JudikaturVfGH

A27/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Energierecht
19. September 2025
Leitsatz

Abweisung einer Klage der Zentralen Bevorratungsstelle gegen den Bund auf Ersatz der Kosten für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven von Erdöl und Erdölerzeugnissen; Verhältnismäßigkeit des im öffentlichen Interesse liegenden Eingriffs in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie in das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit durch die Verpflichtung zur Bevorratung auf Grund des Regelungszusammenhangs im ErdölbevorratungsG; Anhebung des Höchsttarifs durch den Bundesminister, wenn der von der Zentralen Bevorratungsstelle festgelegte Bevorratungstarif die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten nicht mehr deckt; Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung bei Nichterfüllung der Vorratspflicht durch Importeure sowie der Tarifanpassung auf Grund säumiger Vertragspartner durch die Zentrale Bevorratungsstelle

Spruch

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die klagende Partei ist schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit € 16.856,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Klage und Vorverfahren

1. Gestützt auf Art137 B VG begehrt die klagende Partei, den Bund schuldig zu erkennen, den Betrag von € 8.992.390,75 samt 4 % Zinsen seit 21. August 2024 und 4 % Zinseszinsen ab der Klagseinbringung sowie den Ersatz der Prozesskosten zuhanden ihrer Rechtsvertretung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

2. Die klagende Partei, eine Gesellschaft, die im ausschließlichen Eigentum Erdöl importierender Gesellschaften steht, begründet dies im Wesentlichen folgendermaßen:

Die Republik Österreich sei auf Grund internationaler Vorgaben verpflichtet, Mindestvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen zu halten. Um diese Verpflichtungen zu erfüllen, seien Importeure nach dem Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012 verpflichtet, Pflichtnotstandsreserven zu halten. Die klagende Partei biete die Haltung solcher Pflichtnotstandsreserven für Dritte an. Zudem sei sie als Zentrale Bevorratungsstelle verpflichtet, die Differenz zwischen den von Importeuren (etwa kraft vertraglicher Vereinbarung) bevorrateten Mengen und den auf Grund internationaler Vereinbarungen festgelegten Vorratsmengen ständig zu halten. Sofern ein Importeur seiner Vorratspflicht nicht nachkomme, sei die klagende Partei verpflichtet, eine entsprechende Menge ersatzweise zu bevorraten. Es handle sich dabei um eine Pflicht, die dem Bund auf Grund internationaler Vorgaben obliege, die dieser aber auf die klagende Partei (als Zentrale Bevorratungsstelle) überwälzt habe bzw überwälze. Auf Grund der Überwälzung dieser Verpflichtung auf die klagende Partei sei ihr von der beklagten Partei, dem Bund, Kostenersatz zu gewähren.

Bei dem begehrten Kostenersatzanspruch handle es sich um einen vermögensrechtlichen, verfassungsunmittelbaren Entschädigungsanspruch bzw eine im öffentlichen Recht wurzelnde Kondiktion. Auch ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch komme in Frage, zumal weder ein Verwendungsanspruch gegen den Importeur noch eine Leistungskondiktion gegen den Bund bestehe, welche zivilgerichtlich geltend gemacht werden können. Die klagende Partei könne auch nicht die Erlassung eines Bescheides erwirken, in dem über den von ihr begehrten Kostenersatz abgesprochen wird. Eine Anfechtung der Bestimmung (§9 Abs7 EBG 2012), welche die Verpflichtung vorsieht, sei auf Grund der ex-nunc-Wirkung einer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zielführend.

Die Auferlegung der Pflicht zur Haltung von Notstandsreserven an Private sei nur insoweit verfassungsrechtlich zulässig, als sie sachlich gerechtfertigt und wirtschaftlich zumutbar sei. Eine einseitige Belastung der klagenden Partei mit dieser Pflicht würde – sofern ihr dafür kein entsprechender finanzieller Ausgleich zu gewähren sei – gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Die Annahme, dass die klagende Partei allein das Risiko der Nichtbevorratung durch Importeure trage, stelle eine Benachteiligung gegenüber (anderen) Importeuren bzw Lagerhaltern dar. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es der klagenden Partei kaum möglich sei, zusätzliche Lagerkosten zu decken, zumal ihr Tätigkeitsbereich durch die gesetzlichen Vorgaben des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 erheblich eingeschränkt sei. Ein entsprechender "Kontrahierungszwang" für eine Ersatzbevorratung dürfe nicht dazu führen, dass der klagenden Partei als Betroffener ein Sonderopfer auferlegt werde. Aus diesem Grund sei der klagenden Partei ein wirtschaftlicher Ausgleich zu gewähren.

3. Der Bund als beklagte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Zurück- bzw Abweisung der Klage beantragt wird:

Es bestehe weder ein einfachgesetzlich ausdrücklich normierter noch ein verfassungsunmittelbarer Ersatzanspruch gegen den Bund, sodass die Klage zurückzuweisen sei. Der begehrte Kostenersatzanspruch sei auf das Fehlen einer Kostenersatzregelung und damit den Vorwurf legislativen Unrechts gegründet. Darüber hinaus stehe der Zulässigkeit der Klage das Subsidiaritätsprinzip entgegen, weil der klagenden Partei eine Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg möglich sei: Sie habe selbst vorgebracht, sie habe die Vorratsmengen gemäß §9 Abs7 EBG 2012 wegen des Ausfalles einer Importeurin, mit der die Lagerhaltung vertraglich vereinbart worden sei, ersatzweise halten müssen. Bereits den allgemeinen Vertragsbedingungen der klagenden Partei sei ein vertraglicher Anspruch auf Schadenersatz zu entnehmen. Ein öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil keine Vermögensverschiebung von der klagenden zur beklagten Partei erfolgt sei.

Auch in materieller Hinsicht sei die Klage unbegründet. Die klagende Partei sei ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen, die entstandenen Kosten hinreichend zu belegen. Die originäre Verpflichtung der klagenden Partei als Zentraler Bevorratungsstelle nach dem Erdölbevorratungsgesetz 2012, eine bestimmte Menge von Pflichtnotstandsreserven ständig zu halten, bestehe unabhängig davon, ob ein Importeur seiner Vorratspflicht nachkomme oder nicht. Anders seien die Verpflichtungen der klagenden Partei als Zentraler Bevorratungsstelle im Falle einer ersatzweisen Bevorratung nach §24 Abs4 EBG 2012 zu beurteilen, die jedoch nur dann anwendbar sei, wenn die Behörde eine ersatzweise Erfüllung der Vorratspflicht durch die klagende Partei anordne. Eine unsachliche Ungleichbehandlung oder außergewöhnliche Belastung der klagenden Partei liege nicht vor. Ihr kämen vielmehr im System der Erdölbevorratung Privilegien und damit letztlich eine unvergleichbare Position bzw eine Sonderstellung gegenüber einfachen Lagerhaltern zu: Die klagende Partei bedürfe zur Ausübung ihrer Tätigkeit keiner gesonderten Genehmigung; auf Grund ihrer Tarifgestaltung verfüge sie über eine rechtlich und faktisch abgesicherte Position, die ihr langfristige Planungssicherheit und Stabilität gewähre und in einer verlässlichen und kostendeckenden Einnahmequelle münde. Zahlungsausfälle von Vertragspartnern stellten ein gewöhnliches geschäftliches Risiko dar. Dies sei vom Gesetzgeber auch berücksichtigt worden. Eine Entschädigungspflicht könne weder aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (mit Verweis auf die "Sonderopfertheorie") noch aus jener des Obersten Gerichtshofes abgeleitet werden.

4. Die klagende Partei erstattete eine Replik, in der sie den Ausführungen des Bundes als beklagter Partei in der Gegenschrift im Wesentlichen wie folgt entgegentritt:

Es bestehe ein im öffentlichen Recht wurzelnder bereicherungsrechtlicher Anspruch der klagenden Partei gegen den Bund. Da sich der Bund eine eigene, im Allgemeininteresse gelegene Lagerhaltung erspare und diese Last der klagenden Partei auferlege, komme es zu einer Vermögensverschiebung. Die Inanspruchnahme der klagenden Partei sei unverhältnismäßig, weil der klagenden Partei kein (angemessener) Kostenersatz für die von ihr zu tragende Last gewährt werde. §9 Abs7 EBG 2012 sei nicht verfassungswidrig, zumal sich der Bereicherungsanspruch aus dieser Bestimmung ergebe. Die Annahme, dass die klagende Partei eine besondere privilegierte Stellung innehabe, sei verfehlt: So handle es sich etwa bei dem genehmigungspflichtigen Höchsttarif um kein Privileg, sondern eine Einschränkung der Privatautonomie der klagenden Partei bei der Preisgestaltung.

