Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
I. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26. September 2019, Z11.0 556/2018, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 40, ausgegeben am 4. Oktober 2019, sowie durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge
"die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26.09.2019, GZ: 11.0 556/2018, betreffend B320 Ennstal Straße, Fahrverbot für Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr, zwischen dem Kreisverkehr Liezen-Ost (StrKm 70,145) und der Landesgrenze zu Salzburg (StrKm 8,494), in beiden Fahrtrichtungen, verlautbart in der Grazer Zeitung, Stück 40, ausgegeben am 04.10.2019, ihrem ganzen Inhalt nach"
als gesetzwidrig aufheben. In eventu wird die Feststellung beantragt, dass die Verordnung gesetzwidrig war.
II. Rechtslage
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26. September 2019, Z11.0-556/2018, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"Verordnung
Gemäß §94 b Abs1 litb iVm §43 Abs1 litb der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl Nr 159/1960, i.d.F. BGBl I Nr 77/2019, wird von der Bezirkshauptmannschaft Liezen zur Verbesserung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs sowie zur Anhebung der Verkehrsqualität auf der B320 (Ennstal Straße) zwischen dem Kreisverkehr Liezen Ost (Straßenkilometer 70,145) und der Landesgrenze zu Salzburg (Straßenkilometer 8,494) in beiden Fahrtrichtungen Folgendes verordnet:
§1
Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr verboten.
§2
Von dem in §1 normierten Fahrverbot sind ausgenommen:
a) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in folgenden Gemeinden be- oder entladen werden (Quell- oder Zielverkehr, einschließlich Leerfahrten)
im Bezirk Liezen die Gemeinden:
- Admont
- Aich
- Aigen im Ennstal
- Altaussee
- Altenmarkt bei St. Gallen
- Ardning
- Bad Aussee
- Bad Mitterndorf
- Gröbming
- Grundlsee
- Haus
- Irdning-Donnersbachtal
- Landl
- Lassing
- Liezen
- Michaelerberg-Pruggern
- Mitterberg-St. Martin
- Öblarn
- Ramsau am Dachstein
- Rottenmann
- Schladming
- Selzthal
- Sölk
- Stainach-Pürgg
- St. Gallen
- Trieben
- Wörschach
im Bezirk Gmunden die Gemeinden:
- Bad Goisern am Hallstättersee
- Bad Ischl
- Ebensee am Traunsee
- Gosau
- Hallstatt
- Obertraun
- Sankt Wolfgang im Salzkammergut
- Traunkirchen
im Bezirk St. Johann im Pongau die Gemeinden:
- Altenmarkt im Pongau
- Filzmoos
- Forstau
- Radstadt
- Untertauern
b) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den folgenden Gebieten be- und entladen werden (Quell- und Zielverkehr einschließlich Leerfahrten)
Im Bezirk Liezen die Gemeinden:
- Gaishorn am See
- Wildalpen
Bezirk Bruck-Mürzzuschlag
Bezirk Graz-Umgebung
Bezirk Hartberg-Fürstenfeld
Bezirk Leibnitz
Bezirk Leoben
Bezirk Südoststeiermark
Bezirk Weiz
Bezirk Hallein
Bezirk Zell am See
Bezirk Tamsweg
Bezirk Spittal an der Drau
Bezirk Kitzbühel
Bezirk Lienz
im Bezirk St. Johann im Pongau die Gemeinden:
- Bad Gastein
- Bad Hofgastein
- Bischofshofen
- Dorfgastein
- Eben im Pongau
- Flachau
- Goldegg
- Großarl
- Hüttau
- Hüttschlag
- Kleinarl
- Mühlbach am Hochkönig
- Pfarrwerfen
- St. Johann im Pongau
- St. Martin am Tennengebirge
- Sankt Veit im Pongau
- Schwarzach im Pongau
- Wagrein
- Werfen
- Werfenweng
im Bezirk Kirchdorf an der Krems die Gemeinden:
- Edlbach
- Hinterstoder
- Klaus an der Pyhrnbahn
- Molln
- Rosenau am Hengstpaß
- Roßleithen
- Sankt Pankraz
- Spital am Pyhrn
- Vorderstoder
- Windischgarsten
im Bezirk Salzburg-Umgebung die Gemeinden:
- Ebenau
- Faistenau
- Fuschl
- Hintersee
- Hof bei Salzburg
- Sankt Gilgen
- Strobl
im Bezirk Vöcklabruck die Gemeinden:
- Steinbach am Attersee
- Unterach am Attersee
c) Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der unter lita) und litb) angeführten Gemeinden haben, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist.
