Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Mirko Snajdr und MMag. PhD Cornelia Axmann in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Robert Müller, Mag. Stefan Pauker, Mag. Robert Müller, Rechtsanwälte in Hainfeld, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, **, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, wegen EUR 14.777,15 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.11.2025, **-16, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war ab 5.8.2024 bei der Beklagten als Berufskraftfahrer (Buschauffeur) beschäftigt.
Üblicherweise fuhr der Kläger mit seinem privaten Kfz, einem ** (in der Folge auch **), zur Betriebsstätte (Busgarage) der Beklagten an der Adresse **, und stellte dieses während der Dienstverrichtung in der Busgarage ab.
Ab 13.9.2024 waren Starkregenereignisse, insbesondere auch für Niederösterreich, prognostiziert. Vom 14. bis 16.9.2024 kam es dann wie prognostiziert zu einem Starkregenereignis in Niederösterreich.
Der Kläger war am 14.9.2024 zu einem Dienst eingeteilt. Er fuhr an diesem Tag wie immer mit seinem privaten Kfz zur Busgarage, stellte dieses darin ab, versperrte es und nahm den Fahrzeugschlüssel mit.
Am 14.9.2024 fuhr der Kläger von der Busgarage mit dem Bus seines Dienstgebers weg und brachte Kunden von ** nach **. Ursprünglich hätte der Kläger die Kunden mit dem Bus von ** nach ** bringen sollen. Die Route musste allerdings aufgrund der Hochwassersituation auf der Donau geändert werden. Aufgrund der geltenden Lenk- und Ruhezeiten musste der Kläger anschließend in ** nächtigen. Am 15.9.2024 fuhr er dann mit dem Bus von ** weg und brachte weitere Kunden von ** nach **.
Sein privates Kfz befand sich daher von 14. bis 15.9.2024 in der Busgarage der Beklagten. Als am 15.9.2024 um 5:00 Uhr absehbar war, dass die Busgarage überflutet werden könnte, begann die Beklagte mit der Evakuierung der in der Busgarage befindlichen Fahrzeuge und Gegenstände.
Der Geschäftsführer der Beklagten C* nahm gleich in der Früh des 15.9.2024 mit dem Kläger Kontakt auf und fragte nach, wo sich der Schlüssel für das private Kfz des Klägers befinde, um es aus der Busgarage hinausfahren zu können. Der Kläger hatte den Schlüssel für sein privates Kfz zu seiner Dienstverrichtung mitgenommen.
Es war keine gängige Praxis, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Schlüssel zu ihren in der Busgarage abgestellten Fahrzeugen in der Busgarage lassen, vielmehr blieb es ihnen überlassen, ob sie den Schlüssel ihres privaten Fahrzeuges mitnehmen oder in der Busgarage zurücklassen.
Der Geschäftsführer der Beklagten c* versicherte dem Kläger anlässlich des Telefonats am 15.9.2024, dass er die Freiwillige Feuerwehr (FF) rufe, was er auch tat. Die FF kam zur Busgarage der Beklagten und versuchte, sämtliche Fahrzeuge aus der Busgarage zu entfernen.
Die FF konnte den ** des Klägers aufgrund dessen Höhe in der Busgarage nicht hochheben und daher auch nicht wegbringen. Der Geschäftsführer der Beklagten C* informierte den Kläger darüber, dass sein Fahrzeug nicht aus der Busgarage entfernt werden könne, wobei der Kläger ihm mitteilte, dass sein ** vollkaskoversichert sei.
Am 15.9.2024 um 12:30 Uhr wurde die Busgarage der Beklagten schließlich aufgrund eines Dammbruchs infolge des Hochwassers überflutet. Dabei wurde der ** des Klägers durch das Hochwasser völlig zerstört.
Der Kläger begehrte EUR 14.777,15 samt Anhang und brachte im Wesentlichen vor, die Beklagte habe entgegen ihrer Zusag, das Fahrzeug des Klägers „als Einziges (!)“ nicht aus der Busgarage entfernt, es verabsäumt, diese Entfernung zu ermöglichen bzw zu veranlassen, habe in weiterer Folge die Zusage gemacht, dem Kläger seinen erlittenen Schaden zu ersetzen (welche Zusage nicht eingehalten worden sei) und habe die Beschädigung durch die dienstanweisungsbedingte, verzögerte Rückkunft des Klägers zur Betriebsstätte in ** überhaupt erst verursacht. Die Beklagte habe daher für den Schaden des Klägers in Höhe des Klagsbetrags einzustehen.
Das zerstörte Fahrzeug sei über einen Finanzierungs-Leasingvertrag bei der D* AG finanziert gewesen. Es habe im Zeitpunkt der Zerstörung einen Verkehrswert von EUR 36.000 gehabt. Nach Zerstörung habe es einen Restwert von EUR 11.498,85 aufgewiesen, welchen Betrag der Kläger im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages erhalten habe. Darüber hinaus hätte der Kläger einen Betrag von EUR 9.724 an Restwert an die Leasinggesellschaft zur endgültigen Bedeckung des Leasingvertrages bezahlen müssen, welchen Betrag sich der Kläger aufgrund der Zerstörung des Fahrzeuges und der damit verbundenen vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages erspart habe. Daraus ergebe sich der Klagsbetrag (EUR 36.000 minus EUR 11.498,85 minus EUR 9.724).