In Bezug auf das Vorbringen, wonach der Zulässigkeit der Klage das Subsidiaritätsprinzip entgegenstehe, weist die klagende Partei darauf hin, dass vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 sowie vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 zwischen ihr und der näher bezeichneten Importeurin, welche für die Verursachung von Mehrkosten für die klagende Partei kausal gewesen sei, kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Aus dem Importvolumen dieses Unternehmens im Kalenderjahr 2021 (774.040 Tonnen) resultierte für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 eine Verpflichtung zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven iHv 232.212 Tonnen Erdöleinheiten (tEE), wobei die klagende Partei mit einem Dritten einen Vertrag über eine Mehrmenge iHv 311.000 tEE (Juli 2022 bis September 2022) bzw 342.100 tEE (Oktober 2022 bis Juni 2023) abgeschlossen habe. Aus dem Import-volumen im Kalenderjahr 2022 (242 Tonnen) ergebe sich für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 die Verpflichtung zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven iHv 72 tEE. Die klagende Partei sei die einzige Gesellschaft gewesen, derer man sich "bedient" habe, um die Pflichtnotstandsreserven zu bevorraten. Der Bund als beklagte Partei habe bisher auch nicht bestritten, dass die klagende Partei auf Grund des "Ausfalls" von Importeuren Ersatzvornahmen im Sinne des §9 Abs7 EBG 2012 habe tätigen müssen. Eine zivilrechtliche Geltendmachung scheitere im Allgemeinen bereits daran, dass der Bund die Namhaftmachung von Importeuren verweigere, welche ihrer Vorratspflicht nicht nachkommen.

5. Der Bund als beklagte Partei erstattete daraufhin eine Duplik und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst das Folgende ergänzend vor:

Die Verpflichtung zur ersatzweisen Bevorratung komme nicht bloß dann zum Tragen, wenn ein Importeur seine Vorratspflicht nicht erfülle, sondern auch dann, wenn die Gefahr einer Unterdeckung der Pflichtnotstandsreserven etwa aus einer Vernichtung von Teilen der Pflichtnotstandsreserven auf Grund höherer Gewalt (zB Brand, Hochwasser oder Zerstörung) drohe.

Das gesamte Geschäftsmodell bzw die Unternehmensführung sei – neben einer allfälligen Tätigkeit als Lagerhalter – auf die mit der Sonderstellung als Zentraler Bevorratungsstelle einhergehenden gesetzlichen Verpflichtungen auszurichten. Die klagende Partei halte auf Grund dieser Stellung bundesweit mehr als 95 vH aller Pflichtnotstandsreserven, sodass ihr die faktische Stellung einer Monopolistin zukomme. Die Belastung der klagenden Partei könne nicht gelöst von ihrer privilegierten Sonderstellung betrachtet werden: Während andere Lagerhalter für die Ausübung der Tätigkeit einer (widerrufbaren) Genehmigung bedürfen, sei die klagende Partei bereits ex lege als Lagerhalter eingerichtet. Die Bestimmung des §67 Insolvenzordnung sei auf sie nicht anzuwenden und es könne für die klagende Partei zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Haftung des Bundes übernommen werden. Darüber hinaus könne sie ermächtigt werden, Vorräte im Tanklager Triest der Transalpinen Ölleitung zu halten. Schließlich sei es ihr auf Grundlage eines entsprechenden Übereinkommens auch möglich, Pflichtnotstandsreserven anderer Mitgliedstaaten einzulagern. Die behauptete Unverhältnismäßigkeit fuße auf einem einzigen Zahlungsausfall, der ein gewöhnliches Geschäftsrisiko darstelle. Zudem sei ein Höchsttarif vorgesehen, der die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten abdecke (§8 Abs5 EBG 2012).

6. Die klagende Partei erstattete daraufhin eine weitere Äußerung, in der sie Ausführungen zu ihrer wirtschaftlichen Stellung als Zentraler Bevorratungsstelle im System der Erdölbevorratung tätigt und (erneut) darauf hinweist, dass die Privilegien ihre Belastungen nicht rechtfertigten. Den von der beklagten Partei behaupteten Rechten seien Beschränkungen immanent, denen andere Lagerhalter nicht unterworfen wären:

Dass sie keiner behördlichen Genehmigung für ihre Tätigkeit als Lagerhalter bedürfe, sei kein Privileg, sondern eine Notwendigkeit, um ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Sie könne ihren Unternehmensgegenstand nicht frei wählen. Die klagende Partei und nicht der (vorratspflichtige) Importeur unterliege einem Kontrahierungszwang. Bei der Wahl ihrer Standorte habe sie "Gesichtspunkte der regionalen Versorgung" zu berücksichtigen und unterliege insofern einer Prüfung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, die unter Anhörung der Bundesländer erfolge. Die klagende Partei müsse für die Übernahme der Vorratspflicht "Allgemeine Bedingungen" aufstellen, die ebenfalls der Genehmigung des zuständigen Bundesministers bedürfen. Darüber hinaus sei sie auch bei dem Aufbau bzw einer allfälligen Überdeckung ihrer Lagerbestände beschränkt und im Falle des Verkaufes größerer Lagerbestände an die Vorgaben des Bundesvergabegesetzes gebunden; dies ungeachtet dessen, dass das Bundesvergabegesetz typischerweise lediglich auf Beschaffungen durch die öffentliche Hand Anwendung finde. Der klagenden Partei komme weder Monopolstellung zu noch hafte der Bund für die klagende Partei, weil ein entsprechendes Gesetz nicht in Kraft stehe. Es bestünden auch keine mit Bundeshaftung ausgestatteten Anleihen. Auch der Ausschluss der Anwendbarkeit des §67 Insolvenzordnung sei kein Privileg, sondern Ausdruck belastender Umstände für die klagende Partei: Im Unterschied zu sonstigen Lagerhaltern dürfe sie mit ihren Vorräten keinen Handel betreiben; ferner sei die maximale Haltung von Vorräten beschränkt. Die klagende Partei müsse Vorräte einkaufen, könne diese Vorräte aber im Falle einer guten Marktlage nicht verkaufen und durch günstig eingekaufte Vorräte ersetzen, sodass sie Verlusten ausgesetzt sein könne, die zu einer buchmäßigen Überschuldung führen können. Die Berechtigung zur Lagerung von Vorräten in Italien stelle kein wirtschaftliches Sonderrecht dar, weil auch dabei Kosten anfielen. Ein Abkommen im Sinne des §9 Abs6 EBG 2012 sei bisher nicht abgeschlossen worden. Der Höchsttarif, der nur mit Zustimmung des Vertreters des zuständigen Bundesministers im Aufsichtsrat der klagenden Partei festgesetzt werden dürfe, schränke ihren wirtschaftlichen Handlungsspielraum ein und stelle ebenfalls kein Sonderrecht dar.

Die wirtschaftliche Stellung der klagenden Partei sei nicht auf ihre Rolle als Zen-trale Bevorratungsstelle, sondern auf die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Gesellschafter, große international tätige Öl-Import-Unternehmen, zurückzuführen, wobei die klagende Partei auf Fremdfinanzierungen angewiesen sei und für sie am Stichtag 31. Dezember 2023 Verbindlichkeiten iHv etwa € 1,1 Milliarden bestanden hätten. Im Falle der Abweisung der Klage hätten die Gesellschafter der klagenden Partei anstatt des Bundes die Kosten der Ersatzbevorratung zu tragen.

Weiters bringt die klagende Partei vor, §9 Abs7 EBG 2012 sei so auszulegen, dass der klagenden Partei ein Ersatzanspruch gegen den Bund für jene Kosten zukomme, die einerseits nicht bei ihr "kontrahiert" würden, aber andererseits notwendig seien, damit der Bund seine internationalen Verpflichtungen erfüllen könne. Sollte der Verfassungsgerichtshof der Auffassung sein, dass ein solcher Anspruch der Bestimmung nicht immanent sei, hätte er §9 Abs7 EBG 2012 wegen des offenkundigen Verstoßes gegen die Eigentumsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz in Prüfung zu ziehen. Bei den Ausführungen, wonach es sich bei der Ersatzbevorratung um eine eigenständige (originäre) Pflicht der Zentralen Bevorratungsstelle handle, übersehe der Bund, dass Grundlage des §9 Abs7 EBG 2012 internationale Verpflichtungen seien, die dem Bund obliegen.

