JudikaturOGH

RS0034378 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2025

Musste der Geschädigte bestimmte Unfallsfolgen nicht als wahrscheinlich betrachten, so beginnt für die dadurch bedingten Schäden die Verjährungsfrist erst mit deren Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen.

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