Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Eilenberger-Haid und Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , **, und 2. C* B* , **, Hard- und Softwaretechniker, beide **, beide vertreten durch Mag. Stefan Hutecek und Mag. a Katja Pfeiffer, Rechtsanwälte in Herzogenburg, gegen die beklagte Partei D* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder&Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 100.280,36 samt Zinsen, über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Sankt Pölten vom 30.4.2026, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es als Zwischenurteil lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien EUR 100.280,36 samt 4 % Zinsen seit 1.5.2025 zu zahlen, ist nicht verjährt."
Die Entscheidung über die Kosten erster und zweiter Instanz bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen (die bekämpften Feststellungen sind hervorgehoben und mit [F1] bis [F3] bezeichnet):
Die Kläger beauftragten die Beklagte im Jahr 2009 als Generalunternehmerin mit der Errichtung eines Einfamilienhauses in Holzriegelbauweise zu Wohnzwecken ( Haus ). Die Arbeiten der Beklagten umfassten vereinbarungsgemäß auch die Herstellung der Fassade, den Einbau der Fensterbretter und deren Anbindung bzw die Spenglerarbeiten.
Nach Fertigstellung des Hauses im Jahr 2010 nahm die Beklagte gemeinsam mit dem Unternehmen E* die Sanierung aller Fenster vor, weil es bei zwei Fenstern zu Wassereintritten aufgrund des mangelhaften Einbaus durch die Beklagte gekommen war.
Im September 2021 stellten die Kläger erstmals mehrere mit freiem Auge erkennbare Risse und schwärzliche Flecken an der Fassade ihres Hauses fest. An Teilen der Fassade wölbte sich der Putz, wodurch es zu Blasenbildung und Putzablösungen kam. Die Kläger kontaktierten daher die Baumeisterin Dipl. Ing. F* G* ( Baumeisterin [deren Vater DI H* G* hatte das Bauvorhaben ursprünglich begleitet und war mittlerweile in Pension gegangen; Anm. des Berufungsgerichtes; s. ON 10.4 S 10] ), die das Haus besichtigte und den Klägern mitteilte, dass sie deren Problem an den Geschäftsführer der Beklagten weiterleiten und sich dieser mit den Klägern in Verbindung setzen werde. Eine Schadensursache teilte sie den Klägern zu diesem Zeitpunkt nicht mit, erklärte ihnen aber, dass der Schaden durch die Beklagte besichtigt werden müsse und eine Sanierung erforderlich sei. Sie teilte ihnen auch mit, dass die Kante im Bereich des Überbaus besser errichtet hätte werden müssen, genauere Umstände der Sanierung besprach die Baumeisterin mit den Klägern nicht.
Die Baumeisterin schrieb in der Folge am 24.9.2021 ein E-Mail mit folgendem Inhalt an den Geschäftsführer der Beklagten ( Geschäftsführer ):
„ Sehr geehrter Herr I*,
leider gibt es bezüglich BV B* schlechte Nachrichten. Es gibt erhebliche Fassadenschäden sowohl auf der Wetterseite als auch auf der abgewandten Seite (weniger). Es löst sich der Putz und Feuchteschäden an der Vorsprungunterseite und erhebliche Risse sind in der Fassade (tw. Schwindrisse teils sicher auch Bewegungsrisse) ersichtlich. Ich bitte Sie um Kontaktaufnahme mit Familie B* […], um sich vor Ort ein persönliches Bild zu machen.
Wenn es möglich ist, würde ich auch dazu stoßen um weitere Vorgehensweise zu besprechen,
Bitte um Rückmeldung,
vielen Dank, […] “
Dieses E-Mail sendete die Baumeisterin in Kopie auch an den Zweitkläger, der das E-Mail und dessen Inhalt ebenfalls zeitnah zur Kenntnis nahm.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt war den Klägern klar und bewusst, dass es sich bei dem von ihnen an ihrem Eigenheim wahrgenommenen Schadensbild um erhebliche Fassadenschäden, Putzablösungen, Feuchteschäden und erhebliche (teils Schwind- und teils Bewegungs-)Risse in der Fassade handelte, die saniert werden mussten.