Schließlich stellt die klagende Partei den Antrag, einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Energie (Erdöl) zur Erstattung von Befund und Gutachten zum Nachweis dafür zu bestellen, dass die Republik Österreich im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2024 ihren internationalen Verpflichtungen auf Basis der durch die klagende Partei ersatzweise bevorrateten Mengen von Pflichtnotstandsreserven für ein näher bezeichnetes Unternehmen entsprochen habe.

7. Die beklagte Partei äußerte sich zu diesem Vorbringen der klagenden Partei erneut. Die Behauptung der klagenden Partei, der verordnete Höchsttarif stelle eine Belastung oder Einschränkung ihres wirtschaftlichen Handlungsspielraums dar, treffe nicht zu, zumal der Tarif nach §8 Abs5 EBG 2012 so zu bemessen sei, dass er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten decke. Der von der klagenden Partei bislang kundgemachte Markttarif, welcher für die Übernahme der Vorratspflicht festgelegt sei, habe den verordneten Höchsttarif bei weitem nicht erreicht. Der Höchsttarif betrage 691 Schilling, was € 50,22 entspreche. Der von der klagenden Partei für die Bevorratungsperioden 2025 und 2026 festgesetzte Markttarif betrage hingegen € 41,23. Der klagenden Partei sei gar kein Vermögensnachteil entstanden, weil sie die Mehrkosten in der Bemessung ihres Markttarifs berücksichtigt und in weiterer Folge an die Vorratspflichtigen weiterverrechnet habe. Der Markttarif sei für die Bevorratungsperioden der Jahre 2025 und 2026 von € 38,92 auf € 41,23 erhöht worden.

Darüber hinaus bringt die beklagte Partei vor, dass die klagende Partei Konzessionärin sei und das wesensimmanente Betriebsrisiko einer solchen Konzession (sohin das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihrer Vertragspartner) zu tragen habe.

8. Die klagende Partei brachte dazu in einem weiteren Schriftsatz vor, dass ihr tatsächlich ein finanzieller Nachteil entstanden sei. Die Erhöhung des Tarifes sei bloß eine Art der Schadenstragung und stelle den Schadenseintritt nicht in Frage. Darüber hinaus handle es sich bei der klagenden Partei nicht um eine Konzessionärin, zumal sie sich weder um eine Konzession beworben habe noch ihr eine solche erteilt worden sei. Im Übrigen hält die klagende Partei den Ausführungen der beklagten Partei entgegen, dass der Bund im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2024 verpflichtet gewesen sei, entsprechende Pflichtnotstandsreserven zu bevorraten.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012), BGBl I 78/2012 idF BGBl I 145/2023, lauten auszugsweise wie folgt (ohne Hervorhebungen und Anmerkungen im Original):

"1. Abschnitt

Grundsätze

Verfassungsbestimmung

§1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, etwas Anderes bestimmt.

Bezugnahme auf Unionsrecht

§2. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2009/119/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, ABl. Nr L 265 vom 09.10.2009 S. 9, zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581, ABl. Nr L 263 vom 22.10.2018 S. 57, umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. 'Anwendungsgebiet' das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);

2. – 4. […]

5. 'Halter' alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß §7 Abs1 Z1 und Z2, oder als Vertragspartner gemäß §7 Abs1 Z3 halten;

6. […]

7. 'Importeur'

a) diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Unternehmensrechtes,

aa) die bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Abs2 Z1 bis Z4 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder

bb) falls die unter Abs2 Z1 bis Z4 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995 derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen registrierten Empfänger (§32 des Mineralölsteuergesetzes 1995), dieser registrierte Empfänger; zu diesem Zweck hat der Inhaber des Steuerlagers der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie denjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in sein Steuerlager eingebracht wurde, schriftlich auf den entsprechend hiefür amtlich aufzulegenden Formularen gemäß §15 Abs3 zu melden, wobei die Produktbezeichnungen und Mengenangaben monatlich zusammengefasst anzuführen sind. Unterlässt der Inhaber des Steuerlagers die Bekanntgabe desjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, oder ist der Steuerlagerinhaber derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, gilt der Inhaber des Steuerlagers als Importeur. Unterlässt der registrierte Empfänger die Bekanntgabe des ersten inländischen Rechnungsempfängers, gilt der registrierte Empfänger als Importeur;

b) der erste Empfänger der Ware im Inland in allen anderen Fällen, in denen unter Abs2 Z1 bis Z4 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden;

c) in Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des §244 Abs1 des Unternehmensgesetzbuches stehen, Importeure nach lita oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich im Rahmen der Meldung nach §15 Abs3 als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen;

8. 'importieren' das Verbringen der unter Abs2 Z1 bis Z4 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland; die vorübergehende Verbringung von Pflichtnotstandsreserven aus einem Zolllager, das ausschließlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestimmt ist, in den zollrechtlich freien Verkehr, bewirkt jedoch unbeschadet zollrechtlicher und verbrauchsteuerrechtlicher Bestimmungen erst dann einen Import, wenn durch den Eigentümer die Widmung als Pflichtnotstandsreserven aufgehoben wird; jede vorübergehende Verbringung und Änderung der Widmung durch den Eigentümer ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen;

9.[…]

10. 'Lagerhalter' alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die gemäß §8 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;

11. – 14. […]

(2) – (4) […]

2. Abschnitt

Vorratspflichtige und Vorratspflicht

Vorratspflichtige

§4. (1) Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§3 Abs1 Z10) oder des Halters (§3 Abs1 Z5) stehen.

(2) Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Export oder Import im Sinne des §3 Abs1 Z4 oder Z8 dar.

(3) Die in §3 Abs2 Z2 lite angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden.

(4) Die in

1. §3 Abs2 Z2 lita, 'Benzine', angeführten Waren der Unterpositionen

2710 12 11, 2710 12 21, 2710 12 25 und 2710 12 90;

2. §3 Abs2 Z2 litb, 'Petroleum', angeführten Waren der Unterposition

2710 19 11;

3. §3 Abs2 Z2 lite, 'Schmieröle und andere Öle' angeführten Waren;

4. §3 Abs2 Z2 litf, 'Petrolkoks' angeführten Waren;

5. §3 Abs2 Z2 litg, 'Chemierohstoffe' angeführten Waren sowie

6. §3 Abs2 Z2 lith, 'Bitumen' angeführten Waren

unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte lose Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird. Dies gilt sinngemäß auch für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern internationale Verpflichtungen dem entgegenstehen, durch Verordnung die Ausnahme von der Vorratspflicht aufheben.

(5) Die in §3 Abs2 litg 'Chemierohstoffe' angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß Abs4 erfolgt ist. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern internationale Verpflichtungen dem entgegenstehen, durch Verordnung die Abzugsfähigkeit aufheben.

Umfang der Vorratspflicht

§5. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. Juli jeden Jahres (Beginn einer Bevorratungsperiode) je 25 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten. Bei der Berechnung des Umfanges der Vorratspflicht sind, insbesondere durch die zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) gemäß §9, Bestände zu berücksichtigen, die

1. in Vorratsbehältern von Raffinerien;

2. in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl;

3. in Tanklagern an Rohrleitungen;

4. auf Leichtern;

5. auf Küstentankschiffen;

6. auf Tankschiffen in Häfen;

7. in Bunkern von Binnenschiffen;

8. in Form von Tankbodenbeständen;

9. als Betriebsvorräte oder

10. von Großverbrauchern auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder sonstiger behördlicher Anordnungen gehalten werden, soweit diese Bestände dauerhaft als Pflichtnotstandsreserven gehalten werden.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann den im Abs1 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Abs1 neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann abweichend von Abs1 und Abs2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.

(5) Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Bio-kraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Nicht als Export abzugsfähig sind jene Mengen an Treibstoffen, die im Inland zur Betankung im Rahmen der internationalen Luftfahrt sowie der Binnenschifffahrt dienen. Dabei kann der Export von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß §6 Abs3 vom Import an Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von

1. Benzinen und Testbenzinen;

2. Petroleum und Gasölen;

3. Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen vermindert werden.

[…]

Erfüllung der Vorratspflicht

§7. (1) Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:

1. durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;

2. durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;

3. durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen entweder im Eigentum des Vorratspflichtigen oder des Vertragspartners befinden müssen.

4. durch Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter gemäß §8.