Die Verordnung ist gem. §44 Abs1 und Abs2b der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie folgt kundzumachen:
1. Durch Anbringung von Verkehrszeichen gem. §52a Z7a StVO mit Angabe der jeweiligen Gewichtsangabe im Verkehrszeichen.
2. Durch Anbringung einer Zusatztafel gem. §54 StVO mit dem Hinweis auf die zeitliche Geltungsdauer.
3. Durch Anbringung einer Zusatztafel gem. §54 StVO mit dem Hinweis auf die entsprechende Fundstelle in der Grazer Zeitung.
4. Durch Verlautbarung in der Grazer Zeitung.
Diese Verordnung tritt mit Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Über den Zeitpunkt der Anbringung der Verkehrszeichen ist die Bezirkshauptmannschaft Liezen schriftlich zu verständigen.
Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß §32 StVO 1960 idgF vom Straßenerhalter zu tragen.
Der Bezirkshauptmann:
[…]"
2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), , lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) […]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
c)–d) […].
(1a)–(11) […]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
(1a)–(2a) […]
(2b) Bei Verordnungen (§43) einer Bezirksverwaltungsbehörde, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der Inhalt solcher Verordnungen ist zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in §52 angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist auf die entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan hinzuweisen.
(3)–(5) […]
[…]
§52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
1.–6d. […]
7a. 'FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE'
[Zeichen]
Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.
Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.
Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.
7b.–14b. […]
b) Gebotszeichen.
15.–22a. […]
c) Vorrangzeichen
23.–25b. […]
[…]
§54. Zusatztafeln.
(1) Unter den in den §§50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in §38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.
(2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.
(3)–(5) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26. März 2024 zur Last gelegt, er habe am 23. Juni 2022, um 16.36 Uhr, als Lenker eines Sattelanhängers und eines Sattelfahrzeuges (jeweils nach dem Kennzeichen näher bestimmt) in 8970 Schladming, auf der B320, bei Straßenkilometer 12,9, im Gemeindegebiet Pichl, in Fahrtrichtung Salzburg, das angeführte Fahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort entgegen den Bestimmungen des §52 lita Z7a StVO 1960 iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26. September 2019, Z11.0-556/2018, gelenkt und dadurch das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen nicht beachtet, obwohl die vom Beschwerdeführer durchgeführte Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung des §2 der genannten Verordnung gefallen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des §43 Abs1 litb StVO 1960 iVm §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26. September 2019, Z11.0556/2018, verletzt. Über ihn wurde daher gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26. September 2019, Z11.0 556/2018, als gesetzwidrig aufheben, in eventu feststellen, dass diese Verordnung gesetzwidrig war.
2.1. Zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnung wird nach Darstellung des Sachverhaltes darauf hingewiesen, dass diese im Beschwerdeverfahren unmittelbar anzuwenden sei.
2.2. In der Folge legt das Landesverwaltungsgericht Steiermark seine Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst haben, dar:
2.2.1. Die auf §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 gestützte Verordnung sei gemäß §44 Abs2b StVO 1960 kundgemacht worden. Insbesondere im Hinblick auf den in der Verordnung vorgesehenen umfangreichen Ausnahmekatalog sei die in dieser Bestimmung normierte Voraussetzung, dass sich der Inhalt der Verordnung nicht durch Straßenverkehrszeichen ausdrücken lasse, gegeben. Für die Kundmachung der angefochtenen Verordnung sei daher zutreffend die "Grazer Zeitung" als das gemäß §3 Abs2 Z2 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz vorgesehene Kundmachungsorgan gewählt worden.