[F1] Sie wussten zu diesem Zeitpunkt bereits ebenfalls, dass sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Fassade und deren Unterbau von der Beklagten bzw von deren Subunternehmern ausgeführt worden waren und dass sohin nur diese als Verursacher der Schäden in Frage kam.
Im Dezember 2021 besichtigten der Geschäftsführer gemeinsam mit Dipl.-Ing. H* G*, dem Vater und Vorgänger der Baumeisterin, das Haus und dessen Fassade.
[F2] Dabei erklärte der Geschäftsführer den Klägern , dass davon ausgegangen werden könne, dass die Risse in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einer allfälligen mangelhaften Leistungserbringung der Beklagten stehen würden, sondern nach dieser Zeit vorkommen könnten. Der Geschäftsführer bestritt jedes Verschulden der Beklagten.
[F3] Dipl.-Ing. H* G* und der Geschäftsführer teilten den Klägern anlässlich dieses Termins im Dezember 2021 überdies mit, dass eine Sanierung der gesamten Fassade erforderlich sei, und war dies den Klägern spätestens ab diesem Zeitpunkt klar und bewusst.
Die Kläger und der Geschäftsführer kamen überein, dass sich die Beklagte im Frühjahr 2022 bei den Klägern melden und ein Sanierungsangebot unterbreiten werde, weil eine Sanierung der Fassade im Winter ohnehin nicht möglich sei. Das Angebot sollte die Sanierung der gesamten Fassade umfassen.
Die Beklagte meldete sich jedoch in weiterer Folge bei den Klägern nicht, legte also weder einen Kostenvoranschlag für die Sanierung noch ein Sanierungskonzept oder Ähnliches vor. Mehrere Versuche der Erstklägerin, den Geschäftsführers zu erreichen, blieben erfolglos.
Im April 2022 sprach die Erstklägerin den Geschäftsführer nochmals auf ein Sanierungsangebot an. Dieser sicherte ihr die Vorlage eines solchen binnen ein bis zwei Wochen zu und erklärte ihr, dass nicht der gesamte Schaden auf die Arbeiten der Beklagten zurückzuführen sei und diese daher auch nicht für den gesamten Schaden aufkommen werde. Ein Angebot übermittelte die Beklagte an die Kläger in der Folge abermals nicht.
Die Kläger fassten daher den Entschluss, ein anderes Unternehmen mit der Sanierung der Fassade zu beauftragen, und kontaktierten dazu 2024 ein Unternehmen [Anm: J*] , das im Herbst 2024 eine erste Besichtigung des Hauses vornahm. Dieses Unternehmen wies die Kläger darauf hin, dass ein Haus in diesem Alter nicht derartige Risse aufweisen sollte, und empfahl einen Sachverständigen zu beauftragen. Im Jänner 2025 beauftragten die Kläger einen Sachverständigen mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme (./F), in der der Sachverständige im Jänner 2025 zu folgender Schlussfolgerung kam:
„ Aus technischer Sicht sind Mängel und Schäden am Wärmedämmverbundsystem sowie an der statischen Holzkonstruktion deutlich erkennbar. Sämtliche Mängel sind mit Ausführungs- und Planungsfehlern zu begründen. Die Mängel waren bereits bei der Übergabe vorhanden. Die Gesamtgebrauchstauglichkeit wurde nicht erreicht. Im Zuge der Gutachten Erstellung und des Lokalaugenscheines konnte eine deutliche Absenkung des Vorbaus erkannt werden. Der SACHVERSTÄNDIGE nimmt dies zum Anlass und meldet Gefahr in Verzug an. Die statische Lastabtragung ist nicht mehr auf Grund der massiven Verfaulung bei diesem Bauteil gegeben und muss explizit kontrolliert werden. “
Den Klägern war vor der Beauftragung des Unternehmens J* nicht bewusst, dass das ab 2021 von ihnen bemerkte Schadensbild auch von der Unterkonstruktion des Hauses ausgehen könnte. Sie gingen davon aus, dass Wasser von außen über die Risse in die Fassade eindringt und die Feuchtigkeitsschäden verursacht. Dass das Schadensbild nicht nur mit der Außenhülle und damit der Fassade des Hauses zusammenhängt, sondern eine andere Ursache bestehen könnte, teilte den Klägern im Herbst 2024 erstmals die Firma J* mit.