(2) Im Falle der Vorratshaltung gemäß Abs1 Z3 müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluss ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Abs1 Z3 darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.

(3) Über Antrag des Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit als der im Abs2 bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Abs1 Z3 genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Abs2 vorgesehenen Laufzeit dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist.

(4) Abs3 gilt sinngemäß für Lagerhalter gemäß §8. Soweit es der Deckung der vom Lagerhalter gemäß §7 übernommenen Vorratshaltung dient, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß Abs1 Z3 genehmigen.

(5) Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von einem nicht der Vorratspflicht nach §4 Abs1 unterliegenden Händler mit Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert wurden, haben einen Vertrag gemäß Abs1 Z3 oder Z4 abzuschließen. Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratspflicht nach §4 aufzunehmen.

Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter

§8. (1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe der Abs2 bis 6 von Lagerhaltern mit befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen werden.

(2) Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach Sachkenntnis, innerer Einrichtung und seinem bisherigen Verhalten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach diesem Bundesgesetz bietet. Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1. der Lagerhalter als Vorratspflichtiger seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,

2. der Lagerhalter unter dem beherrschenden Einfluss eines Vorratspflichtigen steht, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,

3. der Lagerhalter auf einen Vorratspflichtigen, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, einen beherrschenden Einfluss ausübt, oder

4. der Lagerhalter und ein Vorratspflichtiger, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist unter dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens stehen.

Ein beherrschender Einfluss liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen mit mindestens 50 vH beteiligt ist. Vor Erteilung der Genehmigung sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund zu hören.

(3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen, aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme hervorgeht. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die Ausstellung solcher Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter anzuzeigen.

(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des §4.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1 000 Erdöleinheiten festzulegen. Der Tarif ist so zu bemessen, dass er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Eine Differenzierung nach Produktgruppen ist zulässig. Für das Inkrafttreten ist jeweils der Beginn der Bevorratungsperiode vorzusehen. Die Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Genehmigung gemäß Abs2 zu widerrufen, wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß Abs2 nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in sinngemäßer Anwendung des §5 Abs4 die Haltung der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.

(7) Entfallen in den Kosten für die Erdölbevorratung enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise oder sinken die Kosten für die Erdölbevorratung, sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.

Zentrale Bevorratungsstelle

§9. (1) Als zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) wird die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. eingerichtet. Die ZBS ist Lagerhalter gemäß §8. Für die ZBS gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

1. Die ZBS muss eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaft muss ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie ein Vertreter des Fachverbandes des Energiehandels anzugehören hat. Diese Gesellschaft ist von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen, soweit der vorletzte Satz dieser Ziffer nicht anderes vorsieht. Im Falle von Gewinnerzielungen darf sie die Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital oder zur Stärkung desselben verwenden. Gewinne aus der Veräußerung von Lagerbeständen sind einer gebundenen, unversteuerten Rücklage zuzuweisen. Wird die Rücklage innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Bildung nicht zur Beschaffung von Lagerbeständen gemäß Z7 verwendet, ist diese steuerlich wirksam aufzulösen. Die Beschaffung der Lagerbestände hat unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu erfolgen. Die Betriebsanlagen betreffenden Regelungen der Gewerbeordnung 1994 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung der Landeshauptmann zuständig ist. §67 der Insolvenzordnung findet auf diese Kapitalgesellschaft keine Anwendung.

2. Die ZBS darf keine Geschäfte betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmensgegenstand dienen.

3. Die ZBS hat bei der Standortwahl der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Anhörung der Länder zu prüfen.

4. Die ZBS hat allgemeine Bedingungen für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedürfen und im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Bedingungen den im §8 Abs2 genannten Erfordernissen entsprechen.

5. Die ZBS hat mit jedem Vorratspflichtigen, der ein solches Anbot stellt, zu den Tarifen (§8 Abs5) und den allgemeinen Bedingungen (Z4) einen Vertrag über die Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.

6. Die ZBS hat der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich ihre Bilanzen, Geschäftsberichte, Wirtschaftsprüferberichte sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Die ZBS ist gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erteilung von Auskünften über die Geschäftsführung verpflichtet.

7. Der Verkauf von Lagerbeständen sowie die Vergabe von Aufträgen oberhalb eines Wertes von 400 000 Euro, müssen unter sinngemäßer Anwendung des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl I Nr 171/2006 (gemeint wohl: BGBl I Nr 17/2006), in der geltenden Fassung, im Wege der Ausschreibung erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen eine Ausschreibung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, darf mit beschränkter Ausschreibung oder freihändig vergeben werden.

8. Die ZBS hat bei der Geschäftsführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.

9. Die ZBS darf Auskünfte über die von Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommenen Vorratspflichten nur an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erteilen.

10. Die ZBS ist unter Beachtung der Bestimmungen der Z7 und Z8 berechtigt, Lagerbestände zur Deckung von zukünftig zur Haltung übernommenen Pflichtnotstandsreserven aufzubauen. Das Ausmaß der solcherart aufgebauten Lagerbestände darf 10% der zum jeweiligen Stichtag (1. Juli eines jeden Jahres) zur Haltung übernommenen Vorratspflichten nicht übersteigen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung diesen Prozentsatz der zulässigerweise gehaltenen Lagerbestände auf bis zu 20% erhöhen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die Haltung von Lagerbeständen für die eine Verpflichtung zur Haltung durch übernommene Vorratspflichten nicht mehr besteht.

11. Die ZBS hat fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Kategorien, über die Vorratsmengen zu veröffentlichen, die sie zu halten in der Lage ist.

12. Die ZBS hat mindestens sieben Monate vor Beginn einer Bevorratungsperiode die Bedingungen zu veröffentlichen, unter denen sie bereit ist, Bevorratungspflichten für Unternehmen zu übernehmen.

(2) Zur Besicherung von Anleihen, Darlehen und Krediten der ZBS für die Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven kann eine Bundeshaftung auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des §5 Abs1 kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag die ZBS unter Bedachtnahme auf den im Inland für Zwecke der Krisenbevorratung verfügbaren Tankraum mit Bescheid ermächtigen, im Rahmen des zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien bestehenden Staatsvertrages zur Nutzung von Einrichtungen des Ölhafens Triest, BGBl Nr 228/1987, an ihn übertragene Vorratspflichten zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven im Tanklager Triest der Transalpinen Ölleitung (TAL) zu halten. Voraussetzung für die Erteilung dieser Ermächtigung ist die Abgabe einer unwiderruflichen privatrechtlichen Verpflichtungserklärung des Lagerhalters, den mit der Überprüfung von Pflichtnotstandsreserven betrauten Organen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder mit den mit der Überprüfung der im Tanklager Triest gehaltenen Rohölbeständen betrauten unabhängigen Dritten, zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu den im Tanklager Triest gelagerten Rohölbeständen zur gewähren. Barauslagen sind vom Lagerhalter zu tragen.

(4) Die ZBS hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Aufforderung jederzeit nachzuweisen, dass die in Triest gelagerten Rohölbestände ständig verfügbar sind und über das Pipelinesystem der TAL und der Adria-Wien Pipeline GmbH (AWP) innerhalb angemessener Zeit in das Inland gebracht werden können.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Ermächtigung zur Lagerung von Rohölbeständen in Tanklager Triest bescheidmäßig aufheben, wenn die ZBS den ihr gemäß Abs3 und 4 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.

(6) Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art66 Abs2 B VG ermächtigt ist, kann er für einen bestimmten Zeitraum ein Übereinkommen über die Haltung von Pflichtnotstandsreserven anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich durch die ZBS, mit Ausnahme des Verkaufs und des Erwerbs von Pflichtnotstandsreserven, abschließen. Weitere Voraussetzungen für den Abschluss eines solchen Übereinkommens sind:

1. Die Versorgungssicherheit in Österreich darf durch den Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht beeinträchtigt werden.

2. Das Vorliegen einer entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung mit der österreichischen ZBS.

3. Die Verfügbarkeit des entsprechend notwendigen Tankraumes.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gibt unverzüglich nach Vorliegen der Summe der Importe eines Jahres im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres der ZBS jene Mengen an Erdöl und Erdölprodukten bekannt, die als Pflichtnotstandsreserven ab 1. Juli zu halten sind. Die ZBS ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der nicht von ihr zu haltenden Pflichtnotstandsreserven ständig eine Menge an Erdöl und Erdölprodukten vorrätig zu halten, die gewährleistet, dass Österreich seinen internationalen Verpflichtungen zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven entsprechen kann. Zu diesem Zweck gibt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der ZBS monatlich jene Mengen an Erdöl und Erdölprodukten in anonymisierter Form bekannt, die auf Grund der beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eingelangten Meldungen von den übrigen Vorratspflichtigen gehalten werden.