Die Beklagte wendete ein, es sei nicht erkennbar, weshalb sie ein Verschulden treffen solle, das im vorliegenden Fall ihre Ersatzpflicht ergeben würde.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Es traf zusätzlich zum eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsichtfolgerte das Erstgericht, ein Verwahrungsvertrag im Sinne des § 957 ABGB komme mit der in beiderseitigem Einverständnis erfolgten Übergabe und Übernahme einer fremden Sache in die Obsorge eines anderen zustande. Wesentlich sei die – sei es auch konkludent – erklärte Übernahme der Obhutsverpflichtung. Die bloß faktische Hingabe einer Sache begründe noch keinen Verwahrungsvertrag. Gleiches gelte für bloße Gefälligkeitsverhältnisse ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen.
Da in diesem Fall keine Dienstanweisung des Vorgesetzten vorgelegen sei, das private Kfz in der Bus-garage abzustellen, sondern dies bloß entgegenkommenderweise gestattet worden sei, liege keine Übernahme der Obhutsverpflichtung und damit auch kein Verwahrungsvertrag, sondern ein Gefälligkeitsverhältnis vor.
Sohin hätten auch keine Pflichten aus einem allfälligen Verwahrungsvertrag verletzt werden können. Dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, welche Schutz- und Sorgfaltspflichten die Beklagte verletzt haben solle. Vielmehr habe die Beklagte alles in ihrer Macht stehende getan, um den durch das Starkregenereignis verursachten Schaden möglichst gering zu halten.
Daher treffe die Beklagte kein Verschulden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Allgemeines
Der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe ist voranzustellen, dass eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden gereicht, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851). Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RS0111425).
Das Rechtsmittel muss als Ganzes betrachtet und danach beurteilt werden, welchem Rechtsmittelgrund die in dem Rechtsmittel enthaltenen Rügen zuzuordnen sind (RS0041851 [T8]). Sind die Rechtsmittelgründe jedoch unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761).
II. Zur Verfahrensrüge
1. Der Berufungswerber bringt vor, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil es das Erstgericht unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Fahrzeugbewertung einzuholen. Das Erstgericht habe diesen Beweisantrag nicht behandelt, ihn weder ab- noch zurückgewiesen, dies weder im Rahmen der mündlichen Streitverhandlung, noch in der Urteilsschrift. Das Erstgericht habe auch keinerlei Begründung angeboten, weshalb es von der Aufnahme dieses Beweises Abstand genommen habe.
1.1.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Das Berufungsgericht kann derartige Mängel nur wahrnehmen, wenn sie wesentlich, also zumindest abstrakt geeignet waren, eine unrichtige Entscheidung des Erstgerichts herbeizuführen (RS0043027).
1.1.1. Es wird zu zeigen sein, dass der Anspruch des Klägers schon dem Grunde nach nicht besteht; auf jenen allein auf die Höhe des behaupteten Schadens abzielenden Beweisantrag kommt es daher nicht an – es mangelt ihm an der Wesentlichkeit.
1.3.Gemäß § 272 Abs 3 ZPO hat das Gericht in der Begründung der Entscheidung die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, anzugeben. Dabei ist in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen, warum das Gericht auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachenfestgestellt hat, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteiles überprüfen können (RS0040122 [T1]).
1.3.1. Sollte der Berufungswerber mit seinen Ausführungen die Begründungspflicht des Erstgerichts als verletzt ansehen, ist ihm zu entgegnen, dass sich diese auf Tatsachenfeststellungen bezieht, nicht aber auf die (mangelnde) Begründung, warum das Erstgericht einem Beweisantrag nicht nachkam.
1.3.2. Im Übrigen liegt die vermisste Begründung auf der Hand (siehe Punkt II.1.1.1. der Berufungsentscheidung).
III. Zur Beweisrüge
1. Der Berufungswerber richtet sich gegen die Feststellung
„Das Abstellen des privaten KFZ in der Busgarage hat die beklagte Partei entgegenkommenderweise geduldet.” (Seite 4 der Urteilsausfertigung)
und begehrt nachstehende Ersatzfeststellung
„Das Abstellen des privaten KFZ in der Busgarage hat die beklagte Partei ausdrücklich erlaubt.“
1.1. Die Beweisrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil der Berufungswerber hier in Wahrheit keine abweichende Feststellung begehrt – der Inhalt der Feststellung und der begehrten Ersatzfeststellung ist, von sprachlicher Nuancierung und gewissermaßen anderer Betonung abgesehen, identisch: Die Mitarbeiter durften ihre Privatautos in der Garage abstellen.