Die Kläger begehrten mit Klage vom 20.5.2025 (aufgeschlüsselt) EUR 100.280,36 samt Zinsen für mehrere Schäden an der Fassade (ON 1, S 3) und brachten – soweit hier relevant – zusammengefasst vor, ihr Anspruch sei nicht verjährt. Erst durch das Gutachten des von ihnen im Jänner 2025 beauftragten Sachverständigen hätten sie ausreichend Kenntnis von Schaden und Schädiger gehabt. 2021 und 2022 sei es bloß um die Sanierung von einigen Rissen an der Fassade gegangen, dadurch sei daher die Verjährungsfrist noch nicht ausgelöst worden. Es hätte sie damals auch noch keine Erkundigungspflicht getroffen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete – soweit hier relevant – ein, die Kläger hätten schon 2021 und 2022 ausreichend Kenntnis von Schaden und Schädiger gehabt. Darüber hinaus hätte sie auch eine Erkundigungspflicht getroffen: Das Zuwarten von über drei Jahren bis zur Einholung eines Gutachtens stelle eine Verletzung dieser Pflicht dar und führe dazu, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Klagseinbringung verjährt gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Kläger zum Kostenersatz.
Dabei ging es vom oben auszugsweise wiedergegebenen sowie auf Seiten 1 bis 2 und 4 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, der Anspruch der Kläger sei verjährt, weil die Kläger bereits im September 2021 ausreichende Anhaltspunkte dafür gehabt hätten, dass wesentliche Mängel und Schäden an der Fassade vorhanden seien, die ein Handeln erforderlich gemacht hätten. Die Kläger hätten daher unverzüglich ein Gutachten einholen müssen und hätten so innerhalb von maximal zwölf Wochen Gewissheit über Ursache und Ausmaß des Schadens gehabt. Die im Mai 2025 eingebrachte Klage sei sohin nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht worden.
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung (samt Aktenwidrigkeit) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
1.1 Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]).
1.2 Anstelle der bekämpften Feststellungen zu [F1] bis [F3] begehren die Kläger folgende Ersatzfeststellungen ( Hervorhebung der Abweichungen durch das Berufungsgericht ):
[E1] „Sie wussten zu diesem Zeitpunkt bereits ebenfalls, dass sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Fassade und deren Unterbau von der beklagten Partei bzw. von deren Subunternehmen ausgeführt worden waren und dass sohin nur diese als allfällige Verursacher der Schäden in Frage kam.“
[E2] „Dabei erklärte der Geschäftsführer der Erstklägerin , […]“
[E3] „DI H* G* und der Geschäftsführer der beklagten Partei teilten der Erstklägerin anlässlich dieses Termins im Dezember 2021 überdies mit, dass eine Sanierung der besichtigten Schäden an der Fassade erforderlich sei und war dies den Klägern spätestens ab diesem Zeitpunkt klar und bewusst.“
1.3.1 Zu [E1] argumentieren die Kläger, aus der Feststellung des Erstgerichts, wonach die Baumeisterin den Klägern 2021 keine Schadensursache mitgeteilt habe – was sich aus aus dem E-Mail ./1 ergebe –, ergebe sich, dass den Klägern 2021 nicht bekannt gewesen sei, dass die festgestellten Schäden tatsächlich von der Beklagten verursacht worden seien.
Auf andere Beweisergebnisse beziehen sich die Kläger diesbezüglich nicht. Damit gelingt es ihnen nicht, Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgericht zu wecken, kann doch bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (vgl RS0043175).