§48 Abs1 StVO 1960 normiere ein Gebot der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit für Straßenverkehrszeichen, das im Hinblick auf die Bestimmung des §54 Abs2 StVO 1960 auch für Zusatztafeln gelte. Demnach müsse ein Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafel für einen herannahenden Fahrzeuglenker leicht und rechtzeitig erkennbar sein, sodass der Verordnungsinhalt vollständig erfasst werden könne. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bestünden Bedenken dagegen, dass diesem Gebot durch den Verweis auf das Kundmachungsorgan auf der Zusatztafel ("Lt. Grazer Zeitung vom 04.10.2019 Stk. 40") entsprochen werde. Durch diesen Verweis werde nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass das verordnete Verbot einem Ausnahmekatalog (§2) unterliege, sodass die Angaben auf der Zusatztafel nicht leicht erkennen ließen, für welchen Personenkreis das Fahrverbot verordnet sei, und welche Verkehrsteilnehmer davon ausgenommen seien. Es scheine daher einem Lastkraftwagenfahrer nicht möglich und auch nicht zumutbar, den Inhalt der durch das Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafel kundgemachten Verordnung ohne Nachfrage bei der Behörde zu erkennen.
2.2.2. Die angefochtene Verordnung sei darüber hinaus nicht gesetzmäßig kundgemacht worden: In der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26. September 2019, Z11.0 556/2018, werde als Geltungsbereich die Strecke "auf der B320 (Ennstal Straße) zwischen dem Kreisverkehr Liezen Ost (Straßenkilometer 70,145) und der Landesgrenze zu Salzburg (Straßenkilometer 8,494) in beiden Fahrtrichtungen" festgelegt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens seien Erhebungen hinsichtlich des Anbringungsortes des Straßenverkehrszeichens, welches den Beginn des Fahrverbotes kundmachen soll, durchgeführt worden. Diese hätten ergeben, dass das Straßenverkehrszeichen bei Straßenkilometer 8,507 – und damit 13 Meter von dem in der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Geltungsbereich entfernt – angebracht sei. Eine derart signifikante Abweichung führe nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung.
3. Die beteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie sich im Wesentlichen den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark anschließt.
4. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird: Die angefochtene Verordnung sei gemäß §44 Abs2b StVO 1960 kundgemacht worden. Sie enthalte einen umfangreichen Ausnahmekatalog, der sich nicht auf einer Zusatztafel iSd §54 Abs2 StVO 1960 ausdrücken lasse, sodass die Kundmachung durch Angabe der entsprechenden Fundstelle im Kundmachungsorgan erfolgt sei. Im Hinblick darauf sei es dem Verkehrsteilnehmer zumutbar, den Inhalt der durch das Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln kundgemachten Verordnung zu erkennen. Hinsichtlich der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgebrachten Abweichung des Anbringungsortes des Straßenverkehrszeichens von dem in der Verordnung festgelegten Geltungsbereich werde ausgeführt, dass sich diese Abweichung aus den örtlichen Gegebenheiten (einer angrenzenden befestigten Verkehrsfläche) ergeben würde. Das Straßenverkehrszeichen sei an der technisch nächstmöglichen Stelle angebracht und der Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung dadurch nicht erweitert worden.
5. Die Steiermärkische Landesregierung hat weder eine Äußerung erstattet, noch auf die angefochtene Verordnung Bezug habende Akten vorgelegt.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg mwN). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg ).
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26. September 2019, Z11.0-556/2018, wurde in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 40, ausgegeben am 4. Oktober 2019, sowie durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität erreicht hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.3. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil der Bestimmung nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.3.1. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26. September 2019, Z11.0 556/2018, wird auf der B320 (Ennstal Straße), zwischen dem Kreisverkehr Liezen Ost (Straßenkilometer 70,145) und der Landesgrenze zu Salzburg (Straßenkilometer 8,494) in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr in beiden Fahrtrichtungen ein Fahrverbot für Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen und für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 Tonnen beträgt, verordnet.
1.3.2. Mit dem vorliegenden Hauptantrag wird diese Verordnung zur Gänze angefochten. Diesem Antrag liegt ein Beschwerdeverfahren zugrunde, in welchem dem Beschwerdeführer eine Übertretung des §52 lita Z7a StVO 1960 iVm der angefochtenen Verordnung auf der B320, bei Straßenkilometer 12,9 in Fahrtrichtung Salzburg, zur Last gelegt wird.
