(1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
(2) Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Aktenvermerks treten.
§ 16 DVG · DVG · Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
§ 16 Zu den §§ 77, 78 und 79 AVG
…Zu den §§ 77, 78 und 79 AVG § 16. Die §§ 77 und 78 AVG sowie § 79 AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden…
§ 41c PVG · PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 41c Verfahrensvorschriften
…Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG). (6) Die Aufsichtsbehörde kann im Fall einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in einer Personalvertretungsaufsichtssache…
§ 22 Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
…Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).…
§ 5003 WVO · WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 5003
…der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Z 1 bis 4 sowie Z 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.…
§ 22 SchFG · SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 22 Verordnungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht werden
…der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit ihrer Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. (2) Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, bei Unfällen und bei dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern sind hinsichtlich der…
§ 44 StVO 1960 · StVO 1960 · Straßenverkehrsordnung 1960
§ 44 Kundmachung der Verordnungen.
…anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk ( § 16 AVG ) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung…
§ 96 Besondere Rechte und Pflichten der Behörde.
…der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für die Ergreifung der Maßnahme zuständig, so sind die der Maßnahme entgegenstehenden Umstände in einem Aktenvermerk ( § 16 AVG ) festzuhalten. (Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2015) (2) Die Behörde hat mindestens alle fünf Jahre unter Beiziehung des…
§ 97 Organe der Straßenaufsicht
…und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk ( § 16 AVG ) festzuhalten. (5a) Die Organe der Straßenaufsicht während der bescheidmäßig vorgeschriebenen Begleitung von Sondertransporten sowie die im § 29 Abs. 3 genannten Soldaten und…
§ 44a Vorbereitende Verkehrsmaßnahmen
…Anbringung der Bodenmarkierungen ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen; diese hat den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung oder Sichtbarmachung in einem Aktenvermerk ( § 16 AVG ) festzuhalten.…
Rückverweise