Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
I. 1. Die Wort- und Zeichenfolge "und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B317 – B96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein)" der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21. Jänner 2019, Z11.0 66/06, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 7, ausgegeben am 15. Februar 2019, sowie durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. 1. Zu V61/2024 und V68/2024 werden jeweils die Haupt- sowie die ersten Eventualanträge zurückgewiesen.
2. Sämtliche Anträge werden zurückgewiesen, soweit sie die Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.420 (Kreuzungsbereich B317 - B96)" der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21. Jänner 2019, Z11.0 66/06, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 7, ausgegeben am 15. Februar 2019, sowie durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, begehren.
3. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Anträge
1. Mit dem zu V1/2024 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original)
"die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21.01.2019, GZ: 11.0 66/06, betreffend B317, Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, verlautbart in der Grazer Zeitung, Stück 7, ausgegeben am 15.02.2019, ihrem ganzen Inhalt nach als gesetzwidrig auf[…]heben,
in eventu:
für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, aus[…]sprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig war."
2. Mit dem zu V54/2024 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original)
"die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21.01.2019, GZ: 11.0 66/06, betreffend B317, Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, verlautbart in der Grazer Zeitung, Stück 7, ausgegeben am 15.02.2019, ihrem ganzen Inhalt nach als gesetzwidrig auf[…]heben,
in eventu:
die Wortfolge 'und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B317 – B96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein)' in §1 der vorgenannten Verordnung als gesetzwidrig auf[…]heben,
in eventu:
für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, aus[…]sprechen, dass die gesamte Verordnung, jedenfalls aber die Wortfolge 'und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B317 – B96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein)', gesetzwidrig war."
Mit den zu V121/2024, V128/2024 und V37/2025 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Anträgen stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Wesentlichen gleichlautende Anträge.
3. Mit dem zu V61/2024 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original)
"die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21.01.2019, GZ: 11.0 66/06, betreffend die B317 Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, verlautbart in der Grazer Zeitung, Stück 7, ausgegeben am 15.02.2019, in Richtung von Dürnstein nach Scheifling, als gesetzwidrig auf[…]heben,
in eventu:
für den Fall, dass diese Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, aus[…]sprechen, dass diese Verordnung in diesem Umfang gesetzwidrig war;
in eventu
die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21.01.2019, GZ11.066/06, betreffend die B317, Fahrverbot für Lastkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ihrem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig auf[…]heben;
in eventu
für den Fall, dass diese Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, aus[…]sprechen, dass diese Verordnung gesetzwidrig war".
Mit dem zu V68/2024 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark einen im Wesentlichen gleichlautenden Antrag für die entgegengesetzte Fahrtrichtung ("von Scheifling nach Dürnstein").
4. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt zu V60/2025, V63/2025, V70/2025, V71/2025 und V72/2025 weitere, dem Inhalt nach im Wesentlichen den unter Pkt. 2. wiedergegebenen Anträgen gleichlautende Anträge. Der Verfassungsgerichtshof führte zu diesen Anträgen im Hinblick auf §19 Abs3 Z4 VfGG kein weiteres Verfahren durch.
II. Rechtslage
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21. Jänner 2019, Z11.0 66/06, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"VERORDNUNG
Gemäß §43 Abs1 litb Zif. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt:
§1
Auf der B317 zwischen Scheifling und Dürnstein ist von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.420 (Kreuzungsbereich B317 - B96) und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbreich B317 – B96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (§52 lita Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten.
§2
Von diesem Verbot sind ausgenommen:
a) Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen;
b) Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung;
c) Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können;
d) Fahrten im Ziel- und Quellverkehr betreffend die Bezirke Murau, Murtal, Leoben, Tamsweg und St. Veit an der Glan, wobei diese Fahrten in einem zumindest überwiegend(en) Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen müssen oder wenn für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sind.
e) Fahren von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den angeführten Bezirken haben, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der angeführten Bezirke haben, wenn die vorgesehene Be- und Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist.
§3
Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
§4
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung folgenden Tag in Kraft.
§5
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30.9.2013, 11.0-66/2006, außer Kraft.
Der Bezirkshauptmann:
[…]"
2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), , lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) […]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
c)–d) […].
