Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Der Berufung des Angeklagten wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 300.000 (dreihunderttausend) Schilling, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 (zwei) Monate herabgesetzt. Der Berufung der Finanzstrafbehörde wird Folge gegeben und der Ausspruch über die bedi…
Text Gründe: Der am 15.November 1946 geborene Angestellte Josef H*** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG. schuldig erkannt. Darnach hat er als Geschäftsführer der D*** Bau GesmbH in Linz unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzste…
Rechtliche Beurteilung Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er vorbringt, nicht die (unbestrittene) Unterlassung der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, sondern die (nach den Urteilsfeststellungen Ende 1980 eingetretene) Zahlung…