[…]

Lagerung

Lagerung von Pflichtnotstandsreserven

§14. (1) Pflichtnotstandsreserven sind so zu lagern, dass die Beschaffenheit der gelagerten Energieträger erhalten bleibt. Sie können mit anderen Beständen gemeinsam in einem Lagerbehälter gehalten werden. In diesem Falle sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung der Pflichtnotstandsreserven jederzeit sicherstellen. Der jeweilige Lagerstand sowie der geforderte Stand der Pflichtnotstandsreserven müssen buchmäßig und auf Grund des Buchstandes auch körperlich nachgewiesen werden können.

(2) Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dürfen nur in Behältern gelagert werden, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften genehmigt und mit einer Messeinrichtung versehen sind. Sie müssen überdies Abfülleinrichtungen aufweisen, die für eine Abfüllung der Notstandsreserve in Transporteinrichtungen geeignet sind.

(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit jenen Mengen an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen erfüllt werden, die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Tankstellen oder in Rohrleitungsanlagen befinden.

(4) Vorräte, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind (Art1 Z2 der Anlage zum IEP-Übereinkommen), sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen. Diese Vorräte sind mit 10 % der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen diesen Prozentsatz durch Verordnung ändern.

[…]

Verletzung der Vorratspflicht

§24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem Kalendermonat der Bevorratungsperiode seiner Vorratspflicht nach §4 nicht nachkommt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 116 240 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen und für den Fall der fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 58 120 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(2) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs1 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Eine Verpflichtung des Dritten zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages besteht auch dann, wenn der Dritte von der durch die Handlung bewirkten Bereicherung wissen musste.

(3) Von einer Maßnahme gemäß Abs2 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(4) Ist Gefahr im Verzug, dass durch eine im Abs1 mit Strafe bedrohten Handlung internationale Verpflichtungen verletzt werden können, so hat die Behörde, sofern es zweckmäßig ist, die Erfüllung der Vorratspflicht nach §4 durch die ZBS zu veranlassen und den Täter zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten.

(5) Die Verjährungsfrist (§31 Abs2 des VStG) beträgt ein Jahr.

§24a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, zugunsten der juristischen Person gegen die in §4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in §4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs3 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist.

(5) Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz gemäß Abs3 nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diesen zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß §9 Abs7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe nach den vorstehenden Absätzen gegen die juristische Person verhängt wurde.

(7) Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs1 bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Straftatbestände

§25. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer

1. seine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung gemäß §5 Abs3 oder mit Bescheid gemäß §5 Abs4 vorgeschrieben hat;

2. den Bestimmungen des §7 Abs2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß §7 Abs1 Z3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,

3. der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach §7 Abs5 nicht nachkommt;

4. die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach §8 ausübt,

5. als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach §8 Abs3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,

6. als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach §8 Abs5 überschreitet,

7. die ZBS gegen die Bestimmungen des §9 verstößt,

8. die Meldungen und Auskünfte gemäß den Abschnitten 3, 5 oder 8 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,

9. der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß §11 nicht nachkommt;

10. die Bestimmungen des §18 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,

11. den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß §20 Abs2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet;

12. der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß §23 zu dulden, zuwiderhandelt."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit der Klage

1.1. Gemäß Art137 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche unter anderem gegen den Bund, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

1.2. Mit der vorliegenden Klage macht die klagende Partei gegenüber dem Bund keine Schadenersatzansprüche wegen rechtswidrigen Verhaltens, sondern den Ersatz von Aufwendungen geltend, die ihr aus ihrer Funktion als Zentraler Bevorratungsstelle nach dem Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012 und der damit einhergehenden Verpflichtung zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß §9 Abs7 EBG 2012 entstanden seien und ihrer Behauptung zufolge dem Bund oblägen. Die klagende Partei richtet den Klagsanspruch folglich gegen den Bund und stützt diesen auf einen verfassungsunmittelbaren Entschädigungsanspruch bzw einen Aufwandersatzanspruch in analoger Anwendung des §1042 ABGB im öffentlichen Recht.

1.2.1. Im Rahmen der Zulässigkeit der Klage ist zunächst zu prüfen, ob der Rechtsordnung eine Kompetenz einer Verwaltungsbehörde zur bescheidmäßigen Erledigung des seitens der klagenden Partei gegenüber dem Bund erhobenen Anspruches zu entnehmen ist. Dass eine solche bescheidmäßige Erledigung vorgesehen ist, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar. Eine Bestimmung, wonach die klagende Partei ihre geltend gemachte Ersatzforderung im Verwaltungswege verfolgen könnte, findet sich offensichtlich nicht. Auch die beklagte Partei behauptet dies nicht. Zudem wurde weder behauptet noch hat sich sonst im Verfahren ergeben, dass der Bevorratung durch die klagende Partei eine Veranlassung und eine Verpflichtung zum Kostenersatz gemäß §24 Abs4 iVm §4 EBG 2012 durch die zuständige Verwaltungsbehörde vorausging.

Da keine Verwaltungsbehörde dazu berufen ist, den von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruch mit Bescheid zu erledigen, ist noch zu klären, ob die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den Anspruch zuständig sind.

1.2.2. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wäre gegeben, wenn der geltend gemachte Anspruch als Schadenersatzanspruch wegen rechtswidrigen Verhaltens des Bundes zu qualifizieren wäre, weil ein solcher gemäß §1338 ABGB "in der Regel, wie jedes andere Privatrecht bei dem ordentlichen Gericht" anzubringen ist; durch die zitierte Bestimmung ist nämlich, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 2154/1951 ausgesprochen hat, klargelegt, dass Schadenersatzansprüche dem Privatrecht zugehören und demgemäß grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über diese Ansprüche berufen sind (vgl VfSlg 10.933/1986 mwN). Eine derartige Qualifikation des klagsweise erhobenen Anspruchs gegenüber dem Bund als beklagte Partei scheidet jedoch nach der Art der erhobenen Forderung aus: Die klagende Partei begehrt in ihrer Klage eben nicht den Ersatz eines Schadens wegen rechtswidrigen Verhaltens des Bundes, sondern den Ersatz von Aufwendungen für eine Leistung, zu deren Erbringung nach Auffassung der klagenden Partei die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre. Die Art der Klagsforderung schließt es auch aus, sie als Amtshaftungsanspruch zu werten.

1.2.3. Darüber hinaus ist ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen den Bund dann – in einer die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 BVG ausschließenden Weise – im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, wenn sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch aus §1 JN herleiten lässt (VfSlg 3076/1956). Für die Zuordnung eines Rechtsanspruchs zu den "bürgerlichen Rechtssachen" und die daraus folgende Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß §1 JN ist maßgeblich, ob der Gesetzgeber die betreffenden Rechtsverhältnisse einem privatrechtlichen oder einem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfen hat und welcher rechtlichen Handlungsformen sich eine Gebietskörperschaft, die eine vermögensrechtliche Leistung abgelehnt hat und deswegen nun in Anspruch genommen wird, bedient (vgl VfSlg 19.354/2011, 19.974/2015).

1.2.3.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 3354/1958 für Ersatzansprüche nach §1042 ABGB ausgesprochen hat, enthält diese Vorschrift über den Aufwandersatz im Fall der Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im gesamten Bereich der Rechtsordnung Geltung besitzt; sie bewirkt daher nicht unbedingt, dass ein solcher Anspruch zu einem zivilrechtlichen wird. So hat der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit in Bezug auf Ansprüche nach §1042 ABGB zum Beispiel dann angenommen, wenn der Anspruch im öffentlichen Recht – etwa in Form einer gesetzlichen oder finanzausgleichrechtlichen Regelung – begründet ist (vgl VfSlg 10.933/1986, 19.354/2011 jeweils mwN).

1.2.3.2. Bei der in §9 Abs7 EBG 2012 normierten Verpflichtung der klagenden Partei als Zentraler Bevorratungsstelle zur Haltung von sogenannten Pflichtnotstandsreserven handelt es sich um eine gesetzlich geregelte öffentliche Aufgabe, deren (gesetzliche Ausgestaltung und) Vollziehung gemäß §1 EBG 2012 in die Kompetenz des Bundes fällt. Der Bund hat im Erdölbevorratungsgesetz 2012 die Aufgabe zur Bevorratung von Pflichtnotstandsreserven im Umfang des §9 Abs7 EBG 2012 der Zentralen Bevorratungsstelle überantwortet.