Bereits an dieser Stelle ist aber festzuhalten, dass einerseits die Berufung (III.2.2, letzter Satz) davon ausgeht, dass den Klägern im Herbst/Winter 2021 für den Fall , dass eine mangelhafte oder fehlerhafte Ausführung von Fassade und Unterbau vorlag, auch bekannt war, dass eine solche nicht durch andere Werkunternehmer (Vertragspartner) als durch die Beklagte oder deren Subunternehmer herbeigeführt worden sein konnte; nichts anderes strebt sie offenbar durch den Einschub des Wortes „allfällige“ an. Andererseits wird mit dem bekämpften Satz auch keine andere Tatsache ausgedrückt, was sich schon aus der Formulierung „ sohin “ und daraus ergibt, dass das Erstgericht auch in seiner Beweiswürdigung ein Sonderwissen der Kläger über mögliche (schuldhaft) mangelhafte Arbeiten der Beklagten oder ihrer Subunternehmer bei der Errichtung der Fassade und des Unterbaus nicht erwähnt. Die Feststellung sagt damit nichts darüber aus, ob/dass die Kläger bereits im Jahr 2021 wussten, dass andere Schäden als die an der Fassade sichtbaren vorlagen und/oder dass die sichtbaren und allfällige nicht sichtbare Schäden auf einer (schuldhaft) mangelhaften Werkleistung durch die Beklagte beruhten; für eine solche Feststellung fehlten auch Beweisergebnisse.
1.3.2 Zu [E2] verweisen die Kläger auf die Aussagen des Zweitklägers (ON 10, S 11) und des Geschäftsführers (ON 10, S 16 drittletzter Absatz), wonach beim Termin im Dezember 2021 ausschließlich die Erstklägerin, nicht aber der Zweitkläger anwesend gewesen sei. Die bekämpfte Feststellung sei daher aktenwidrig.
Auf die Frage, ob beide Kläger bei diesem Gespräch anwesend waren oder nur die Erstklägerin, kommt es hier – wie zu zeigen sein wird – nicht an.
1.3.3 Zu [E3] argumentieren die Kläger, aus den der bekämpfen Feststellung vom Erstgericht zugrunde gelegten Aussagen des Geschäftsführers und der Baumeister ergebe sich gerade nicht, dass die Kläger darüber aufgeklärt worden seien, dass eine Sanierung der gesamten Fassade erforderlich sei. Bei den Gesprächen zwischen den genannten Personen sei es immer nur um die Sanierung der Risse gegangen. Dies ergebe sich auch aus Beilage ./1.
Aus den Aussagen der zu diesem Punkt Einvernommenen ist für die Kläger nichts gewonnen. Die Erstklägerin hat zur Frage, worüber sie 2021 konkret aufgeklärt wurde, nicht ausgesagt, es sei nur die (Sanierung der) Risse gesprochen worden (ON 10.4, S 5f), vielmehr machte sie dazu keine Angaben. Der Zweitkläger sagte dazu aus, sich nicht erinnern zu können, ob über die Schäden in jener Deutlichkeit gesprochen wurde, wie es in Beilage ./1 festgehalten ist (ON 10.4, S 10). Der Geschäftsführer hatte an die Gesprächsinhalte ebenfalls keine genaue Erinnerung (ON 10.4, S 14) und die Baumeisterin sagte dazu aus, es sei über die Sanierung der Risse gesprochen worden und sie habe darunter verstanden, man müsse sich ansehen, wie tief die Risse seien, woher diese kämen, wie man das sanieren könne und wie der Unterbau genau ausgestaltet sei, um dann die richtige Vorgehensweise bei der Sanierung zu wählen. Diese Beweisergebnisse reichen nicht aus, um Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 6 ff) zu wecken (vgl ←1.3.1 ).
1.4 Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes zu F1 und F3 und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).