(1a)–(11) […]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
(1a)–(2a) […]
(2b) Bei Verordnungen (§43) einer Bezirksverwaltungsbehörde, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der Inhalt solcher Verordnungen ist zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in §52 angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist auf die entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan hinzuweisen.
(3)–(5) […]
[…]
§52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
1.–6d. […]
7a. 'FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE'
[Zeichen]
Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.
Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.
Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.
7b.–14b. […]
b) Gebotszeichen.
15.–22a. […]
c) Vorrangzeichen
23.–25b. […]
[…]
§54. Zusatztafeln.
(1) Unter den in den §§50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in §38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.
(2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.
(3)–(5) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark sind mehrere Verfahren aus Anlass von Beschwerden gegen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Murau anhängig, mit denen den Beschwerdeführern jeweils eine Übertretung des §52 lita Z7a StVO 1960 zur Last gelegt wird, weil sie zu einem jeweils näher bestimmten Zeitpunkt auf der B317 (zu V121/2024 bei Straßenkilometer 0,76, zu V1/2024 und V128/2024 bei Straßenkilometer 1,8, zu V54/2024 und V68/2024 bei Straßenkilometer 5,55 sowie zu V61/2024 und V37/2025 bei Straßenkilometer 11,4) als Lenker eines nach dem Kennzeichen jeweils näher bestimmten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen aufweise, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr" nicht beachtet hätten. Über die Beschwerdeführer wurde daher jeweils gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihnen ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2. Aus Anlass dieser Beschwerdeverfahren stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark ua die hg. zu V1/2024, V54/2024, V61/2024, V68/2024, V121/2024, V128/2024 und V37/2025 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Anträge, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21. Jänner 2019, Z11.0 66/06, als gesetzwidrig aufheben, jeweils samt Eventualanträgen.
2.1. In den – inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden – Anträgen wird jeweils nach Darstellung des Sachverhaltes zunächst darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark die angefochtene Verordnung in den Beschwerdeverfahren anzuwenden habe.
2.2. In der Folge legt das Landesverwaltungsgericht Steiermark seine Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst haben, dar:
2.2.1. Die auf §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 gestützte Verordnung sei gemäß §44 Abs2b StVO 1960 kundgemacht worden. Im Hinblick auf den in der Verordnung vorgesehenen umfangreichen Ausnahmekatalog sei die in dieser Bestimmung normierte Voraussetzung, dass sich der Inhalt der Verordnung nicht durch Straßenverkehrszeichen ausdrücken lasse, gegeben gewesen. Für die Kundmachung der angefochtenen Verordnung sei daher zutreffend die "Grazer Zeitung" als das gemäß §3 Abs2 Z2 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz vorgesehene Kundmachungsorgan gewählt worden.
§48 Abs1 StVO 1960 normiere ein Gebot der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit für Straßenverkehrszeichen, das im Hinblick auf die Bestimmung des §54 Abs2 StVO 1960 auch für Zusatztafeln gelte. Demnach müsse ein Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafel für einen herannahenden Fahrzeuglenker leicht und rechtzeitig erkennbar sein, sodass der Verordnungsinhalt vollständig erfasst werden könne. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bestünden Bedenken dagegen, dass diesem Gebot durch den Verweis auf das Kundmachungsorgan auf der Zusatztafel ("Lt. Grazer Zeitung vom 15.02.2019 Stk. 7/2019") entsprochen werde. Durch diesen Verweis werde nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass das verordnete Verbot einem Ausnahmekatalog (§2) unterliege, sodass die Angaben auf der Zusatztafel nicht leicht erkennen ließen, für welchen Personenkreis das Fahrverbot verordnet sei, und welche Verkehrsteilnehmer davon ausgenommen seien. Es scheine daher einem Lastkraftwagenfahrer nicht möglich und auch nicht zumutbar, den Inhalt der durch das Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafel kundgemachten Verordnung ohne Nachfrage bei der Behörde zu erkennen.