1.2.3.3. Anders als in dem dem Beschluss VfSlg 19.974/2015 zugrunde liegenden Fall, hat die hier maßgebliche Bestimmung, nämlich §9 Abs7 EBG 2012, auf Grund der gesetzlichen Ausgestaltung des Systems der Erdölbevorratung, insbesondere der "Inpflichtnahme" der klagenden Partei durch den Bund, öffentlich-rechtlichen Charakter. Der klagsweise geltend gemachte Anspruch ist daher auf Tätigkeiten der klagenden Partei gestützt, für die eine ausdrückliche materiell-rechtliche, öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Darin besteht auch der wesentliche Unterschied zu der dem Beschluss VfSlg 19.354/2011 zugrunde liegenden Konstellation: Im genannten Beschluss begründete der Verfassungsgerichtshof die Zurückweisung der Klage der Stadt Salzburg gegen den Bund zum einen damit, dass es sich um einen Anspruch handle, der aus einer Tätigkeit erwachsen ist, für die es eine ausdrückliche materiell-rechtliche Regelung oder Kostenersatzregelung nicht gibt, sowie zum anderen damit, dass sich aus der Kompetenzverteilung des B VG allein kein vermögensrechtlicher Anspruch ableiten lässt. Weder das Besatzungsschädengesetz noch das Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz hätten auch nur ansatzweise eine Zuständigkeits- bzw Kostentragungsregelung für das Aufsuchen von Fliegerbomben und deren Bergung enthalten.

Demgegenüber wird nun in der Klage ein Anspruch auf Aufwandersatz geltend gemacht, der auf eine Leistungsverpflichtung der klagenden Partei gemäß §9 Abs7 EBG 2012 gestützt wird; dabei handelt es sich also um eine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung, die in einem öffentlich-rechtlichen Regime wurzelt.

Es besteht auch keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die für die klagsweise Geltendmachung des Anspruches den ordentlichen Rechtsweg eröffnet (VfSlg 8666/1979, 20.265/2018 mwN).

1.2.3.4. Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges gemäß Art137 BVG ausschließlich vom geltend gemachten Anspruch, das heißt vom Klagsbegehren und von den Sachbehauptungen auszugehen. Insoweit die beklagte Partei vorbringt, dass der klagenden Partei (auch) ein vertraglicher Schadenersatzanspruch gegen ein näher bezeichnetes Unternehmen zustehe, weil dieses seine vertraglichen Pflichten gegenüber der klagenden Partei nicht erfüllt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die klagende Partei die Klage gegen den Bund erhebt und ihren Klagsanspruch explizit auf die Leistungsverpflichtung des §9 Abs7 EBG 2012 stützt, die – wie ausgeführt – öffentlich-rechtlichen Charakter trägt.

1.3. Da im Verfahren sonst kein Prozesshindernis hervorgekommen ist, erweist sich die Klage als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Die klagende Partei begehrt – auf das Wesentliche zusammengefasst – einen Aufwandersatz für die ihr in §9 Abs7 EBG 2012 als Zentraler Bevorratungsstelle auferlegte Verpflichtung zum Halten von sogenannten Pflichtnotstandsreserven. Die Republik Österreich sei auf Grund internationaler Vorgaben verpflichtet, Mindestvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen zu halten. Um diese Verpflichtungen zu erfüllen, seien Importeure nach dem Erdölbevorratungsgesetz 2012 verpflichtet, Pflichtnotstandsreserven zu halten. Die klagende Partei biete die Haltung solcher Pflichtnotstandsreserven für Dritte an. Zudem sei sie als Zentrale Bevorratungsstelle verpflichtet, die Differenz zwischen den von Importeuren (etwa kraft vertraglicher Vereinbarung) bevorrateten Mengen und den auf Grund internationaler Vereinbarungen festgelegten Vorratsmengen ständig zu halten. Sofern ein Importeur seiner Vorratspflicht nicht nachkomme, sei die klagende Partei verpflichtet, diese ersatzweise zu bevorraten. Es handle sich dabei um eine Verpflichtung, die dem Bund auf Grund internationaler Vorgaben obliege, die dieser aber in §9 Abs7 EBG 2012 auf die klagende Partei überwälzt habe bzw überwälze. Auf Grund der Überwälzung dieser Verpflichtung auf die klagende Partei sei ihr von der beklagten Partei, dem Bund, ein entsprechender Aufwandersatz zu gewähren.

Die beklagte Partei hält dem Klagebegehren im Wesentlichen entgegen, dass die klagende Partei ihren Anspruch gegen den Bund auf das Fehlen eines entsprechenden finanziellen Ausgleichs (Aufwandersatz) und der Sache nach eine (damit einhergehende) behauptete Verfassungswidrigkeit des §9 Abs7 EBG 2012 gründe.

Die klagende Partei meint demgegenüber, §9 Abs7 EBG 2012 müsse verfassungskonform dahin interpretiert werden, dass der klagenden Partei ein Anspruch gegen den Bund auf Kostenersatz zu entnehmen sei. Bei einer gegenteiligen Interpretation sei §9 Abs7 EBG 2012 verfassungswidrig.

2.2. Gemäß §9 Abs7 EBG 2012 hat der (nunmehrige) Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur "unverzüglich nach Vorliegen der Summe der Importe eines Jahres im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres der ZBS [Zentrale Bevorratungsstelle] jene Mengen an Erdöl und Erdölprodukten bekannt[zugeben], die als Pflichtnotstandsreserven ab 1. Juli zu halten sind. Die ZBS ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der nicht von ihr zu haltenden Pflichtnotstandsreserven ständig eine Menge an Erdöl und Erdölprodukten vorrätig zu halten, die gewährleistet, dass Österreich seinen internationalen Verpflichtungen zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven entsprechen kann. Zu diesem Zweck gibt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie [nunmehr: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur] der ZBS monatlich jene Mengen an Erdöl und Erdölprodukten in anonymisierter Form bekannt, die auf Grund der beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend [nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus] eingelangten Meldungen von den übrigen Vorratspflichtigen gehalten werden."

Nach Auffassung der klagenden Partei ist die Auferlegung der Pflicht zur Haltung von Notstandsreserven an Private (wie die klagende Partei) nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn diese Pflicht sachlich gerechtfertigt und wirtschaftlich zumutbar sei. Eine einseitige Belastung der klagenden Partei mit dieser Pflicht verstoße – sofern ihr dafür kein entsprechender finanzieller Ausgleich gewährt werde – gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Annahme, dass die klagende Partei allein das Risiko der Nichtbevorratung durch Importeure trage, stelle eine Benachteiligung gegenüber (anderen) Importeuren bzw Lagerhaltern dar. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es der klagenden Partei kaum möglich sei, zusätzliche Lagerkosten zu decken, zumal ihr Tätigkeitsbereich durch die gesetzlichen Vorgaben des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 erheblich eingeschränkt sei. Ein entsprechender "Kontrahierungszwang" für eine Ersatzbevorratung dürfe nicht dazu führen, dass der klagenden Partei als Betroffener ein Sonderopfer auferlegt werde. Aus diesem Grund sei der klagenden Partei ein wirtschaftlicher Ausgleich seitens der beklagten Partei zu gewähren.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof stimmt zunächst der beklagten Partei zu, dass §9 Abs7 EBG 2012 einen Aufwandersatz oder einen sonstigen finanziellen Ausgleich für die von der klagenden Partei als Zentraler Bevorratungsstelle zu erfüllenden Pflichten nach dem Erdölbevorratungsgesetz 2012 nicht vorsieht.

Im Hinblick darauf hat der Verfassungsgerichtshof zu erörtern, ob gegen die Verfassungskonformität des §9 Abs7 EBG 2012 Bedenken bestehen und der Verfassungsgerichtshof dementsprechend aus Anlass der Klage von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten hat.

Der Verfassungsgerichtshof hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §9 Abs7 EBG 2012. Die klagende Partei als Zentrale Bevorratungsstelle übersieht bei ihrem Klagsvorbringen, dass die in §9 Abs7 EBG 2012 festgelegten Verpflichtungen der klagenden Partei als Zentraler Bevorratungsstelle nicht für sich, sondern im Zusammenhang mit den sonstigen Bestimmungen des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 zu sehen sind. Solcherart hat der Gesetzgeber einen angemessenen Ausgleich für die von der klagenden Partei gemäß §9 Abs7 EBG zu übernehmenden Verpflichtungen (für die Republik Österreich) geschaffen.

