verkehrsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen.
Bei Arbeiten die den oben genannten Arbeitsumfang überschreiten, ist zeitgerecht Rücksprache mit der MA 46 (Bezirksverantwortlicher) zu halten. Von der MA 46 ist dann zu entscheiden, ob die Arbeiten gemäß §90/2 StVO 1960 unter bestimmten Verkehrsbedingungen durchgeführt werden können oder ob eine Bewilligung gemäß §90/1 StVO 1960 erforderlich ist.
Für bestehende Umleitungen von Straßen mit erhöhter Verkehrsbedeutung gelten sinngemäß die gleichen Bedingungen wie für Straßen mit erhöhter Verkehrsbedeutung.
Die Anbringung (Kundmachung) der für die Dauer der Arbeiten erforderlichen Verkehrszeichen sowie die Abdeckung definitiver Verkehrszeichen haben im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Polizeiinspektion zu erfolgen.
Für die Bestätigung der erfolgten Verkehrszeichenaufstellung bzw Entfernung und Räumung der Baustelle stehen zwei Beiblätter zur Verfügung. Diese Beiblätter sind in einfacher Ausführung angeschlossen. Dieses Formular ist entsprechend der Örtlichkeiten, Arbeits-/Bauphasen etc. zu vervielfältigen. Sie sind jeweils entsprechend dem Arbeits-/Baufortschritt in zweifacher Ausführung vollständig auszufüllen und unmittelbar durch die örtliche Polizei zu bestätigen. Beiblatt I dient zur Erfassung der Aufstellungsorte und Zeiten von Halteverboten, sowie zur Feststellung der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Halteverbotes abgestellten Fahrzeuge. Es ist je Örtlichkeit (bzw Arbeits-/Bauabschnitt) und Aufstellung bzw Änderung der Beschilderung ein Beiblatt in zweifacher Ausführung auszufüllen und insbesondere darauf zu achten, dass der Gültigkeitsbereich, sowie der Gültigkeitszeitraum eindeutig definiert sind. Außerhalb der Arbeitszeit sind nicht benötigte Halteverbote aufzuheben bzw zu entfernen.
Halteverbote sind mindestens 24 Stunden vor Gültigkeitsbeginn aufzustellen. Beiblatt II dient zur Erfassung der Zeitpunkte der Aufstellung und der Entfernung von Verkehrszeichen ausgenommen Halteverbote sowie als Nachweis zur vollständigen Räumung der Arbeits-/Baustelle.
Es können entsprechend dem Arbeits-/Baufortschritt bzw Arbeits-/Bauabschnitt bzw Arbeits-/Bauphase mehrere Verkehrszeichen mit gemeinsamen Aufstellungs- bzw Entfernungszeitpunkten auf einem Beiblatt zusammengefasst werden. Die Verkehrszeichen sind mittels den Kennbuchstaben bzw Zahlen entsprechend den Vorschreibungen in das Beiblatt II einzutragen.
Bei der Aufstellung von Verkehrszeichen gem. §52/4a, b, §52/10b bzw §52/11 sind die jeweiligen Aufstellungsorte der Verkehrszeichen in der vorgeschriebenen Zeile einzutragen. Außerhalb der Arbeitszeit sind nicht benötigte Geschwindigkeitsbeschränkungen aufzuheben und zu entfernen. Nach erfolgter vollständiger Ausfüllung der Beiblätter I und II ist unmittelbar danach eine Bestätigung der örtlich zuständigen Polizeiinspektion einzuholen und je eine Ausfertigung in der Polizeiinspektion zu hinterlegen.
Die oben beschriebene Vorgangsweise gilt sinngemäß für die Abdeckung definitiver Verkehrszeichen.
Die Aufstellung der Halteverbote darf nur an jenen Örtlichkeiten erfolgen, wo keine definitiven Halteverbote gelten.
Halteverbote und Zusatztafeln:
Das Halten und Parken ist in Wien ….. am: ………von: ……..Uhr bis: ……..Uhr verboten. (VZgemäß §52/13b StVO mit den Zusätzen 'Anfang', 'Ende' und ' am: ………von: ……..Uhr bis: ……..Uhr '). Fahrzeuge zur Durchführung der Arbeiten sind auszunehmen (mit Zusatztafel 'ausgenommen Fahrzeuge zur Durchführung von ………..arbeiten').
Die Gültigkeitsdauer der Halteverbotstafeln (von: ……..Uhr bis: ……..Uhr) darf tagsüber 6:00 bis 18:00Uhr, in der Verkehrsspitze 9:00 bis 15:00 Uhr und bei Nacht von 20:00 bis 05:00 Uhr betragen. In dieser Zeitspanne sind die zweistündigen Arbeiten durchzuführen.
Auf der Rückseite der Halteverbotsschilder ist die Geschäftszahl dieses Aktenvermerkes (MA 46/P90/411894/2024/BEN) und die Dienststelle oder Baufirma leserlich anzugeben.
Die MA 46 weist darauf hin, dass aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wie z. B. bei Umleitungsstrecken, Veranstaltungen, Bauvorhaben und Anderen eine kurzfristige Untersagung der Arbeiten durch die Behörde möglich ist. Eine Inanspruchnahme hat darüber hinaus zu unterbleiben, sofern die betreffende Örtlichkeit sowie der unmittelbare Nahbereich durch andere temporäre Verkehrsmaßnahmen wie z. B. durch Verkehrsumleitungen oder Bauvorhaben in Anspruch genommen werden.
Drohnenflüge:
Die Arbeiten (Drohnenflug) erfolgen im Zeitraum von 23:00 bis 04:00 Uhr unter kurzzeitiger Verkehrsanhaltung mittels Warnposten gemäß §97/3 StVO auf Dauer von jeweils ca 3 Minuten. Diese Flüge dürfen nur in Verbindung mit einer Luftfahrtsbewilligung der Austrocontrol durchgeführt werden.
Folgende Arbeiten wurden bisher erfasst:
a) MA 28:
1. geringfügige Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
2. Aufstellung von Verkehrszeichen und Straßenbenennungstafeln, Poller und Fahrradabstellanlagen.
3. Anbringung von Bodenmarkierungen
4. Entnahme von Materialproben
5. Inspektionsarbeiten, Wartungsarbeiten und geringfügige Reparaturen an Leitschienen, Leiteinrichtungen, Absturzsicherungen und dergleichen sowie an den Straßenentwässerungseinrichtungen (zB Austausch von Schachtdeckel Gitter und Rahmen, Kanalräumarbeiten)
6. Vermessungsarbeiten
7. Bankettpflege
b) MA 29:
1. geringfügige Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
2. Inspektionsarbeiten, Wartungsarbeiten und geringfügige Reparaturen: zB an Leitschienen, Leiteinrichtungen und Absturzsicherungen
c) Wienkanal:
Kanalräumarbeiten, Wasserlaufreinigung, Kanalinspektionsarbeiten und bauliche Instandsetzungen wie zB Kanalgitterreparaturen
d) MA 31:
1. Wartungs-, Reparatur- und Inspektionsarbeiten an unterirdischen Schachtbauwerken (Kammern mit Armaturen)
2. Wartungs- u. Reinigungsarbeiten an mobilen Trinkbrunnen und Sprühnebellanzen.
3. Rohrnetz- Inspektionsarbeiten (Rohrnetzkontrollen)
e) MA 33:
Schäden nach Unfällen/Störungsbehebungen, Instandsetzungen, Prüf- und Wartungsarbeiten sowie andere Montagearbeiten an den Einrichtungen der öffentlichen Beleuchtung, öffentlicher Lichtinstallationen (Anstrahlungen und Effektbeleuchtungen), WLAN-Anlagen und der öffentlichen Uhren sowie an den Verkehrslichtsignalen und anderer elektro- oder lichttechnischer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, wie zB beleuchtete Verkehrszeichen und Wegweiser, Parkleitsysteme und Kameras des Verkehrsfernsehens, Verkehrserfassungssysteme inklusive der zugehörigen Kabelnetze.
