V1/2024 ua (V1/2024-10 ua) – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Aufhebung einer FahrverbotsV für Lastkraftwagen auf der Friesacher Straße mangels Kundmachung des Ausnahmekatalogs auf den Hinweistafeln; Einschränkung des Geltungsbereichs der Ausnahmen des Verbots durch bloßen Hinweis auf die Fundstelle der Verordnung nicht ersichtlich
Gesetzwidrigkeit der Wort- und Zeichenfolge "und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B317 – B96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein)" der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21.01.2019, Z11.0 66/06, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 7. Zurückweisung der Haupt- sowie der ersten Eventualanträge von V61/2024 und V68/2024. Zurückweisung sämtlicher Anträge, soweit sie die Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.420 (Kreuzungsbereich B317 - B96)" der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21.01.2019, Z11.0 66/06, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 7, begehren.
Unter Verordnungen, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken las-sen, sind jedenfalls solche Verordnungen zu verstehen, die ein Fahrverbot mit um-fangreichem Ausnahmekatalog regeln, der sich auf einer Zusatztafel iSd §54 Abs2 StVO 1960 nicht leicht verständlich ausdrücken lässt. Bei der angefochtenen Verordnung handelt es sich angesichts des umfangreichen Ausnahmekataloges in §2 um eine solche Verordnung. Für ihre Kundmachung wurde daher – abgesehen von der Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln – zutreffend die "Grazer Zeitung" als das gemäß §3 Abs2 Z2 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz vorgesehene Kundmachungsorgan gewählt.
Durch den bloßen Hinweis auf die Fundstelle der Verordnung im Kundmachungsorgan auf der Zusatztafel ergibt sich jedoch nicht, dass der Geltungsbereich des Verbotes eingeschränkt ist. Anders als in dem der Entscheidung VfSlg 15.749/2000 zugrunde liegenden Fall ist im vorliegenden Fall aus der Zusatztafel in keiner Weise ersichtlich, dass das Fahrverbot einem Ausnahmekatalog unterliegt. Damit entspricht die Kundmachung der angefochtenen Verordnung nicht den Anforderungen des §44 Abs2b StVO 1960, weil sich deren Inhalt (das Bestehen von Ausnahmen) nicht aus den sie kundmachenden Straßenverkehrszeichen ergibt.
(Vgl E v 25.06.2025, V41/2025 betreffend die Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26.09.2019, Z11.0-556/2018, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 40. hinsichtlich des Fahrverbots für Lastkraftwagen auf der Ennstal Straße).