2.3.1. Es ist offenkundig, dass die in §9 Abs7 EBG 2012 verankerte Verpflichtung der klagenden Partei als Zentraler Bevorratungsstelle zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven einen Eingriff in ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK sowie auf Erwerbs(ausübungs)freiheit gemäß Art6 StGG darstellt.

2.3.2. Die klagende Partei ist Zentrale Bevorratungsstelle gemäß §9 Abs1 EBG 2012 und steht im ausschließlichen Eigentum großer Erdöl importierender Gesellschaften. Sie ist Lagerhalter gemäß §3 Abs1 Z10 iVm §8 EBG 2012 und kein Importeur im Sinne des §3 Abs1 Z7 EBG 2012.

2.3.3. Die Verpflichtungen der klagenden Partei als Zentraler Bevorratungsstelle gemäß §9 Abs7 EBG 2012 sind in folgendem Regelungszusammenhang zu sehen:

Gemäß §4 Abs1 EBG 2012 müssen Importeure von Erdöl und Erdölprodukten als Vorratspflichtige Pflichtnotstandsreserven halten. Der Umfang der Vorratspflicht beträgt 25 vH des Importes an Erdöl und Erdölprodukten für die Bevorratungsperiode, die gemäß §5 Abs1 EBG 2012 am 1. Juli jedes Jahres beginnt. Die Vorratspflicht kann nach §7 Abs1 Z4 EBG 2012 etwa durch die Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter gemäß §8 EBG 2012 erfüllt werden. Solche Lagerhalter bedürfen gemäß §8 Abs2 EBG 2012 zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Genehmigung des zuständigen Bundesministers.

Die Lagerhalter haben gemäß §8 Abs3 EBG 2012 über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen, aus welcher der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme hervorgeht; die Lagerhalter müssen die Ausstellung solcher Bestätigungen unverzüglich anzeigen. Mit der Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter gemäß §8 Abs4 EBG 2012 im Umfang der Bestätigung selbst als Vorratspflichtige im Sinne des §4 EBG 2012.

2.3.4. Die wesentliche Aufgabe der klagenden Partei als Zentraler Bevorratungsstelle besteht gemäß §9 Abs7 EBG 2012 darin, ständig jene Menge an Erdöl und Erdölprodukten vorrätig zu halten, die gewährleistet, dass die Republik Österreich ihren internationalen Verpflichtungen zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven entsprechen kann. Zum Ausgleich dieser Verpflichtung der klagenden Partei als Zentraler Bevorratungsstelle gemäß §9 Abs7 EBG 2012 hat der Gesetzgeber im Erdölbevorratungsgesetz 2012 nähere Regelungen getroffen, welche spezifisch (nur) die Funktion der klagenden Partei als Zentraler Bevorratungsstelle betreffen:

Die klagende Partei als Zentrale Bevorratungsstelle wird gemäß §9 Abs1 EBG 2012 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingerichtet. Die Zentrale Bevorratungsstelle ist Lagerhalter gemäß §8 EBG 2012 (mit allen einem Lagerhalter nach dem Gesetz zukommenden Pflichten). Für die klagende Partei als Zentrale Bevorratungsstelle stellt der Gesetzgeber aber zusätzliche Aufgaben und Pflichten auf.

Eben diese zusätzlichen, im Gesetz geregelten Rechte und Pflichten der klagenden Partei als Zentraler Bevorratungsstelle müssen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der klagenden Partei gemäß §9 Abs7 EBG 2012 gesehen werden, ständig jene Menge an Erdöl und Erdölprodukten vorrätig zu halten, um die Einhaltung der die Republik Österreich auf Grund internationaler Verpflichtungen treffenden Verpflichtungen zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven zu gewährleisten.

Gemäß §9 Abs1 Z1 EBG 2012 muss die Zentrale Bevorratungsstelle eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand (ausschließlich) die Übernahme der Vorratspflicht nach dem Erdölbevorratungsgesetz 2012 ist.

Im Falle von Gewinnerzielungen darf die Zentrale Bevorratungsstelle die Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital oder zur Stärkung derselben verwenden. Gewinne aus der Veräußerung von Lagerbeständen sind einer gebundenen, unversteuerten Rücklage zuzuweisen. Wird die Rücklage innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Bildung nicht zur Beschaffung von Lagerbeständen gemäß §9 Abs1 Z7 EBG 2012 verwendet, ist diese steuerlich wirksam aufzulösen. Die Beschaffung der Lagerbestände hat unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu erfolgen. §67 Insolvenzordnung, wonach ein Insolvenzverfahren über ein Unternehmen im Fall einer Überschuldung zu eröffnen ist, findet auf die klagende Partei als Zentrale Bevorratungsstelle keine Anwendung (§9 Abs1 Z1 EBG 2012).

Die Zentrale Bevorratungsstelle hat der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem (nunmehrigen) Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur jährlich ihre Bilanzen, Geschäftsberichte, Wirtschaftsprüferberichte sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Die Zentrale Bevorratungsstelle ist gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) zur Erteilung von Auskünften über die Geschäftsführung verpflichtet (§9 Abs1 Z6 EBG 2012).

Die Zentrale Bevorratungsstelle hat bei der Geschäftsführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen (§9 Abs1 Z8 EBG 2012).

Die Zentrale Bevorratungsstelle ist gemäß §9 Abs1 Z10 EBG 2012 unter Beachtung der Bestimmungen der §9 Abs1 Z7 und Z8 EBG 2012 berechtigt, Lagerbestände zur Deckung von zukünftig zur Haltung übernommenen Pflichtnotstandsreserven aufzubauen. Das Ausmaß der solcherart aufgebauten Lagerbestände darf 10 vH der zum jeweiligen Stichtag (1. Juli jedes Jahres) zur Haltung übernommenen Vorratspflichten nicht übersteigen. Der (nunmehrige) Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann durch Verordnung diesen Prozentsatz der zulässigerweise gehaltenen Lagerbestände auf bis zu 20 vH erhöhen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Haltung von Lagerbeständen, für die eine Verpflichtung zur Haltung durch übernommene Vorratspflichten nicht mehr besteht.

Die Zentrale Bevorratungsstelle hat nach §9 Abs1 Z11 EBG 2012 fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Kategorien, über die Vorratsmengen zu veröffentlichen, die sie zu halten in der Lage ist.

Die Zentrale Bevorratungsstelle hat ferner mindestens sieben Monate vor Beginn einer Bevorratungsperiode die Bedingungen zu veröffentlichen, unter denen sie bereit ist, Bevorratungspflichten für Unternehmen zu übernehmen (§9 Abs1 Z12 EBG 2012).

2.3.5. Darüber hinaus stellt §9 Abs2 EBG 2012 in Aussicht, dass eine Bundeshaftung zur Besicherung von Anleihen, Darlehen und Krediten der Zentralen Bevorratungsstelle für die Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen werden kann.

2.3.6. §9 Abs3, 4 und 5 EBG 2012 regelt die Möglichkeit der klagenden Partei als Zentraler Bevorratungsstelle Vorratspflichten zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven im Tanklager Triest der Transalpinen Ölleitung zu halten.

2.4. Neben den soeben wiedergegebenen, aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des §9 Abs7 EBG 2012 wesentlichen Bestimmungen in §9 Abs1 bis 5 EBG 2012 kommt der Regelung des §8 Abs5 EBG 2012 besondere Bedeutung zu:

Gemäß §8 Abs5 EBG 2012 hat der (nunmehr) Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1.000 Erdöleinheiten festzulegen. Der Tarif ist dabei gemäß §8 Abs5 EBG 2012 so zu bemessen, dass er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Eine Differenzierung nach Produktgruppen ist zulässig.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die klagende Partei als Lagerhalter (vgl §9 Abs1 iVm §8 EBG 2012) die Übernahme und Haltung der Vorratspflicht anbietet. In diesem Sinne schließt die klagende Partei (wie andere Lagerhalter) Verträge mit Importeuren, welche die Übernahme der Vorratspflicht zum Gegenstand haben und bildet bzw hält entsprechende Pflichtnotstandsreserven.

2.5. Die klagende Partei als Zentrale Bevorratungsstelle hat gemäß §9 Abs1 Z4 EBG 2012 allgemeine Bedingungen für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bedürfen und kundzumachen sind.