Unter Montagearbeiten fallen zB auch die Montage und Demontage von Fahnen an Lichtmasten. Unter Wartungsarbeiten fällt auch die Reinigung von Abdeckgläsern. Unter Verkehrserfassungssysteme fallen zB mobile Geschwindigkeitsanzeigen, Rotlichtkameras, Sonden und dergleichen.
Amelabschaltungen sind im Einvernehmen mit der LVA durchzuführen.
f) MA 39:
Lastplattenversuche
g) MA 41:
Vermessungsarbeiten
h) MA 42:
Erforderliche Baum- und Strauchschnittarbeiten. Erforderliche Erhaltungsarbeiten an Grünflächen und Durchführung von Pflanzenschutzarbeiten
i) MA 46:
1. Griffigkeitsmessungen an Schienenstraßen
2. Montage bzw Demontage von Count Cards
3. Wartungs- und Störungsbehebungsarbeiten inkl. Reparaturarbeiten an Dauerzählstellen (Schleifengeräte, Seitenradargeräte)
4. Montage und Demontage von Dauerzählstellen (Schleifengeräte, Seitenradargeräte)
j) Wiener Netze Bereich Strom, Gas und Wärme:
1. Lecksuche mittels Gasspürgerät.
2. Wartungsarbeiten an Schiebern, Wassertöpfen, etc.
3. Bauliche Instandsetzungen an Abdeckungen von Straßenschächten
4. Vermessungsarbeiten
5. Entnahme von Materialproben
6. Wartungsarbeiten in unterirdischen Schachtbauwerken
7. Trafoabladearbeiten
k) Wiener Linien:
1. Revisionsarbeiten an Straßenbahnfahrleitungen.
2. Verspannungsänderungen, Oberleitungskontaktherstellung, Querdrahtverspannungen etc. an Fahrleitungen der Wiener Linien.
3. Arbeiten in und neben dem Gleisbereich, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Weichen, Störungsbehebung, Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Gleisanlagen. (zB Schienenschleifarbeiten)
4. Reparatur- und Wartungsarbeiten an Wartehallen und Haltestellenausrüstungen der Straßenbahn und des Linienomnibusses zB bei Glasbruch.
5. Adaptierung von Grundwasser – Beobachtungspegel
6. Rückbau von Grundwasser – Beobachtungspegel
7. Inspektions-, Wartungs-, geringfügige Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten von Verkehrsbauwerken (Erhaltungsabteilung der Wiener Linien)
8. Umbau, Erweiterungen, Revisions- und Instandhaltungsarbeiten an der nachrichtentechnischen Verkabelung (LWL, Cu, RBL) und den Endgeräten der Wiener Linien Abt. F57
9. Errichtung von Haltestellenmasten bei Bus- und Straßenbahnhaltestellen
l) A[…] AG und Firma […]:
1. Kurzfristiges Aufstellen von Einzieh-/Einblasvorrichtungen bei Kabelschächten
2. Einzieh-/Einblasarbeiten von Rohren und Kabeln (LWL, Cu)
3. Spleißarbeiten in Kabelschächten/Fehlerbehebungen
4. Kabelschachtinstandhaltungsarbeiten
5. Austausch von Schachtdeckel und Rahmen
6. Herstellung und Abtragung von Bodenstützpunkten
7. Fehlerbehebungen von Luftkabeltrassen auf öffentlichem Gut
8. Vermessungsarbeiten
9. Instandhaltungs- Austausch- und Abtragungsarbeiten an/von Telefonzellen
m) Fa. M[…]:
Reinigung von öffentlichen Fernsprechzellen, Wartehallen von Bus- und Straßenbahnstationen.
n) Fa. C[…] GmbH:
1. Kurzfristiges Aufstellen von Einzieh-/Einblasvorrichtungen bei Kabelschächten
2. Einzieh-/Einblasarbeiten von Rohren und Kabeln (LWL, Cu)
3. Spleißarbeiten im Kabelschacht; Fehlerbehebungen.
4. Austausch von Schachtdeckel und Rahmen.
5. Kabeleinzieharbeiten von Glasfaserkabeln (LWL).
o) Fa. N[…] GmbH […] und Fa. S[…] GmbH Co KG […]:
1. Kurzfristiges Aufstellen von Kabelziehvorrichtungen an Kabelschächten zwecks Einziehen von Lichtwellenleiterkabel.
2. Kabelschachtinstandhaltungsarbeiten.
3. Spleißarbeiten im Kabelschacht; Fehlerbehebungen.
4. Austausch von Schachtdeckel und Rahmen.
p) G[…]m.b.H. und G[…] GmbH:
1. Reparatur von Wartehallen und Werbeträgern aller Art
2. Instandhaltung, Wartung, Service, Reinigung und Pflege von Wartehallen und Werbeträgern aller Art
3. Grünschnitt an und bei Wartehallen und Werbeträgern aller Art
4. div. Kontrollen / Bauzustandskontrolle an und bei Wartehallen und Werbeträgern aller Art
5. Entfernung von Wartehallen und Werbeträgern aller Art
6. div. Umbauten an Wartehallen und Werbeträgern aller Art
7. Anbringung von Mastummantelungen und Hinweiszeichen
8. von Sonderwerbeformen
9. Affichierung und Aushang von Werbemitteln an Wartehallen und Werbeträgern aller Art
q) Fa. C[…] GmbH CoKG
1. Kurzfristiges Aufstellen von Einzieh-/Einblasvorrichtungen bei Kabelschächten und Kanalgitter
2. Einzieh- (Einblasarbeiten von Rohren und Kabeln (LWL)
3. Spleißarbeiten in Kabelschächten/Fehlerbehebungen
4. Kabelschachtinstandhaltungsarbeiten
5. Austausch von Schachtdeckel und Rahmen
6. Vermessungsarbeiten
7. Öffnen von Kanalgitter zum Einstieg in den Kanal
r) MA 18:
Montage- bzw Auf- und Abbauarbeiten von Zählgeräten zur Durchführung automatischer Zählungen.
s) MA 48:
Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten von Glättewarnanlagen
t) MA 49:
Erforderliche Baum- und Strauchschnittarbeiten. Erforderliche Erhaltungsarbeiten an Grünflächen und Durchführung von Pflanzenschutzarbeiten.
u) […] im Bereich von Bahnhöfen:
1. geringfügige Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
2. Reparatur- und Wartungsarbeiten an Verkehrsbauwerken, Wartehallen und Haltestellenausrüstungen
3. Reinigungsarbeiten kleineren Umfanges von Verkehrsbauwerken
v) […] AG […]:
1. Brückenuntersuchungen, Inspektionsarbeiten
2. Prüfungen nach Anfahrschäden (Schadensfeststellung, Rissprüfung durch TÜV und dgl,)
3. Reparaturarbeiten nach Anfahrschäden (Ausschleifen Kerben, Stahlbauarbeiten, Korrosionsschutz, Betonsanierung)
4. Geringfügige Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
5. Wartungsarbeiten
6. Sicherungsarbeiten (zB Abklopfen und Entfernen loser Teile)
w) W[…] GmbH
Drohneninspektionsflüge für die Fernwärme zur Lecksuche.
