JudikaturVfGH

V97/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 2015

Das "Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" für die Funktionsperiode vom 01.01.2013 bis 31.12.2017, Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 23.04.2013, war gesetzwidrig.

Das "Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" stellt eine Regelung über die Geschäftseinteilung der Disziplinarsenate dar und ist nach der Rechtsprechung des VfGH als Rechtsverordnung zu qualifizieren.

Als Rechtsverordnung der Kärntner Landesregierung hätte die in Rede stehende Geschäftseinteilung im Zeitpunkt ihrer Erlassung gemäß §2 Abs1 Z4 Krnt KundmachungsG, LGBl 25/1986 idF LGBl 57/1998, im Landesgesetzblatt kundgemacht werden müssen. Eine Kundmachung im Landesgesetzblatt ist nicht erfolgt.

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung, der durch die von der Landesregierung am 21.04.2015 neuerlich beschlossene und am 07.05.2015 kundgemachte Geschäftseinteilung materiell derogiert wurde, zur Gänze gem Art139 Abs4 iVm Art139 Abs3 Z3 B-VG.

(Anlassfall E387/2015, E v 18.09.2015, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

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