2.2.2. Die angefochtene Verordnung sei darüber hinaus nicht gesetzmäßig kundgemacht worden: §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21. Jänner 2019, Z11.0 66/06, lege den Geltungsbereich des angefochtenen Fahrverbotes "von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B317 – B96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein)" fest. Das Fahrverbot sei durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z7a StVO 1960 kundgemacht worden. Laut einer Stellungnahme der Straßenmeisterei Scheifling vom 15. Dezember 2023 befinde sich der exakte Anbringungsort des Straßenverkehrszeichens, welches den Beginn des Fahrverbotes im Bereich des Straßenkilometers 0,00 markieren sollte, bei Straßenkilometer 0,024 und damit 24 Meter von dem in der angefochtenen Verordnung festgelegten Geltungsbereich entfernt. Eine derart signifikante Abweichung führe nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung.
3. Die verordnungserlassende Behörde hat im Verfahren zu V1/2024 die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der im Wesentlichen auf ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend eine Vorgängerverordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau aus dem Jahr 2013 verwiesen wird.
In den Verfahren zu V121/2024, V128/2024 und V37/2025 wurden inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Äußerungen vorgelegt und mitgeteilt, dass die verordnungserlassende Behörde über keine weiteren auf die angefochtene Verordnung Bezug habenden Unterlagen verfüge. Dem Antragsvorbringen wird in den Äußerungen im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: Nach Ansicht der verordnungserlassenden Behörde werde durch die gewählte Kundmachungsform dem Gebot der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit iSd StVO 1960 entsprochen. Auch wenn der Ausnahmekatalog durch den Verweis auf das Kundmachungsorgan nicht sofort erkennbar sei, sei es jedem Fahrzeuglenker zumutbar, sich durch Nachfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Murau, durch Nachschau auf der Homepage der Behörde oder in der digitalen Ausgabe der Grazer Zeitung darüber zu informieren, für welchen Personenkreis das Fahrverbot gelte. Die verordnungserlassende Behörde habe überdies unterschiedliche Begleitmaßnahmen getroffen (Ankündigungstafeln über das Fahrverbot vor allen Kreuzungspunkten, Hinweisschilder über die jeweils letzte Umkehrmöglichkeit, Informationsblätter in mehreren Sprachen), um die Verkehrsbeschränkungen möglichst breit bekannt zu machen, weil das angefochtene Fahrverbot über die Bezirksgrenzen hinaus wirke. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass sich der Standort des Straßenverkehrszeichens bei der Ortseinfahrt Scheifling aus Fahrtrichtung Judenburg laut einer neuerlichen Ausmessung nicht bei Straßenkilometer 19,069, sondern bei Straßenkilometer 19,051 befinde. Diese Feststellung sei Grundlage für eine Adaptierung der angefochtenen Verordnung. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens werde diese außer Kraft gesetzt und neu erlassen. Die verordnungserlassende Behörde beantrage daher die Einstellung der Verfahren.
4. Die Steiermärkische Landesregierung hat weder eine Äußerung erstattet, noch auf die angefochtene Verordnung Bezug habende Akten vorgelegt.
5. Die Partei des dem zu V1/2024 protokollierten Antrag zugrundeliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie sich im Wesentlichen den Bedenken des antragstellenden Gerichtes anschließt.
IV. Erwägungen
Zu den zuV1/2024, V54/2024, V61/2024, V68/2024, V121/2024, V128/2024 und V37/2025 protokollierten Anträgen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die zu V1/2024, V54/2024, V61/2024, V68/2024, V121/2024, V128/2024 und V37/2025 protokollierten, in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Anträge
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg mwN). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg ).
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21. Jänner 2019, Z11.0 66/06, wurde in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 7, ausgegeben am 15. Februar 2019, sowie durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität erreicht hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.3. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.4. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21. Jänner 2019, Z11.0 66/06, wird auf der B317 – in den Bereichen von Straßenkilometer 19,069 bis Straßenkilometer 19,420 sowie von Straßenkilometer 0,00 bis Straßenkilometer 22,862 – ein Fahrverbot in beiden Fahrtrichtungen für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen verordnet.