Für den Abteilungsleiter:
[…] […]
DW […]
Beilagen:
1. Anwesenheitsliste
2. Erlass - MD-1402-1/2010
3. Beiblatt I und II
Ergeht an:
LPD Wien – Verkehrsamt, Straßenverkehrsreferat
LPD Wien – Verkehrsleitzentrale
MA 18
MA 28 - Straßenverwaltung und Straßenbau
MA 28 - […]
MA 29 - Brückenbau und Grundbau
MA 31 - Wiener Wasser
MA 33 - Wien leuchtet
MA 33 - […]
MA 39
MA 41
MA 42
MA 46 - VDM Ing. […]
MA 46 - Dezernat Behörde und Planung – Gruppenleiter, Teamleiter
MA 48
MA 48 - […]
MA 49
MA 65
Wien-Kanal
Wien-Kanal - […]
W[…] GmbH
Wiener Linien, Nachrichtentechnik
Wiener Linien
Wirtschaftskammer Wien
W[…] GmbH
W[…] GmbH […]
A […] AG
Fa. U[…]
Fa. M[…]
Fa. K[…]
Fa. C[…]
Fa. N[…] GmbH
Fa. S[…] GmbH Co KG
Fa. G[…]
Fa. C[…] GmbH Co KG
Fa. T[…] GmbH […]
[…] AG
Ö[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, verhängte mit Straferkenntnis vom 6. Februar 2025 über den Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Wien wegen Übertretungen des §24 Abs1 litk StVO 1960 sowie des §24 Abs1 litl StVO 1960 Geldstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 und schrieb diesem einen Kostenbeitrag gemäß §64 VStG vor.
Der Beschwerdeführer habe am 3. Juli 2024 um 8:43 Uhr in 1020 Wien, Obere Augartenstraße 1, sein Kraftfahrzeug auf einem (getrennt geführten) Rad- und Gehweg sowie einen Transporter für Schachtkabelarbeiten zur Nutzung des Einblas-equipments auf einer Verkehrsfläche mit Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung aufgestellt.
Zur Rechtfertigung hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er als Beschäftigter der S. GmbH im Auftrag der C. GmbH Co KG Kabelarbeiten in einem Schacht durchgeführt hätte, den Montagebus neben dem Schacht abstellen hätte müssen, weil dies für die Arbeiten erforderlich gewesen sei. Zum Beweis, dass Bewilligungen nicht erforderlich gewesen seien, hatte der Beschwerdeführer den "Aktenvermerk" vorgelegt. Der Magistrat der Stadt Wien führt zu diesem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtfertigungsgrund an: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Partei zur Mitwirkung in einem Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet, wenn die Behörde ohne Zuhilfenahme dieser Mitwirkung nicht in der Lage sei, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Die bloße Erklärung eines Beschuldigten, er habe bewilligungsfreie Arbeiten auf und neben der Straße gemäß dem "AKTENVERMERK vom 8. April 2024" durchgeführt, sei nicht ausreichend. Es sei vielmehr die Aufgabe des Beschuldigten, den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen. Geschehe dies nicht, sei die Behörde in weiterer Folge nicht gehalten, auf Grund allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Einen entsprechenden Arbeitsnachweis (zB Arbeitsaufzeichnungen, Auftragsbestätigung des Unternehmens) habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Es sei somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen glaubhaften Nachweis der angeblichen Durchführung bewilligungsfreier Arbeiten auf und neben der Straße gemäß dem "AKTENVERMERK vom 8. April 2024" zu erbringen. Ein Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug auf Grund einer Ausnahmeregelung auf einem Geh- und Radweg und auf einer dort befindlichen Leiteinrichtung für Menschen mit Sehbehinderung abstelle, müsse nämlich im eigenen Interesse dafür Sorge tragen, dass er im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens auch einen entsprechenden Arbeitsnachweis vorlegen könne. Aus diesem Grund müsse davon ausgegangen werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu qualifizieren seien und dieser demzufolge keine entlastende Wirkung beigemessen werden könne.
2. Aus Anlass der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis stellt das Verwaltungsgericht Wien den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4.6.2024 mit der Bezeichnung 'AKTENVERMERK vom 8. April 2024', Zl MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE, samt dem 'Beiblatt I' und dem 'Beiblatt II' der Beilagen der Verordnung" als gesetzwidrig aufheben, samt Eventualanträgen.
Das Verwaltungsgericht Wien legt in seinem Antrag die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des vom Verwaltungsgericht Wien als Verordnung qualifizierten "AKTENVERMERK vom 8. April 2024" sowie die Voraussetzungen der Präjudizialität im Wesentlichen folgendermaßen dar:
"III. Bedenken
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien handelt es sich bei dem 'AKTENVERMERK vom 8. April 2024' vom 4.6.2024 um eine Verordnung, die nicht in der in §40 Abs1 Z2 GOM vorgesehenen Weise, nämlich im 'Amtsblatt der Stadt Wien', und damit nicht iSd Art89 Abs1 B VG gehörig kundgemacht wurde:
1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern der Inhalt des Verwaltungsaktes maßgeblich (zB VfSlg 18.495/2008).
Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist, dass seine Formulierungen imperativ sind (d.h. sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen, und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen (zB VfSlg 17.806/2006). Wird also durch eine generelle, von einer Verwaltungsbehörde erlassene Rechtsvorschrift die Rechtslage der Betroffenen gestaltet – etwa indem die gesetzlichen Bestimmungen in einer gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Weise ausgelegt werden und damit der Beurteilungsspielraum der Behörde eingeengt wird – und wendet sich diese ihrem Inhalt nach an die Allgemeinheit, liegt eine Verordnung vor (zB VfSlg 18.495/2008; VfGH 20.6.2024, V27/2024).
Im Übrigen ist ein Mindestmaß an Publizität erforderlich, damit der betreffende Verwaltungsakt als Verordnung rechtliche Existenz erlangt (zB VfSlg 20.182/2017). Diese von Art139 BVG geforderte Publizität ist dann gegeben, wenn die Normadressaten Kenntnis vom Inhalt der rechtsgestaltenden behördlichen Enuntiation erlangen können oder diese Enuntiation die 'Sphäre' der Behörde verlässt und etwa anderen Behörden (Ämtern) übermittelt wurde (zB VfSlg 19.848/2014; vgl etwa auch VfSlg 16.281/2001 [Übermittlung ua an Apothekenkammer und Arbeiterkammer], 20.389/2020 [Übermittlung ua an Apothekenkammer und Arbeiterkammer]; VfGH 18.9.2015, V97/2015 [Weiterleitung an Mitglieder einer Kommission]). Eine solche individuelle Übermittlung an ausgewählte Empfänger führt dazu, dass die Verordnung in rechtliche Existenz getreten ist. Sie ist aber mit dem Wesen der Kundmachung einer generellen Norm nicht vereinbar (zB VfSlg 16.281/2001, 20.389/2020).
2. Der imperative Charakter des 'Aktenvermerks' ergibt sich daraus, dass dieser die Rechtssphäre der Betroffenen verbindlich gestaltet:
2.1. Nach den Ausführungen im 'Aktenvermerk' dient dieser der 'Konkretisierung des Anwendungsbereichs des §90 Abs2 StVO', wobei 'Gegenstand […] jene Arbeiten [sind], die im §90/2 StVO 1960 angeführt sind, wie Arbeiten zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, Vermessungsarbeiten und kurzfristige dringende Reparaturen auf öffentlichen Einrichtung[en]'. Dabei werden im 'Aktenvermerk' 'die Kautelen, unter denen Arbeiten auf oder neben der Straße bewilligungsfrei sind beispielhaft zusammengefasst'. Der 'Aktenvermerk' ist dabei in 'vollem Umfang weiterhin gültig', bis ein neuer 'Aktenvermerk' 'erstellt' wird.