2.1 In ihrer Rechtsrüge wenden sich die Kläger gegen die Ansicht des Erstgerichts, wonach ihr Anspruch verjährt sei.
2.2.1Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen Verjährungsregeln gemäß § 1489 ABGB binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524; RS0034378). Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (RS0034547). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten aber nicht in allen Einzelheiten bekannt sein (RS0034524 [T24]). Aus den bekannten Umständen muss schlüssig ein Zusammenhang zwischen einem Fehlverhalten oder einer Pflichtverletzung des Schädigers und dem Schaden hergestellt werden können (RS0034366 [T28]).
2.2.2Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihre Kenntnis zwar nicht zu ersetzen (RS0034459 [T1]). Der Geschädigte darf sich aber auch nicht rein passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von die Ersatzpflicht begründenden Umständen eines Tages zufällig Kenntnis erhält (RS0065360 [T3]; RS0034459 [T2]). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RS0034327 [T1]).
2.2.3Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden (RS0034327 [T1]; RS0034374 [T26]; RS0034603 [T22] ua). Eine Erkundigungsobliegenheit ist dann zu bejahen, wenn konkrete Verdachtsmomentebestehen, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden (RS0034327 [T21, T42]). Nach herrschender Ansicht wird eine Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens im Allgemeinen verneint (RS0034327 [T33]); ausnahmsweise kann aber, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch - nach einer gewissen Überlegungsfrist - die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden (RS0113916 [T4]).
2.2.4Im hier zu beurteilenden Fall entdeckten die Kläger im September 2021 Risse an der Fassade und verhielten sich nicht untätig, sondern kontaktierten bereits im Herbst 2021 die fachkundige Baumeisterin, die sich die Risse ansah und zum Schluss kam, die Beklagte beizuziehen. Auch die Beklagte besichtigte die Risse und teilte – wie auch die Baumeisterin – den Klägern mit, dass eine Sanierung der Fassade, nicht bloß der Risse, angezeigt sei. Die Streitteile kamen auch im Dezember 2021 überein, dass die Beklagte ein Sanierungskonzept vorlegen solle; zu dieser Zeit vertrat die Beklagte – welche den Klägern als fachkundig erscheinen musste – diesen gegenüber die Meinung, die Risse seien nicht auf eine mangelhafte Leistung der Beklagten zurückzuführen sondern könnten nach einer solchen Zeit vorkommen; die Beklagte bestritt auch jedes Verschulden an den Mängeln. Die Kläger mussten zu diesem Zeitpunkt also davon ausgehen, dass die Beklagte nicht die „Schädigerin“ ist. Insgesamt lagen für die Kläger (als Laien) zu diesem Zeitpunkt noch keine annähernd hinreichend konkreten Verdachtsmomente einerseits für das später im Privatgutachten zutage getretene Ausmaß der Schäden und andererseits für deren schuldhafte Verursachung durch die Beklagte - iS einer Abweichung vom vertraglich Geschuldeten - und somit auch für eine (schuldhafte) Nichteinhaltung von Verhaltens- oder Vertragspflichten durch die Beklagte (vgl RS0034327 [T21]) vor. Sie wussten zwar, dass „erhebliche Fassadenschäden“ - wie sich lösender Putz, Feuchteschäden an der Vorsprungunterseite und „erhebliche Risse“ (./1 vom 24.2.2021) - vorlagen, allerdings wussten sie über die Ursache für die Schäden nicht Bescheid, äußerte sich ihnen gegenüber doch die Beklagte dazu lediglich dahin, dass solche Schäden „nach dieser Zeit vorkommen könnten“. Die Feststellung, dass als Verursacher der Schäden nur die Beklagte und/oder deren Subunternehmer infrage kämen (US 4f; als [F1] bekämpft), kann daran nichts ändern, ist aus dieser doch lediglich abzuleiten, dass die Kläger Kenntnis davon hatten, dass nur die Beklagte (bzw deren Subunternehmer) an der Fassade gearbeitet hatte ( s. dazu näher ←1.3.1 ). Darüber hinaus steht fest, dass den Klägern noch 2024, vor Beauftragung des Unternehmens J*, nicht bewusst war, dass das ab 2021 von ihnen bemerkte Schadensbild auch von der Unterkonstruktion des Hauses ausgehen könnte; sie gingen davon aus, dass Wasser von außen über die Risse in die Fassade eindringt und die Feuchtigkeitsschäden verursacht. Dass die Beklagte auch rechtswidrig und schuldhaft für die damals vorliegenden Mängel verantwortlich zeichnen könnte, war den Klägern – mangels Kenntnis über die Mangelursache – somit nicht bekannt.