1.4.1. Mit dem zu V1/2024 protokollierten Hauptantrag wird diese Verordnung zur Gänze angefochten. Diesem Antrag liegt ein Beschwerdeverfahren zugrunde, in welchem dem Beschwerdeführer eine Übertretung des §52 lita Z7a StVO 1960 auf der B317, bei Straßenkilometer 1,8 in Fahrtrichtung Wien, zur Last gelegt wird.
Die Verordnung ist daher jedenfalls präjudiziell, soweit sie für den Bereich von Straßenkilometer 0,00 bis Straßenkilometer 22,862 in Fahrtrichtung Wien ein Fahrverbot anordnet. Soweit sich der Antrag darüber hinaus auch auf die Fahrtrichtung Kärnten bezieht, betrifft er zwar eine Bestimmung, die im Anlassfall offenkundig nicht präjudiziell ist, die aber angesichts der Formulierung des Verordnungstextes ("in beiden Richtungen") in einem nicht trennbaren Regelungszusammenhang steht. Ein solcher Regelungszusammenhang ist auch hinsichtlich der ebenfalls vom Antrag umfassten §§2 bis 5 der angefochtenen Verordnung anzunehmen: §1 und §2 der angefochtenen Verordnung normieren ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, bei dem Regel und Ausnahme als eine Einheit anzusehen sind (idS etwa VfSlg und ). Auf Grund der unmittelbaren Verknüpfung von Regel und Ausnahme sowie den damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen hinsichtlich anderer Fahrverbote (§3), über das In-Kraft-Treten der angefochtenen Verordnung (§4) und über das Außer-Kraft-Treten einer anderen Verordnung stehen all diese Bestimmungen jedenfalls in einem so konkreten Regelungszusammenhang, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass im Fall des Zutreffens der Bedenken eine Aufhebung all dieser Bestimmungen erforderlich sein könnte (vgl auch VfSlg , , 20.245/2018, 20.248/2018).
Soweit sich der Antrag auch auf den Geltungsbereich von Straßenkilometer 19,069 bis Straßenkilometer 19,420 bezieht, umfasst er aber eine Bestimmung, die im Anlassfall offenkundig nicht präjudiziell und auch offensichtlich trennbar ist (vgl VfSlg 20.251/2018).
1.4.2. Auch mit den zu V54/2024, V121/2024, V128/2024 und V37/2025 protokollierten Hauptanträgen wird jeweils die Verordnung zur Gänze angefochten. Diesen Anträgen liegen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Murau zugrunde, mit welchen den Beschwerdeführern jeweils eine Übertretung des §52 lita Z7a StVO 1960 auf der B317 (zu V54/2024 bei Straßenkilometer 5,55, zu V121/2024 bei Straßenkilometer 0,76 und zu V37/2025 bei Straßenkilometer 11,4, jeweils in Fahrtrichtung Klagenfurt, sowie zu V128/2024 bei Straßenkilometer 1,8, in Fahrtrichtung Wien) zur Last gelegt wird.
Die Verordnung ist daher auch in diesen Verfahren jedenfalls präjudiziell, soweit sie für den Bereich von Straßenkilometer 0,00 bis Straßenkilometer 22,862 ein Fahrverbot – zu V54/2024, V121/2024 und V37/2025 jeweils in Fahrtrichtung Klagenfurt und zu V128/2024 in Fahrtrichtung Wien – anordnet. Soweit sich die Anträge darüber hinaus auch auf die jeweils entgegengesetzte Fahrtrichtung beziehen, betreffen sie zwar Bestimmungen, die in den Anlassfällen offenkundig nicht präjudiziell sind, die aber angesichts der Formulierung des Verordnungstextes ("in beiden Richtungen") in einem nicht trennbaren Regelungszusammenhang stehen. Ein solcher Regelungszusammenhang ist auch hinsichtlich der ebenfalls von den Anträgen umfassten §§2 bis 5 der angefochtenen Verordnung anzunehmen (siehe dazu bereits oben, Pkt. 1.4.1.).
Soweit sich die Anträge auch auf den Geltungsbereich von Straßenkilometer 19,069 bis Straßenkilometer 19,420 beziehen, umfassen sie aber eine Bestimmung, die in den Anlassfällen offenkundig nicht präjudiziell und offensichtlich trennbar ist (vgl VfSlg 20.251/2018).