Bereits diese Formulierungen zeigen den imperativen Charakter des 'Aktenvermerks', denn ein Aktenvermerk im eigentlichen Sinne konkretisiert weder den Anwendungsbereich einer gesetzlichen Bestimmung noch beansprucht dieser Geltung bzw Gültigkeit und neue Aktenvermerke 'heben [nicht] alle vorherigen Aktenvermerke auf' (vgl dazu zB VfSlg 20.293/2018, Rz 20).
Daran ändert auch nichts, dass die 'Kautelen, unter denen Arbeiten auf oder neben der Straße bewilligungsfrei sind, beispielhaft zusammengefasst' sind. Vielmehr ergibt sich im Gesamtkontext, dass diese Kautelen zwingend einzuhalten sind (zur Bedeutung des Gesamtkontextes siehe VfSlg 18.112/2007, 18.658/2009). In materieller Hinsicht ist der 'Aktenvermerk' nämlich in den wesentlichen Aspekten imperativ gehalten bzw trifft er verbindliche Anordnungen. Dies zeigen die nachfolgend beispielhaft genannten Formulierungen:
- 'Vor jeder Arbeit ist das Einvernehmen mit der zuständigen Polizeiinspektion aufzunehmen.'
- 'Ab zwei Stunden ist jedenfalls eine Bewilligung gemäß §90/1 StVO 1960 notwendig.'
- 'Die Behinderungen (vor allem auf der Fahrbahn) sind in Nebenstraßen tagsüber, in höherrangigen Straßen von 9.00 bis 15.00 Uhr und/oder bei Nacht von 20.00 bis 5.00 Uhr zulässig.'
- 'Arbeiten auf Autobahnen und Schnellstraßen sind von dieser Regelung ausgenommen.'
- 'Im untergeordneten Straßennetz (Nebenstraßen) können die Arbeiten tagsüber (keine zeitliche Einschränkung) durchgeführt werden. Im höherrangigen Straßennetz (Straßen mit erhöhter Verkehrsbedeutung Hauptstraßen A und B – definiert in der Verordnung des Gemeinderates ‚Feststellung der Haupt- und Neben- straßen‘ i.d.g.F. V001-115 vom 2.9.2021) erfolgt die Arbeitsdurchführung in der Zeit außerhalb der Verkehrsspitzen, das ist bei Tag in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr oder bei Nacht von 20:00 bis 5:00 Uhr. Nachtarbeit ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Arbeiten nicht unter den für die Tageszeit geltenden Bedingungen (siehe Arbeitsdurchführung) durchgeführt werden können.'
- 'Vor der Arbeitsdurchführung im höherrangigen Straßennetz ist jedenfalls die LPD Wien – Verkehrsleitzentrale […] zu verständigen.'
- 'Arbeitsdurchführung: Bei Tag von 9:00 bis 15:00 Uhr […] Keine Sperre von Schutzwegen, Gehsteigen, Gehwegen und Radwegen sowie Radfahranlagen. […]'
- 'Vor Beginn der Arbeiten ist mit der zuständigen Polizeiinspektion das Einvernehmen herzustellen . Die Rücksprache mit der zuständigen Polizeiinspektion ist nicht erforderlich, wenn es sich um regelmäßige Wartungsarbeiten, Kontrolldienste oder Fahrten der Straßenreinigung handelt.'
- 'Bei Vorliegen von verkehrspolizeilichen Gründen können durch Organe der Polizei für die Durchführung der Arbeiten besondere Vorschreibungen gemacht oder die Arbeiten generell untersagt werden'
- 'Bezüglich Bauzeit, Örtlichkeit, Dauer und Art der Verkehrsbehinderung sowie der kundgemachten Verkehrsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen.'
- 'Bei Arbeiten die den oben genannten Arbeitsumfang überschreiten, ist zeitgerecht Rücksprache mit der MA 46 (Bezirksverantwortlicher) zu halten .Von der MA 46 ist dann zu entscheiden, ob die Arbeiten gemäß §90/2 StVO 1960 unter bestimmten Verkehrsbedingungen durchgeführt werden können oder ob eine Bewilligung gemäß §90/1 StVO 1960 erforderlich ist.'
Aus diesen auszugsweise wiedergegebenen, wesentlichen Inhalten des 'Aktenvermerks' ist ersichtlich, dass die gesetzliche Bestimmung des §90 Abs2 StVO in einer bestimmten, präzisierenden Weise ausgelegt wird. Dabei ergibt sich diese Präzision nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Lediglich im Punkt 'Folgende Arbeiten wurden bisher erfasst:' werden Arbeiten aufgezählt, die bewilligungsfrei sind, ohne es auszuschließen, dass auch andere Arbeiten als bewilligungsfrei angesehen werden können (vgl dazu VfGH 20.6.2024, V27/2024). Abgesehen davon wird durch diese präzisen Anordnungen – mögen sie auch im Gesetz Deckung finden – der vom Gesetz zunächst eröffnete Beurteilungsspielraum der Behörde erheblich eingeschränkt und – auch für Arbeiten durchführende Personen, wie etwa den Beschwerdeführer – verbindlich festgelegt, unter welchen nicht gesetzlich festgelegten Voraussetzungen (zB maximal zwei Stunden, tageszeitliche Einschränkungen, verpflichtende Herstellung des Einvernehmens mit der Landespolizeidirektion Wien, keine Sperre zB von Geh- und Radwegen) bewilligungsfreie Arbeiten iSd §90 Abs2 StVO vorliegen. Im Ergebnis liegt daher insoweit eine neue Gestaltung der Rechtslage vor.
2.2. Indem der 'Aktenvermerk' seine 'Geltung' auch gegenüber 'Firmen' beansprucht, die 'zur Durchführung der Arbeiten […] bestellt werden' (Unterpunkt '6.' des Punktes 'Ergebnis:'), richtet er sich nicht nur an bestimmte (verwaltungsinterne) Dienststellen, sondern auch an eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen, denen aus dem 'Aktenvermerk' konkrete Rechte und Pflichten erwachsen (vgl zum Kriterium, ob Normunterworfenen aus der Enuntiation Rechte und/oder Pflichten erwachsen, VfSlg 18.112/2007). Zu diesen Personen, die zur Durchführung von Arbeiten bestellt werden, zählt ua auch der Beschwerdeführer, der im Auftrag der C[…]GmbH Co KG für die SPL Tele Transmission GmbH, beide sogar Empfänger des 'Aktenvermerks', Kabelarbeiten in einem Schacht durchgeführt hat. Dabei werden diese Arbeiten, wie sich aus dem Punkt 'Folgende Arbeiten wurden bisher erfasst:', Unterpunkt 'q)' des 'Aktenvermerks' ergibt, zu den von §90 Abs2 StVO erfassten Tätigkeiten gezählt.
3. Der 'Aktenvermerk' weist auch ein Mindestmaß an Publizität auf, weil der 'Aktenvermerk' an ausgewählte Empfänger individuell versendet wurde (siehe Punkt 'Ergeht an:'): Zu diesen zählen ua die Landespolizeidirektion Wien, die Wirtschaftskammer Wien sowie diverse weitere (private) juristische Personen […]. Eine Kundmachung auf die von §40 Abs1 Z2 GOM vorgesehene Weise, nämlich im 'Amtsblatt der Stadt Wien', ist – wie auch die belangte Behörde (Magistratsabteilung 46) auf konkrete Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien mitgeteilt hat – jedoch nicht erfolgt.