Die Verordnung ist daher jedenfalls präjudiziell, soweit sie für die Fahrtrichtung Salzburg ein Fahrverbot anordnet. Soweit sich der Antrag darüber hinaus auch auf die entgegengesetzte Fahrtrichtung bezieht, betrifft er zwar eine Bestimmung, die im Anlassfall offenkundig nicht präjudiziell ist, die aber angesichts der Formulierung des Verordnungstextes ("in beiden Fahrtrichtungen") in einem nicht trennbaren Regelungszusammenhang steht. Ein solcher Regelungszusammenhang ist auch hinsichtlich des ebenfalls vom Antrag umfassten §2 der angefochtenen Verordnung anzunehmen: §1 und §2 der angefochtenen Verordnung normieren ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, bei dem Regel und Ausnahme als eine Einheit anzusehen sind (idS etwa VfSlg und ). Diese Bestimmungen – sowie jene über die Kundmachung und das Inkrafttreten der Verordnung – stehen daher jedenfalls in einem so konkreten Regelungszusammenhang, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass im Fall des Zutreffens der Bedenken eine Aufhebung der gesamten Verordnung erforderlich sein könnte (vgl auch VfSlg , , 20.245/2018, 20.248/2018). Der Hauptantrag erweist sich daher als zulässig.
1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag insgesamt als zulässig. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den Eventualantrag.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag ist begründet.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark bringt zunächst vor, dass die Kundmachung der angefochtenen Verordnung gesetzwidrig erfolgt sei, weil sie nicht dem Gebot der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit iSd §§48 Abs1 und 54 Abs2 StVO 1960 entspreche. Durch den bloßen Verweis auf das Kundmachungsorgan auf der Zusatztafel ("Lt. Grazer Zeitung vom 04.10.2019 Stk. 40") sei nicht erkennbar, dass das Fahrverbot einem in der Verordnung festgelegten Ausnahmekatalog unterliege. Darüber hinaus sei die angefochtene Verordnung auch auf Grund einer signifikanten Abweichung des Anbringungsortes des Straßenverkehrszeichens von dem in der Verordnung festgelegten Geltungsbereich nicht gesetzmäßig kundgemacht worden.
2.2.1. Verordnungen, die auf Grund des §43 StVO 1960 erlassen werden, sind gemäß §44 Abs1 StVO 1960 durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen, sofern sich aus dem Gesetz keine andere Kundmachungsform ergibt. Bei Verordnungen einer Bezirksverwaltungsbehörde, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, ist jedoch gemäß §44 Abs2b StVO 1960 der "Inhalt solcher Verordnungen [...] zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in §52 angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist auf die entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan hinzuweisen."
Unter Verordnungen, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken las-sen, sind jedenfalls solche Verordnungen zu verstehen, die ein Fahrverbot mit um-fangreichem Ausnahmekatalog regeln, der sich auf einer Zusatztafel iSd §54 Abs2 StVO 1960 nicht leicht verständlich ausdrücken lässt (VfSlg 15.749/2000).
2.2.2. Bei der angefochtenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26. September 2019, Z11.0-556/2018, handelt es sich angesichts des umfangreichen Ausnahmekataloges in §2 um eine solche Verordnung. Für ihre Kundmachung wurde daher – abgesehen von der Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln – zutreffend die "Grazer Zeitung" als das gemäß §3 Abs2 Z2 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz vorgesehene Kundmachungsorgan gewählt.
Durch den bloßen Hinweis auf die Fundstelle der Verordnung im Kundmachungsorgan auf der Zusatztafel ergibt sich jedoch nicht, dass der Geltungsbereich des Verbotes eingeschränkt ist. Anders als in dem der Entscheidung VfSlg 15.749/2000 zugrunde liegenden Fall ist im vorliegenden Fall aus der Zusatztafel in keiner Weise ersichtlich, dass das Fahrverbot einem Ausnahmekatalog unterliegt. Damit entspricht die Kundmachung der angefochtenen Verordnung nicht den Anforderungen des §44 Abs2b StVO 1960, weil sich deren Inhalt (das Bestehen von Ausnahmen) nicht aus den sie kundmachenden Straßenverkehrszeichen ergibt (vgl VfGH 17.6.2025, V1/2024 ua). Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26. September 2019, Z11.0 556/2018, wurde daher schon aus diesem Grund gesetzwidrig kundgemacht, sodass auf die weiteren Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht mehr einzugehen ist.
Die Verordnung ist daher gemäß Art139 Abs3 Z3 B VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.
V. Ergebnis
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26. September 2019, Z11.0 556/2018, ist als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz BVG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z7 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Der beteiligten Partei sind die für die abgegebene Äußerung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, da es im Falle eines auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Sache des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 19.019/2010 mwN).