Sie wären zum damaligen Zeitpunkt (Dezember 2021) auch nicht verhalten gewesen, die Schäden von einer fachkundigen Person überprüfen zu lassen, um so Kausalität und Umfang derselben beurteilen zu können, weil sie doch damals noch nicht davon ausgehen mussten, dass die Beklagte als Schädigerin verantwortlich für die Mängel ist, hatte diese doch jede mangelhafte Leistungserbringung verneint und damit jede Verantwortung abgelehnt. Erst aus der Erklärung des Geschäftsführers „ im April “ 2022, wonach „ nicht der gesamte Schaden “ auf die Beklagte zurückzuführen sei und diese daher „ auch nicht für den gesamten Schaden aufkommen “ werde, hätten die Kläger mit einiger Sicherheit ableiten können, dass die Beklagte doch für das Auftreten zumindest eines Teils der Mängel verantwortlich sein könnte. Frühestensdurch diese Umstände – einschließlich dessen, dass die Beklagte trotz Zusage ein Sanierungskonzept nach wie vor nicht vorlegte – wären die Kläger nach einer angemessenen Überlegungsfrist (iSv RS0034327 [T10, T26, T33]; RS0113916 [T4]) von zumindest rund zwei Wochen gehalten gewesen, weitere Nachforschungen anzustellen und innerhalb einer weiteren Woche einen geeigneten Privatsachverständigen zu finden und mit der – allenfalls kostspieligen – Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Dieser hätte weiters wohl zumindest sechs Wochen für die Erstellung eines Gutachtens und dessen Übermittlung an die Kläger aufwenden dürfen, ohne dass die Kläger dies hätten urgieren müssen. Den Klägern wären somit in jedem Fall rund neun Wochen ab dem Zeitpunkt, als die Beklagte ihnen bekanntgab, sich möglicherweise und nur teilweise in der Verantwortung – also als Schädigerin – zu sehen, für die Klagseinbringung einzuräumen gewesen.
Der Geschäftsführer räumte erstmals „im April 2022“ eine Verantwortung der Beklagten ein, wobei das genaue Datum nicht feststeht. Selbst wenn man zu Lasten der Kläger vom 1. April 2022 ausgehen wollte, hätte somit die Verjährung frühestens neun Wochen später, also Anfang Juni, jedenfalls aber nicht bereits im Mai 2022 zu laufen begonnen. Die Klage vom 20. Mai 2025 wurde somit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht. Die Schadenersatzansprüche der Kläger waren zum Zeitpunkt der Klagseinbringung daher nicht verjährt.
Dass die Kläger erst erheblich später zur tatsächlichen Beauftragung eines anderen Unternehmens im Herbst 2024 bzw zur Einholung eines Privatgutachten zu Kausalität und Umfang der Schäden im Jänner 2025 schritten, ändert daran nichts, liegen diese Zeiten doch innerhalb der Verjährungsfrist.
3. Der Berufung war daher Folge zu geben und in Abänderung des Ersturteils mit Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO auszusprechen, dass der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt ist. Auf die von den Klägern geltend gemachten rechtlichen Feststellungsmängel (Berufung II.), die alle Fragen der Verjährung betreffen, war nicht weiter einzugehen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO (1 Ob 200/23b).
Da die Verjährungsfrage wie dargelegt nur fallbezogen beantwortet werden konnte, ist der weitere Rechtszug nicht zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO).
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