4. Im Ergebnis folgt daraus, dass der 'Aktenvermerk' als Verordnung iSd Art139 B VG zu qualifizieren ist, wobei dieser entgegen §40 Abs1 Z2 GOM nicht im 'Amtsblatt der Stadt Wien' kundgemacht wurde und damit verordnungs- und letztlich gesetzwidrig ist.
IV. Präjudizialität und Anfechtungsumfang
1. Die belangte Behörde hat sich im Straferkenntnis ausdrücklich auf den 'Aktenvermerk' gestützt. Sie hat den objektiven Tatbestand des §24 Abs1 litk StVO bzw des §24 Abs1 litl StVO bejaht, das Verhalten des Beschwerdeführers aber nicht durch die 'Ausnahmeregelung' des 'Aktenvermerks' als gerechtfertigt iSd §6 VStG angesehen: Dem Beschwerdeführer sei es 'nicht gelungen, einen glaubhaften Nachweis der angeblichen Durchführung bewilligungsfreier Arbeiten auf und neben der Straße gem. Aktenvermerk vom 8.4.2024 GZl MA 46/P90/411894/ 2024/BEN/MAE zu erbringen, denn eine*e Kraftfahzeuglenker*in, der*die sein*ihr Fahrzeug wirklich auf Grund einer Ausnahmeregelung auf einem Geh- und Radweg und auf einer dort befindlichen Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung abstellt, müsste in eigenem Interesse Sorge dafür tragen, dass er*sie im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens auch eine entsprechenden Arbeitsnachweis vorlegen kann'. Daher müsse – so die belangte Behörde – davon ausgegangen werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers 'als Schutzbehauptung zu qualifizieren' seien und 'ihnen demzufolge keine entlastende Wirkung beigemessen werden' könne. Die 'bloße Erklärung eines*einer Beschuldigten, er*sie habe bewilligungsfreie Arbeiten auf und neben der Straße gemäß dem Aktenvermerk von 8.4.2024, GZl MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE durchgeführt', sei nicht ausreichend, um einen Rechtfertigungsgrund nachzuweisen.
Die belangte Behörde konnte sich denkmöglich auf den 'Aktenvermerk' stützen, denn das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten – Abstellen des Fahrzeuges auf einem Rad- und Gehweg bzw auf einer Verkehrsfläche mit Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, um Kabelarbeiten in einem Schacht im Auftrag der C[…]GmbHCo KG durchführen zu können – könnte tatsächlich iSd §6 VStG gerechtfertigt sein, sodass die angelasteten Taten, obgleich sie jeweils einem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entsprechen, nicht strafbar sind, weil sie vom Gesetz (§90 Abs2 StVO) bzw auf dieser Grundlage erlassenen 'Aktenvermerk' geboten oder erlaubt sind.
Weil sich die belangte Behörde auf diesen 'Aktenvermerk' denkmöglich gestützt hat, ist dieser 'Aktenvermerk' folglich auch vom Verwaltungsgericht Wien denkmöglich im Beschwerdefall anzuwenden, weil der 'Aktenvermerk' in seiner Gesamtheit regelt, unter Einhaltung welcher Voraussetzungen bewilligungsfreie Arbeiten iSd §90 Abs2 StVO vorliegen.
2. Präjudiziell sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien dabei jedenfalls – um einige beispielhafte Anordnungen des 'Aktenvermerks' zu nennen – Unterpunkt '3.' (Einvernehmen mit zuständiger Polizeiinspektion ist herzustellen) und Unterpunkt '4.' des Punktes 'Ergebnis:' (maximale Dauer der Arbeiten pro Örtlichkeit beträgt zwei Stunden) iVm Unterpunkt '6.' des Punktes 'Ergebnis:' (gilt auch für bestellte 'Firmen'). Die übrigen Inhalte des 'Aktenvermerks', so auch das 'Beiblatt I' und das 'Beiblatt II', die 'entsprechend dem Arbeits-/Baufortschritt in zweifacher Ausführung vollständig auszufüllen und unmittelbar durch die örtliche Polizei zu bestätigen [sind]' (siehe Punkt 'Allgemeines:'), stehen dabei zum einen zumindest – sofern sie nicht ohnedies auch präjudiziell sind – in einem konkreten Regelungszusammenhang mit den präjudiziellen Punkten des 'Aktenvermerks'. Zum anderen ergibt sich aus dem Aufbau des 'Aktenvermerks', dass einzelne Punkte (wie zB 'Drohnenflüge:') nicht losgelöst von den allgemeinen Regelungen ('Allgemeines:') Bestand haben können, sodass die Aufhebung von diesen zu einem inhaltsleeren bzw gänzlich veränderten Verordnungsinhalt führen würde. Zudem ist dieser 'Aktenvermerk' so strukturiert, dass normative Anordnungen und nicht-normative Ausführungen auf eine Weise vermengt sind, dass sie nicht voneinander getrennt werden können. Folglich ist der gesamte 'Aktenvermerk' anzufechten. Ausnahmen davon bilden die 'Anwesenheitsliste', die nicht normativ ausgestaltet und als Beilage des 'Aktenvermerks' vom übrigen Inhalt des 'Aktenvermerks' trennbar ist, sowie der 'Erlass MD BD – 1402-1/2010', auf den lediglich verwiesen wird (Unterpunkt '2.' des Punktes 'Ergebnis:').
3. Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis kommen, dass die 'Anwesenheitsliste' und der 'Erlass MD BD – 1402-1/2010' entgegen den zuvor ausgeführten Überlegungen nicht trennbar sind, werden diese eventualiter ebenfalls angefochten. Zudem wird eventualiter auch der Fall berücksichtigt, dass der Verfassungsgerichtshof die angenommene, strukturbedingte Nichtteilbarkeit des 'Aktenvermerks' nicht teilt. Der Punkt 'Folgende Arbeiten wurden bisher erfasst:' des 'Aktenvermerks' wird dabei nicht mitangefochten, weil es sich dabei, wie dargelegt, um keine normative Anordnung handelt (siehe Punkt III.2.1.).
V. Auswirkungen der Entscheidung auf den Anlassfall
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Verwaltungsgerichts Wien teilt, ist im weiteren Verfahren der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtfertigungsgrund gemäß §6 VStG (lediglich) anhand der Vorgaben der gesetzlichen Bestimmung des §90 Abs2 StVO und nicht aufgrund des diese Bestimmung präzisierenden 'Aktenvermerks' zu beurteilen. Teilt der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Verwaltungsgerichts Wien nicht, so sind die Ausführungen des 'Aktenvermerks' mangels Verordnungsqualität ohnedies nicht als normative Anordnungen zu verstehen."
3. Der Magistrat der Stadt Wien erstattete eine Äußerung, in welcher der Magistrat der Stadt Wien das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen des Antrages, insbesondere die Verordnungsqualität des "AKTENVERMERK vom 8. April 2024", bezweifelt:
"B. Zu den Prozessvoraussetzungen und zur Unzulässigkeit des Antrags:
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag des Verwaltungsgerichts Wien nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (zuletzt VfGH 13. März 2024, G838/2023 ua),
Das Verwaltungsgericht Wien hat in keiner Weise dargelegt, dass der Aktenvermerk eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Verwaltungsgerichts Wien im Anlassfall bildet. Denn die Auftragnehmereigenschaft der C[…]GmbH ist in keiner Weise dargelegt. Die Arbeiten mögen Arbeiten des §90 Abs2 StVO 1960, also kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen auf/in der Straße gewesen sein. Dass im Unternehmen die Vorgaben des Aktenvermerks auch für Arbeiten ohne Auftrag der straßenerhaltenden Dienststellen angewendet und dann im Verfahren vorgelegt wurden, ist nicht ausreichend, um dem Aktenvermerk ohne Auftrag eine Relevanz zu verleihen. Uu schließen europarechtliche Vorgaben der Bewilligungsfreiheit von Arbeiten an Kommunikationslinien die Anwendung des §90 Abs1 und 2 StVO 1960 aus (VfGH 1. Oktober 2001, G24/01).