1.4.3. Mit den zu V61/2024 und V68/2024 protokollierten Hauptanträgen wird zwar ebenfalls jeweils die gesamte Verordnung angefochten, zu V61/2024 jedoch ausschließlich bezogen auf die Fahrtrichtung Scheifling (Wien) und zu V68/2024 ausschließlich bezogen auf die Fahrtrichtung Dürnstein (Kärnten). Mit dem jeweils ersten Eventualantrag wird die Feststellung beantragt, dass die Verordnung in diesem Umfang gesetzwidrig war. Wie sich bereits aus den Ausführungen unter Pkt. 1.4.1. ergibt, stehen die beiden Fahrtrichtungen angesichts der Formulierung des Verordnungstextes ("in beiden Richtungen") in einem nicht trennbaren Regelungszusammenhang. Die Haupt- und ersten Eventualanträge zu V61/2024 und V68/2024 erweisen sich daher als zu eng gefasst.
Mit den jeweils zweiten Eventualanträgen wird die Aufhebung der gesamten Verordnung beantragt. Den Anträgen liegen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Murau zugrunde, mit welchen den Beschwerdeführern jeweils eine Übertretung des §52 lita Z7a StVO 1960 auf der B317 (zu V61/2024 bei Straßenkilometer 11,4, in Fahrtrichtung Wien, zu V68/2024 bei Straßenkilometer 5,55, in Fahrtrichtung Klagenfurt) zur Last gelegt wird.
Die Verordnung ist daher auch in diesen Verfahren jedenfalls präjudiziell, soweit sie für den Bereich von Straßenkilometer 0,00 bis Straßenkilometer 22,862 – in Fahrtrichtung Wien (V 61/2024) bzw in Fahrtrichtung Klagenfurt (V 68/2024) – ein Fahrverbot anordnet. Soweit sich die Anträge darüber hinaus auch auf die jeweils entgegengesetzte Fahrtrichtung beziehen, betreffen sie zwar Bestimmungen, die in den Anlassfällen offenkundig nicht präjudiziell sind, die aber angesichts der Formulierung des Verordnungstextes ("in beiden Richtungen") in einem nicht trennbaren Regelungszusammenhang stehen. Ein solcher Regelungszusammenhang ist auch hinsichtlich der ebenfalls von den Anträgen umfassten §§2 bis 5 der angefochtenen Verordnung anzunehmen (siehe dazu bereits oben, Pkt. 1.4.1.).
Soweit sich die Anträge auch auf den Geltungsbereich von Straßenkilometer 19,069 bis Straßenkilometer 19,420 beziehen, umfassen sie aber eine Bestimmung, die in den Anlassfällen offenkundig nicht präjudiziell und offensichtlich trennbar ist (vgl VfSlg 20.251/2018).
1.5. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Hauptanträge zu V1/2024, V54/2024, V121/2024, V128/2024 und V37/2025, sowie die jeweils zweiten Eventualanträge zu V61/2024 und V68/2024, soweit damit die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21. Jänner 2019, Z11.0 66/06, hinsichtlich des Geltungsbereiches von Straßenkilometer 0,00 bis Straßenkilometer 22,862 angefochten wird, als zulässig. Soweit diese Anträge auch den Geltungsbereich von Straßenkilometer 19,069 bis Straßenkilometer 19,420 umfassen, sind sie unzulässig. Die Haupt- und ersten Eventualanträge zu V61/2024 und V68/2024 sind zu eng gefasst und daher ebenfalls unzulässig. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die (weiteren) Eventualanträge.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Soweit zulässig, sind die Anträge auch begründet.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark bringt zunächst vor, dass die Kundmachung der angefochtenen Verordnung gesetzwidrig erfolgt sei, weil sie nicht dem Gebot der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit iSd §§48 Abs1 und 54 Abs2 StVO 1960 entspreche. Durch den bloßen Verweis auf das Kundmachungsorgan auf der Zusatztafel ("Lt. Grazer Zeitung vom 15.02.2019 Stk. 7/2019") sei nicht erkennbar, dass das Fahrverbot einem Ausnahmekatalog unterliege. Darüber hinaus sei die angefochtene Verordnung auch auf Grund einer signifikanten Abweichung des Anbringungsortes des Straßenverkehrszeichens von dem in der Verordnung festgelegten Geltungsbereich nicht gesetzmäßig kundgemacht worden.
