§ 1 Verfassungsbestimmung
In Kraft seit 17. November 2023
Up-to-date
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, etwas Anderes bestimmt.
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