G79/2013, V68/2013 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung einer Wortfolge in §3 Abs4 TierschutzG (TSchG), "in eventu" weiterer Bestimmungen des TSchG bzw der Diensthunde-AusbildungsV (Diensthunde-AusbV), BGBl II 494/2004, und der V über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden (Hunde-AusbV), BGBl II 56/2012.
Bei den als Eventualanträge bezeichneten weiteren Anträgen handelt es sich erkennbar nicht um (unzulässige) bedingte Anträge, sondern um eigenständige weitere Anträge, mit denen (weitere) Bedenken gegen andere Bestimmungen als §3 Abs4 TSchG erhoben werden, die nur für den Fall zum Tragen kommen, dass der VfGH nicht - wie mit dem Hauptantrag begehrt - die Regelungen über die Haltung und Ausbildung von Jagdhunden im Rahmen des TSchG überhaupt als kompetenzwidrig aufheben sollte.
Der Antragsteller hat in seinem Hauptantrag die Wortfolge "Nicht als Ausübung der Jagd gelten 1. die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden," in §3 Abs4 TSchG angefochten. Eine Wortfolge dieses Inhalts findet sich jedoch in dieser Bestimmung nicht. Da der Antragsteller eine im Gesetz so nicht vorhandene Wortfolge anficht, ist der Antrag zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Bedenken gegen die im Rahmen der weiteren Anträge angefochtenen Bestimmungen des TSchG bzw gegen die Verordnungen enthält der Schriftsatz lediglich allgemeine Ausführungen hins der fehlenden Gleichstellung von Diensthunden im Jagdwesen mit Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres.
Es ist nicht Aufgabe des VfGH, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren. Mit diesen allgemeinen Ausführungen hat es der Antragsteller jedoch unterlassen, seine Bedenken gegen die Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen darzulegen und den Aufhebungsbegehren zuzuordnen.