B1471/88—VfGH Entscheidung
29. November 1988
…verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist aber anzunehmen, daß ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß §6 VStG 1950 dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (vgl. Stolzlechner, Demonstrationsfreiheit und Straßenpolizeirecht, ZfV 1987…