Zum ersten und dritten Eventualantrag wird bemerkt, dass die Aufhebung des Erlasses der MD BD - 1402-1/2010 zu Sicherheitsmaßnahmen auf Straßen schon deswegen unzulässig ist, da das Verwaltungsgericht gegen die Rechtmäßigkeit des Erlasses keinerlei Gründe dargelegt hat (VfGH 8. Juni 2000, G13/00).
C. Zur rechtlichen Qualität des Aktenvermerks vom 8. April 2024, MA 46 P90/411894/24:
Dem Verfahren ist in keiner Weise entnehmbar, inwiefern sich die 'belangte Behörde auf den Aktenvermerk gestützt' hätte, wie vom Verwaltungsgericht Wien behauptet. Das Dokument wurde nicht als Rechtsquelle gegenüber Verfahrensparteien angeführt, insbesondere nicht im Bescheid als Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Behörde benannt. (Vgl. Gerhartl, Erlass — Weisung oder Verordnung, JAP 202472025/3). Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer laut Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. März 2025, VGW-031/095/3224/2025, auf den Aktenvermerk MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE vom 4. Juni 2024 berufen.
Dass das Kundencenter, das Aktanforderungen regelmäßig bearbeitet, bei der Übermittlung der Unterlagen im allgemeinen Vordruck im Nebensatz die Worte 'Verordnungsakt' und 'Verordnungstext' nicht auf Aktenvermerk ausgebessert hat, ist irrtümlich erfolgt. Ein solcher Nebensatz vermag dem — im Übrigen auch vom Kundencenter so benannten - Aktenvermerk die tatsächliche Rechtsnatur einer Verordnung nicht zu verschaffen.
Schon eine oberflächliche Betrachtung ergibt, dass mit dem Aktenvermerk keinesfalls, wie vom Verwaltungsgericht behauptet, §90 Abs2 StVO 1960 neu ausgestaltet wird. Vielmehr handelt es sich um Empfehlungen bzw Anregungen ohne normativen Charakter. Es handelt sich bloß um Richtlinien also die bloße Zurverfügungstellung von Informationen und Meinungsäußerungen. Die konkreten bei den einzelnen Dienststellen und Auftragnehmerinnen genannten Beispiele werden vom Verwaltungsgericht in keiner Weise in Frage gestellt. Wie unten gezeigt wird, ist nicht erkennbar, dass §90 Abs2 StVO 1960 in einer gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Weise ausgelegt wird. Im Aktenvermerk werden keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Anordnungen getroffen und der Aktenvermerk hat keine Außenwirkung für Rechtsunterworfene. Es handelt sich um eine bloße Auslegungshilfe für die zur Anwendung des §90 Abs2 StVO 1960 zuständigen straßenerhaltenden Dienststellen und deren Auftragnehmerinnen. Es handelt sich um unverbindliche Inhalte (Empfehlungen, Anregungen, Ratschläge oÄ) ohne Rechtsquellencharakter und ohne abschließenden Charakter. Wie unten aufgezeigt werden vielmehr auch andere Möglichkeiten von Auslegungen offen gelassen. Es handelt sich weder um eine Weisung noch um eine Verordnung (vgl etwa Richtlinien des BMF VwGH 9. März 2005, 2001/16/0062). Der Aktenvermerk bezweckt durch Handlungsanweisungen eine Unterstützung bei Tätigkeiten der straßenerhaltenden privatrechtlich handelnden Dienststellen im Magistrat der Stadt Wien und zur Erhaltung von öffentlichen Einrichtungen durch Arbeiten auf und neben der Straße.
Die Frage nach der Existenz einer Verordnung stellt eine Rechtsfrage dar (VwGH 21. September 2012, 2012/02/0158). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Verordnung eine generelle Rechtsvorschrift, die von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde und sich nach ihrem Inhalt an die Rechtsunterworfenen richtet, wobei es auf dieser Ebene auf die Rechtmäßigkeit der Norm nicht ankommt. Für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung im Sinne des Art139 BVG sind weder seine Bezeichnung noch der formelle Adressatenkreis oder die Art seiner Veröffentlichung bestimmend; vielmehr kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt einen normativen Gehalt hat, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn er das Gesetz bindend auslegt (und sich nicht etwa in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beansprucht (VfGH 13. März 2024, G838/2023 ua, V350/2023 ua).
Das Wort Verordnung kommt kein einziges Mal im Aktenvermerk vom 8. April 2024 vor. Daher ist schon daraus zu erkennen, dass nicht verordnet wurde, da entsprechend dem Judikat des VwGH vom 22. März 1991, 86/18/0241, aus einer Formulierung 'festgelegt', kein rechtsgültiger Verordnungstext entnommen werden kann. Wenn aber das Wort Aktenvermerk auf elf Seiten sieben Mal vorkommt, hat die Verkehrsbehörde wohl hinreichend ausgedrückt, welcher Rechtsform sie sich bedienen wollte.
Dass der Aktenvermerk die Auslegung des §90 Abs2 StVO 1960 nicht beschränken soll, ist auf Seite 1 unter der Überschrift Sachverhalt durch die Worte und Wendungen 'Konkretisierung', 'Anwendungsbereich', 'beispielhaft' und auf Seite 2 unter der Überschrift Ergebnis in Ziffer 8 durch die Worte 'beispielhaft' und 'keine Vollständigkeit' bzw unter der Überschrift Betroffene Dienststellen durch das Wort 'Richtlinie' eindeutig dargelegt. Auf Seite 6 werden die Arbeiten erfasst; also dokumentiert, auf- gezeichnet bzw aufgezählt.
Das Verwaltungsgericht Wien meint, die Inhalte des Aktenvermerks seien imperativ, also in Befehlsform gehalten, und deswegen verordnet. Aber obige Zitate sind nicht geeignet, die Erteilung genau zu befolgender Aufträge zu belegen, umso weniger sind Sanktionen angeordnet.
Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts Wien auf die Gültigkeit des Aktenvermerks geht ins Leere. Gültig sind im allgemeinen Sprachgebrauch etwa auch Kreditkarten oder Eintrittskarten, ohne dass es sich dabei um Verordnungen handelt. Gültigkeit ist auch ein Begriff der Privatwirtschaftsverwaltung.
Der Aktenvermerk ist an die Adressat*innen als die Straßenerhalterin Abteilung Straßenerhaltung und Straßenbau im weitesten Sinn gerichtet: Wie im Aktenvermerk vom 8. Mai 2024 ausgeführt, an die Abteilung Straßenerhaltung und Straßenbau, an Dienststellen im Magistrat, die Tätigkeiten als Straßenerhalterin bzw zur Erhaltung von öffentlichen Einrichtungen im Straßenraum ausüben (Einbautendienststellen, MA 33 und MA 42, ) und deren Auftragnehmerinnen. Der Aktenvermerk ist nicht — etwa im Internet - veröffentlicht. Adressat*innen sind nicht ein genereller Personenkreis, sondern namentlich angeführte Dienststellen und namentlich angeführte Auftragnehmer*innen. Die Übermittlung des Aktenvermerks intern an Dienststellen des Magistrates, die mit der Straßenerhaltung betraut sind, als auch an einzelne bestimmte Auftragnehmerinnen, vermag weder eine ausreichende Publizität noch Pflichten der Adressat*innen allenfalls Sanktionen zu begründen.