Weiters hat die klagende Partei als Zentrale Bevorratungsstelle mit jedem Vorratspflichtigen, der ein solches Angebot stellt, zu den Tarifen (§8 Abs5 EBG 2012) und den allgemeinen Bedingungen der klagenden Partei (§9 Abs1 Z4 und 5 EBG 2012) einen Vertrag über die Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.

2.6. Die klagende Partei hat mit einer näher bezeichneten Importeurin Übernahmeverträge geschlossen, denen die allgemeinen Bedingungen der klagenden Partei im Sinne des §9 Abs1 Z4 EBG 2012 zugrunde gelegt wurden. Punkt 13. der allgemeinen Bedingungen der klagenden Partei sieht dabei für den Fall, dass der klagenden Partei ein Schaden entsteht, weil der Vorratspflichtige seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Erdölbevorratungsgesetz 2012 nicht nachkommt, vor, dass der Vorratspflichtige diesen Schaden der klagenden Partei nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB zu ersetzen hat.

2.7. Die (behaupteten) finanziellen Nachteile der klagenden Partei, welche offenkundig die klagende Partei veranlasst haben, gegenüber dem Bund den Klagsanspruch geltend zu machen, ergeben sich nach der Klagserzählung aus dem Umstand, dass die näher bezeichnete Importeurin und damit Vorratspflichtige im Sinne des §4 EBG 2012 ihre Vorratspflicht nicht erfüllt hat. Die klagende Partei trägt vor, während des Zeitraums vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 sowie vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 für diese Importeurin gemäß §9 Abs7 EBG 2012 (ersatzweise) Pflichtnotstandsreserven im Ausmaß von etwa 8,8 vH der von der klagenden Partei insgesamt zu haltenden Pflichtnotstandsreserven eingelagert zu haben.

2.8. Für den Verfassungsgerichtshof besteht kein Zweifel, dass die klagende Partei grundsätzlich verpflichtet ist, gegenüber ihren Vertragspartnern (Importeuren) – so auch gegenüber jenem Unternehmen, welches der klagenden Partei den vertraglich vereinbarten Tarif nicht bezahlte – die ihr zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl auch Punkt 13. der allgemeinen Bedingungen der klagenden Partei; siehe Rz. 67).

Wenn und insoweit aber die klagende Partei aus welchem Grund immer nicht die rechtliche oder faktische Möglichkeit hat, von ihren Vertragspartnern – so offenkundig auch im Fall der Importeurin, welche auf Grund der Insolvenz ihre Entgeltverpflichtungen gegenüber der klagenden Partei nicht erfüllte bzw nicht erfüllen konnte – die vereinbarten Entgelte (Tarife) zu erhalten, ist es an der klagenden Partei, ihre Tarifgestaltung gemäß §9 Abs1 Z4 und 5 EBG 2012 in den Folgejahren anzupassen, um mögliche Verluste der Vorperiode(n) auszugleichen.

Wenn und insoweit der von der klagenden Partei für die Zukunft neu festzusetzende Tarif aus nicht von der klagenden Partei zu verantwortenden Gründen keine Deckung in dem gemäß §8 Abs5 EBG 2012 vom (nunmehr) Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur verordneten Höchsttarif findet, ist der Bundesminister von Gesetzes wegen verpflichtet, den Höchsttarif anzuheben. Auf diese Weise kann über die Jahre ein möglicher finanzieller Verlust der klagenden Partei hintangehalten werden.

Aus §8 Abs5 EBG 2012 ist abzuleiten, dass der Tarif die mit der Haltung von Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten zu decken hat; mit anderen Worten, der Tarif ist so zu bemessen, dass bei langfristiger Betrachtung auch allfällige Kosten- bzw Bevorratungsausfälle von Vorratspflichtigen gedeckt werden können, die im Zivilrechtsweg nicht geltend gemacht werden können bzw etwa wegen der Insolvenz des Vertragspartners nicht erfolgreich geltend gemacht werden konnten.

Sowohl bei der Festlegung der Tarife für die Übernahme der Vorratspflicht gemäß §9 Abs1 Z4 und 5 EBG 2012 als auch bei der Festlegung der Höchsttarife in der vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu erlassenden Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die klagende Partei als Zentrale Bevorratungsstelle nach Maßgabe des §9 Abs1 Z1 EBG 2012 (grundsätzlich) erzielte Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital und zur Stärkung desselben verwenden darf. Weiterhin hat die Beschaffung der Lagerbestände gemäß §9 Abs1 Z1 EBG 2012 unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu erfolgen.

Von Bedeutung ist weiterhin, dass §67 Insolvenzordnung, wonach auch eine Insolvenzeröffnung bei Überschuldung eines Unternehmens stattzufinden hat, auf die klagende Partei als Zentrale Bevorratungsstelle keine Anwendung findet (§9 Abs1 Z1 EBG 2012). Auch dies bedeutet, dass bei der Festlegung der Tarife für Übernahmeverträge der klagenden Partei mit Importeuren gemäß §9 Abs1 Z4 und 5 EBG 2012 sowie bei der Festlegung des Höchsttarifes durch Verordnung des zuständigen Bundesministers (auch) eine vorübergehende Überschuldung der klagenden Partei in Kauf zu nehmen ist, solange dies nicht zu einem dauerhaften finanziellen Nachteil der klagenden Partei als Zentraler Bevorratungsstelle führt.

2.9. Die klagende Partei hat entsprechend den obenstehenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes eine Erhöhung des Bevorratungstarifes von € 38,92 je 1.000 Erdöleinheiten auf € 41,23 je 1.000 Erdöleinheiten für die Bevorratungsperiode der Jahre 2025 und 2026 beschlossen, um den oben unter Punkt 2.7. beschriebenen Forderungsausfall zu kompensieren. Der nunmehr festgelegte, erhöhte Bevorratungstarif für die Bevorratungsperiode der Jahre 2025 und 2026 erreicht – so wie der für die Perioden 2022-2023 und 2023-2024 festgelegte Tarif der klagenden Partei – im Übrigen (nach wie vor) nicht den durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemäß §8 Abs5 EBG 2012 festgelegten Höchsttarif.

2.10. Zusammenfassend hält der Verfassungsgerichtshof fest, dass er in Anbetracht der Stellung der klagenden Partei als Zentraler Bevorratungsstelle im Erdölbevorratungsgesetz 2012 und der gesetzlichen Ausgestaltung (und der Gesellschafterstruktur der klagenden Partei) keinen Zweifel hat, dass der Eingriff in das Eigentumsgrundrecht und in die Erwerbs(ausübungs-)freiheit der klagenden Partei im öffentlichen Interesse gelegen sowie verhältnismäßig ist.

Es ist dem Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf §8 Abs5 EBG 2012 auch nicht erkennbar, dass der klagenden Partei ein Sonderopfer auferlegt wird, zumal die Stellung der klagenden Partei als Zentraler Bevorratungsstelle zum einen nicht mit jener anderer Lagerhalter vergleichbar ist und die klagende Partei zum anderen angesichts der Möglichkeit der Tarifgestaltung von vornherein von keiner unzumutbaren Belastung betroffen ist (zB VfSlg 19.635/2012 mwN).

2.10.1. Aus dem Ausgeführten ergibt sich sohin, dass der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz für die Verpflichtungen gemäß §9 Abs7 EBG 2012 nicht zu Recht besteht. Die Klage ist daher abzuweisen.

2.11. Der Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem Gebiet Energie und Erdöl ist abzuweisen. Das von der klagenden Partei genannte Beweisthema, für welches der Sachverständige herangezogen werden sollte, ist für die Entscheidung über die Klage ohne Bedeutung. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei in ihrer Klage geht es der Sache nach nur um die Rechtsfrage, ob §9 Abs7 EBG 2012 in verfassungsrechtlich zulässiger Weise oder in verfassungswidriger Weise einen Aufwandersatz der klagenden Partei als Zentraler Bevorratungsstelle für die von ihr nach dieser Bestimmung zu erfüllenden Verpflichtungen ausschließt.

IV. Ergebnis

1. Die Klage ist abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Der obsiegenden beklagten Partei sind die Kosten gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten sind für die Klagebeantwortung 100 % Einheitssatz (§23 Abs6 RATG) und die Erhöhung der Entlohnung um € 2,60 für die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr (§23a RATG) enthalten. Die darüber hinausgehend von der beklagten Partei begehrten Kosten für weitere Schriftsätze sind nicht zuzusprechen, weil diese weder vom Verfassungsgerichtshof aufgetragen noch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl §22 RATG).