(1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
(2) Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Aktenvermerks treten.
§ 16 DVG · DVG · Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
§ 16 Zu den §§ 77, 78 und 79 AVG
…Zu den §§ 77, 78 und 79 AVG § 16. Die §§ 77 und 78 AVG sowie § 79 AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden…
§ 4 GrekoG · GrekoG · Grenzkontrollgesetz
§ 4 Kundmachung von Verordnungen
…gemäß § 5 Hinweis- und Zusatztafeln anzubringen sind, gilt deren Anbringung als Kundmachung. Der Zeitpunkt der erfolgten Aufstellung ist in einem Aktenvermerk ( § 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG , BGBl. Nr. 51) festzuhalten.…
§ 41c PVG · PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 41c Verfahrensvorschriften
…Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten ( § 16 AVG ). (6) Die Aufsichtsbehörde kann im Fall einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in einer Personalvertretungsaufsichtssache…
§ 22 Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
…Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten ( § 16 AVG ).…
§ 5003 WVO · WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 5003
…der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Z 1 bis 4 sowie Z 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.…
§ 104g BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 104g Abstimmung und Stellung der Mitglieder
…Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten ( § 16 AVG ). (3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat das Recht, sich über…
§ 102 Abstimmung und Stellung der Mitglieder
…Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten ( § 16 AVG ). (3) Die Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat das Recht, sich über alle Gegenstände…
§ 207f Begutachtungskommission und Auswahlverfahren
…Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk gemäß § 16 AVG festzuhalten. (9) Die Begutachtungskommission hat die rechtzeitig eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet…
§ 22 SchFG · SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 22 Verordnungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht werden
…der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit ihrer Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. (2) Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, bei Unfällen und bei dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern sind hinsichtlich der…
§ 44 StVO 1960 · StVO 1960 · Straßenverkehrsordnung 1960
§ 44 § 44. Kundmachung der Verordnungen.
…anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk ( § 16 AVG ) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung…
§ 44b § 44b. Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen
…Behörde von der Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk ( § 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG , BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten. (3a) Von der Verpflichtung zur Verständigung der Behörde gemäß Abs. 3 ausgenommen sind die von den Organen des…
§ 44a § 44a. Vorbereitende Verkehrsmaßnahmen
…Anbringung der Bodenmarkierungen ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen; diese hat den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung oder Sichtbarmachung in einem Aktenvermerk ( § 16 AVG ) festzuhalten.…
§ 43 § 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
…der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk ( § 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG , BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten. (2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit…
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