Laut dem Verwaltungsgericht Wien weise der 'Aktenvermerk' ein Mindestmaß an Publizität auf, weil der 'Aktenvermerk' an ausgewählte Empfänger*innen individuell versendet wurde: ua an die Landespolizeidirektion Wien, die Wirtschaftskammer Wien, diverse weitere (private) juristische Personen. Tatsächlich erfolgte die Versendung intern an vorwiegend in der Privatwirtschaftsverwaltung tätigen Dienststellen des Magistrates sowie an einen individuell begrenzten Personenkreis von Auftragnehmer*innen. Der Aktenvermerk ist weder an die Allgemeinheit gerichtet, noch an bestimmte nach Gattungsmerkmalen bezeichnete Gruppen, sondern Adressaten des Aktenvermerks ist eine im vornherein individuell bestimmte Mehrheit von Personen. (vgl VfGH 14. Oktober 1970, G20/71). Von einer einer Kundmachung gleichen Versendung kann nicht gesprochen werden.
Im Übrigen ist bei der Kundmachung von Verordnungen, wie sie in der StVO 1960 1960 durch Straßenverkehrszeichen vorgesehen ist, der Gehorsamsanspruch der kundgemachten Normen durch den aufrecht erkennbaren Bestand des Zeichens, das Träger der Kundmachung ist, bedingt (VwGH 28. Oktober 1981, 81/17/0047). Schon mangels Kundmachung ist ein Anfechtungsgegenstand nicht gegeben.
In ihrer Eigenschaft als Straßenerhalterin ist die Gebietskörperschaft — abgesehen von der Kundmachung von Verkehrsge- und verboten - in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig (OGH 25. März 2025, 2 Ob 216/24 ua). Schon deswegen ist der Aktenvermerk der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen und nicht vom behördlichen Willen getragen. Wenn die als Straßenerhalterin zuständige Dienststelle des Magistrats in der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, umso mehr sind deren Auftragnehmerinnen in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig.
Für den Adressaten einer Verordnung müsste erkennbar sein, wer das verordnungserlassende Organ ist (VfSlg 13.623/1993). Die Fertigung 'Für den Abteilungsleiter' ließe die Zurechnung der betreffenden Erledigung sowohl zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde als auch zur mittelbaren Bundesverwaltung zu (VfGH 21. Mai 2025, Ra 2023/01/0236), wie auch zum Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde (VwGH 11. Mai 2022, Ra 2022/01/0033). Im Kopf weist der Aktenvermerk aber lediglich das Wappen der Stadt Wien auf, anders als auf den Briefköpfen der Verwaltungsakte der Verkehrsbehörde, die auf den Magistrat der Stadt Wien oä lauten. Briefkopf und Fertigung weisen auf die Zurechnung zur Privatwirtschaftsverwaltung hin. Das Dokument weist mit Briefkopf und Fertigung auf eine ohne von einem behördlichen Willen getragene Tätigkeit hin.
In die Neufassung des Aktenvermerks waren weder die Bezirksvorsteher*innen noch weitere Personen eingebunden. Der Aktenvermerk erwähnt als Adressat*innen weder Arbeitende an Mautstellen noch Zivilingenieur*innen für Vermessungswesen, vielmehr ist der Adressat*innenkreis beschränkt auf die Dienststellen des Magistrats und deren Auftragnehmer*innen. Auch das verdeutlicht, dass es sich um eine rein interne privatwirtschaftliche Amtshandlung ohne Außenwirkung handelte. Denn zu öffentlich-rechtlichen Verhandlungen wären Bezirksvorsteher*innen gemäß §103h Abs1 Z12 WStV und weitere Personenkreise des §90 Abs2 StVO 1960, wie Zivilgeometer*innen, sowie gemäß §94f StVO 1960 zu laden gewesen.
Das Verwaltungsgericht Wien moniert, dass durch präzise Anordnungen der vom Gesetz zunächst eröffnete Beurteilungsspielraum der Behörde erheblich eingeschränkt und verbindlich festgelegt werde, etwa unter welchen nicht gesetzlich festgelegten Voraussetzungen (zB maximal zwei Stunden, tages- zeitliche Einschränkungen, verpflichtende Herstellung des Einvernehmens mit der Landespolizeidirektion Wien, keine Sperre zB von Geh- und Radwegen) bewilligungsfreie Arbeiten iSd §90 Abs2 StVO 1960 vorliegen. Im Ergebnis läge daher insoweit eine neue Gestaltung der Rechtslage vor.
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Art und Weise der Durchführung von Arbeiten auf und neben der Straße nicht nur nach den Straßenverkehrsvorschriften richten, sondern nach verkehrstechnischen Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen, die bei allen, die Arbeiten auf oder neben den Straßen durchführen, als bekannt vorausgesetzt werden können, und von den Ausführenden als technischer Standard anzuwenden sind.
Eine Richtlinie für Straßenbauvorhaben ist etwa die RVS 02.02.36 Alltagsgerechter barrierefreier Straßenraum. So sollen laut Punkt 5.3 der RVS 02.02.36 Alltagsgerechter barrierfreier Straßenraum, taktile Bodeninformationen für sehbehinderte und blinde Menschen frei von Hindernissen jeglicher Art gehalten werden. Punkt 10 dieser Richtlinie behandelt auch Baustellen und Baustellenabsicherungen und setzt etwa die Gewährleistung von Restgehsteigbreiten von 1,5 m voraus bzw ist bei notwendigen Gehsteigsperren rechtzeitig auf Stellen für ein sicheres Queren der Fahrbahn hinzuweisen und entsprechende Orientierungshilfen sind vorzusehen. Ganz allgemein ist die Reihung nach Prioritäten vorzunehmen: – verträgliche Einengungen; – leichte Verlegung/Ersatzgehsteig auf dem Parkstreifen; -Sperren mit sicherer Fahrbahnquerung/-überleitung.
Demgemäß wäre für solche Arbeiten das gelindeste Mittel des Aufstellens von Kabelziehvorrichtungen neben dem Schacht bzw selbst bei Erforderlichkeit eines Transporters in Schachtnähe - was nicht ermittelt ist - das Aufstellen des Fahrzeugs außerhalb des Blindenleitsystems gewesen bzw allenfalls die Aufstellung auf dem Gehsteig mit den Gehsteigrestbreiten von 1,5 m bzw uU am Geh- und Radweg mit einem Warnposten zur Durchlotsung der Fußgänger*innen und Radfahrer*innen.
Die RVS 05.05.41. Gemeinsame Bestimmungen für alle Straße regelt zur Baustellenabsicherung bei der Verkehrsführung bei Baustellen. In Punkt 2 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sollen die Baustellenabsicherungen im Allgemeinen während des Tages und bei guten Sichtverhältnissen und nur in Sonderfällen auch bei Nacht aufrechterhalten und eingerichtet werden. Die Grundsätze Punkt 4 betonen, dass Arbeitsstellen nach Möglichkeit nur in verkehrsschwachen Zeiten einzurichten sind. (Daraus ergibt sich etwa im Aktenvermerk die Beschränkung der Arbeitszeiten außerhalb der Stoßzeiten auf Hauptstraßen.)