2.2.1. Verordnungen, die auf Grund des §43 StVO 1960 erlassen werden, sind gemäß §44 Abs1 StVO 1960 durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierun-gen kundzumachen, sofern sich aus dem Gesetz keine andere Kundmachungsform ergibt. Bei Verordnungen einer Bezirksverwaltungsbehörde, die sich durch Stra-ßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, ist jedoch gemäß §44 Abs2b StVO 1960 der "Inhalt solcher Verordnungen [...] zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in §52 angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist auf die entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan hinzuweisen."
Unter Verordnungen, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken las-sen, sind jedenfalls solche Verordnungen zu verstehen, die ein Fahrverbot mit um-fangreichem Ausnahmekatalog regeln, der sich auf einer Zusatztafel iSd §54 Abs2 StVO 1960 nicht leicht verständlich ausdrücken lässt (VfSlg 15.749/2000).
2.2.2. Bei der angefochtenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21. Jänner 2019, Z11.0 66/06, handelt es sich angesichts des umfangreichen Ausnahmekataloges in §2 um eine solche Verordnung. Für ihre Kundmachung wurde daher – abgesehen von der Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln – zutreffend die "Grazer Zeitung" als das gemäß §3 Abs2 Z2 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz vorgesehene Kundmachungsorgan gewählt.
Durch den bloßen Hinweis auf die Fundstelle der Verordnung im Kundmachungsorgan auf der Zusatztafel ergibt sich jedoch nicht, dass der Geltungsbereich des Verbotes eingeschränkt ist. Anders als in dem der Entscheidung VfSlg 15.749/2000 zugrunde liegenden Fall ist im vorliegenden Fall aus der Zusatztafel in keiner Weise ersichtlich, dass das Fahrverbot einem Ausnahmekatalog unterliegt. Damit entspricht die Kundmachung der angefochtenen Verordnung nicht den Anforderungen des §44 Abs2b StVO 1960, weil sich deren Inhalt (das Bestehen von Ausnahmen) nicht aus den sie kundmachenden Straßenverkehrszeichen ergibt. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21. Jänner 2019, Z11.0 66/06, ist schon aus diesem Grund gesetzwidrig, sodass auf die weiteren Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht mehr einzugehen ist.
2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg 7376/1974, 16.929/2003, 16.989/2003, 17.057/2003, 18.227/2007, 19.166/2010, 19.698/2012).
Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die im Antrag dargelegten Bedenken nicht bestehen, genügt es, lediglich die in den Beschwerdeverfahren präjudizielle Wortfolge "und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B317 – B96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein)" aufzuheben. Das darüber hinaus gehende Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verordnung erweist sich insofern als unbegründet.
Zu den zu V60/2025, V63/2025, V70/2025, V71/2025 und V72/2025 protokollierten Anträgen
Da diese Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark – soweit sie zulässig sind – den zu V1/2024, V54/2024, V61/2024, V68/2024, V121/2024, V128/2024 und V37/2025 protokollierten Anträgen im Wesentlichen gleichen, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG davon abgesehen, ein weiteres Verfahren in diesen Rechtssachen durchzuführen. Dies erfolgt im Hinblick darauf, dass die in den Verfahren über die Anträge V60/2025, V63/2025, V70/2025, V71/2025 und V72/2025 aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über die sonstigen Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bereits geklärt sind (vgl VfSlg 20.244/2018).
V. Ergebnis
1. Die Wort- und Zeichenfolge "und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B317 – B96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein)" der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21. Jänner 2019, Z11.0 66/06, ist als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz BVG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z7 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz.
2. Zu V61/2024 und V68/2024 sind jeweils die Haupt- sowie die ersten Eventualanträge zurückzuweisen.
3. Sämtliche Anträge sind zurückzuweisen, soweit sie die Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.420 (Kreuzungsbereich B317 - B96)" der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21. Jänner 2019, Z11.0 66/06, begehren.
4. Im Übrigen sind die Anträge abzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.