Auch sind Meldungen an die örtlich zuständigen Polizeidienststellen bzw Verkehrsleitzentralen vor Arbeitsbeginn empfohlen (RVS 08.23.11 Bodenmarkierungsarbeiten Punkt 2.1.1). Denn die Landespolizeidirektion Wien ist für die Handhabung der Verkehrspolizei gemäß §94 lita StVO 1960 zuständig, und dass diese in Kenntnis von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsbehinderungen ist, wehrt Missverständnisse ab und wendet ein Einschreiten der Organe ab.
Aus all dem ergibt sich, dass es sich bei den vom Verwaltungsgericht Wien gerügten und als gesetzesändernd bzw gesetzesergänzend qualifizierten Vorgaben (maximal zwei Stunden, Verständigung der LPD, tageszeitliche Einschränkungen, keine Sperre zB von Geh- und Radwegen) tatsächlich nicht um rechtliche Bestimmungen, sondern um verkehrstechnische Empfehlungen handelt. Sohin wurden im Aktenvermerk keine über die straßenverkehrlichen Regelungen hinaus gehenden Anordnungen ge[…]troffen.
Zu den weiteren vom Verwaltungsgericht Wien monierten Vorgaben des Aktenvermerks: Die Wendung, dass Kautelen zwingend einzuhalten seien, stammt vom Verwaltungsgericht Wien und ist nicht Bestandteil des Aktenvermerks. Einzig auf Seite 2 in Ziffer 2 des Ergebnisses ist das Wort zwingend enthalten, dies jedoch im Zusammenhang mit einem Erlass der MD BD für die Dienststellen des Magistrats. Bei den weiteren Vorgaben des Aktenvermerks handelt es sich um Empfehlungen, die den Verkehrsablauf vereinfachen, und deren Unterlassung nicht mit Sanktionen belegt ist.
Die Herstellung eines Einvernehmens mit der zuständigen Polizeiinspektion bzw die Verständigung der LPD ist sinnvoll, da der LPD Wien die Verkehrspolizei zukommt, und diese auch die Übersicht über andere etwaig vor Ort stattfindende Umzüge etc. hat. Auch der Hinweis auf die der LPD Wien im Rahmen der ihr als Verkehrspolizei zukommenden Anordnungsbefugnisse ist nicht unstatthaft.
Dass ab zwei Stunden jedenfalls eine Bewilligung gemäß §90 Abs1 StVO 1960 notwendig sei, wird durch den Hinweis auf Seite 4 vorletzter Absatz relativiert, wonach die Verkehrsbehörde im Anlassfall entscheidet, ob eine Bewilligung gemäß §90 Abs1 StVO 1960 erforderlich ist. Die Deutlichkeit des einen Satzes allein vermag für sich allein noch nicht eine Verordnungsqualität des Aktenvermerks zu
bewirken (VfGH 7. März 2024, V5/2022).
Dass es sich bei den zeitlichen Vorgaben um verkehrstechnische Empfehlungen der RVS handelt, ist oben bereits ausgeführt.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit dienen Aufzeichnung von Bauzeit, Ort, Dauer und Art der Verkehrsbehinderten und der kundgemachten Verkehrsmaßnahmen. Sämtliche Empfehlungen sind ohne Sanktion.
Dass es sich bei dem Aktenvermerk um keine Verordnung handeln kann, gibt etwa auch der VwGH vor, wonach die Zeiten, in denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen, bereits in der von der Behörde zu erlassenden Verordnung festzusetzen sind. Mangels zeitlicher Vorgaben im Aktenvermerk für konkrete Arbeiten, liegt eine Verordnung nicht vor (VwGH 31. Mai 1985, 85/18/0213) oder VwGH 20. Februar 1986, 85/02/0267). Denn wenn der zeitliche Geltungsbereich einer Verordnung fehlt, kann sie auch nicht kundgemacht werden (VwGH 18. Juli 1997, 96/02/0017).
Der Verordnungsgeber ist auch verpflichtet, den örtlichen Geltungsbereich einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Somit entspräche die Verordnung auch nicht dem Bestimmtheitsgebot (vgl VwGH 5. September 2008, 2008/02/0011).
Auch wäre es Straßenerhalter*innen und deren Organen - außer in Fällen des §44b Abs1 StVO 1960 — verwehrt, hinsichtlich des Straßenverkehrs auf seinen Straßen Verfügungen zu treffen, die der Verordnungsgewalt der Behörde vorbehalten sind (VwGH 16. September 1983, 83/02/0026).
Aus all dem vorigen leuchtet hervor, dass es sich beim dem Aktenvermerk nicht um eine Verordnung handelt. Demgemäß ist der Verfassungsgerichtshof nicht befugt, den Aktenvermerk als Verordnung zu überprüfen (VfGH 13. Dezember 1990, V25/98)."
IV. Zur Zulässigkeit
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Verordnung eine generelle Rechtsvorschrift, die von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde und sich nach ihrem Inhalt an die Rechtsunterworfenen richtet, wobei es auf dieser Ebene auf die Rechtmäßigkeit der Norm nicht ankommt (vgl VfSlg 5536/1967, 12.574/1990). Für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung im Sinne des Art139 B VG sind weder seine Bezeichnung noch der formelle Adressatenkreis oder die Art seiner Veröffentlichung bestimmend; vielmehr kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt einen normativen Gehalt hat, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn er das Gesetz bindend auslegt (und sich nicht etwa in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft – vgl VfSlg 17.806/2006 und 20.080/2015) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beansprucht (vgl etwa VfSlg 8647/1979, 11.472/1987, 13.632/1993 sowie wiederum 17.806/2006 und 20.080/2015).
Eben diese Voraussetzungen erfüllt der "AKTENVERMERK vom 8. April 2024" (im Folgenden: "Aktenvermerk") nicht.
2. Der "Aktenvermerk" hat ein Mindestmaß an Publizität erlangt, indem er – neben Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien offenkundig auch – näher genannten juristischen Personen zur Kenntnis gebracht wurde (vgl VfSlg 19.848/2014, 20.389/2020).
3. Aus dem Aktenvermerk selbst geht klar hervor, dass er an Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien und darüber hinaus an juristische Personen gerichtet ist, insoweit diese von Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien mit Arbeiten an öffentlichen Straßen beauftragt werden.
Dass es sich bei dem Aktenvermerk nicht um einen als Verordnung im Sinne des Art139 B VG zu qualifizierenden Rechtsakt handelt, ergibt sich nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zunächst aus dem Umstand, dass an keiner Stelle des Aktenvermerks eine Bezeichnung der Behörde zu finden ist, welcher der Rechtsakt als Verordnung zuzurechnen oder von welcher Behörde dieser Rechtsakt erlassen worden wäre.
Darüber hinaus behandelt der Aktenvermerk, insoweit er im Anlassfall überhaupt von Bedeutung sein kann, Sachverhalte, welche die Tätigkeiten der Gemeinde Wien im Rahmen der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung betreffen. Auch aus diesem Grund ist der Aktenvermerk – mangels einer anderslautenden, eindeutigen gesetzlichen Regelung – nicht als Akt der Hoheitsverwaltung, somit auch nicht als Verordnung, zu qualifizieren.
Der Aktenvermerk kann dementsprechend nicht als eine seitens der für straßenverkehrspolizeiliche Angelegenheiten zuständigen Behörde ergangene Verordnung qualifiziert werden, welche den Anwendungsbereich des §90 Abs2 StVO 1960 in normativer Art und Weise festlegen soll.
4. Da es aus all diesen Gründen ausscheidet, den Aktenvermerk als Verordnung im Sinne des Art139 B VG zu qualifizieren, erweist sich der Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien insgesamt als unzulässig.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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