1.2. Das Erstgericht wollte mit dieser Formulierung bloß zum Ausdruck bringen, dass es in dieser Erlaubnis ein nicht selbstverständliches, arbeitnehmerfreundliches Entgegenkommen der Beklagten erblickte (siehe auch die Beweiswürdigung: „kulante Praktik“ , Seite 6 der Urteilsausfertigung), und sprach solcherart bloß eine subjektive Wertung aus, nicht aber eine Tatsachenfeststellung.
2. Der Berufungswerber bekämpft – aus dem Gesamtzusammenhang gerade noch erkennbar – nachstehende Feststellungen
„Der Verkehrswert des ** des Klägers betrug im Zeitpunkt der Zerstörung EUR 20.612,00“ (Seite 5 der Urteilsausfertigung)
und weiters ausdrücklich (Seite 5 der Berufung)
„Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger für den ** ohne Schaden einen um EUR 14.777,15 höheren Verkaufspreis erzielt hätte.“ (Seite 5 der Urteilsausfertigung)
und begehrt folgende Ersatzfeststellung
„Der Verkehrswert des Kfz des Klägers im Zeitpunkt des Schadenseintritts betrug EUR 36.000,00.“
Die begehrte Feststellung wäre anhand des tatsächlich nicht eingeholten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Fahrzeugbewertung zu treffen gewesen.
2.1.Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 471 Rz 15).
2.2. Auch an dieser Stelle bringt der Berufungswerber die Beweisrüge nicht gesetzmäßig zur Darstellung , weil er sich nicht auf konkrete Beweisergebnisse bezieht – er wiederholt in Wahrheit vielmehr die bereits oben behandelte Verfahrensrüge.
3. Schließlich bekämpft der Berufungswerber die Feststellung
„Die Entscheidung, welche Anreiseart der Kläger zum Dienstort wählt, wurde von diesem selbst getroffen.“ (Seite 4 der Urteilsausfertigung)
und begehrt nachstehende Ersatzfeststellung
„Der Kläger hatte aufgrund der Belegenheit seines Dienstortes, der Zeitpunkte seines Dienstantritts und -endes sowie aufgrund der mangelnden infrastrukturellen Ausgestaltung vor Ort, keine andere Möglichkeit, als mit seinem privaten Fahrzeug zum Dienstort zu gelangen.“
3.1. Wiederum ist die Beweisrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil die getroffene Feststellung zur begehrten Ersatzfeststellung nicht in einem inhaltlichen Gegensatz steht: Selbstverständlich entscheidet der Kläger, wie er zur Arbeit anreist; dass es keine andere (praktikable) Option gibt, von ** nach ** zu gelangen, als mit dem eigenen Auto anzureisen, widerspricht dem nicht.
3.2. Das hier im Wege einer Ersatzfeststellung zusätzlich Begehrte ist in Wahrheit die Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels, sodass auf die Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen ist.
IV. Das Berufungsgericht übernimmt damit die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
V. Zur Rechtsrüge
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603, RS0041719; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 471 Rz 16). Es reicht nicht, wenn nur allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung behauptet wird, ohne dies zu konkretisieren (RS0043603 [T12], RS0041719 [T4], RS0043605).
Die Rechtsrüge ist über weite Strecken nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil der Berufungswerber dabei nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, sondern seinen Ausführungen von ihm gewünschte, aber nicht getroffene Konstatierungen oder überhaupt einzelne Beweisergebnisse zugrunde legt. Weiters erstattet er erstmals in der Berufung neues Tatsachenvorbringen und verstößt so gegen das Neuerungsverbot.
Im Einzelnen ist auszuführen:
1. Zum Verwahrungsvertrag
1.1.Der Tatebene zugänglich sind einfache Rechtsbegriffe wie Kauf, Miete etc, die in den allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens übergegangen sind, sodass deren Verwendung auch die Feststellung von Tatsachen beinhalten kann (vgl RS0043593). Dies gilt sicherlich auch für den Abschluss eines Verwahrungsvertrags.
Andernfalls handelt es sich dabei um eine questio mixta, bei der zwischen der Sammlung von Indizien für den Parteiwillen als Tatsachenfeststellung und deren rechtlicher Bewertung zu unterscheiden ist. Wenn eine Vereinbarung strittig ist, kann sie nicht in Gestalt einer „Feststellung“ einfließen, weil dies die gebotene rechtliche Beurteilung der auslegungsrelevanten Umstände vorwegnehmen würde (vgl 3 Ob 90/15d mwN).
1.1.1. Umgekehrt bedeutet dies, dass das Vorbringen des Klägers
„Darüber hinaus habe der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer einen Verwahrungsvertrag abgeschlossen“ (ON 11.2, Seite 2) im vorliegenden Fall, in dem dessen Zustandekommen strittig ist (siehe das Bestreitungsvorbringen der Beklagten ebendort), kein greifbares Sachverhaltssubstrat über das bisher behauptete (insbesondere: Erlaubnis des Abstellens des privaten Kfz in der Garage) hinaus beinhaltet: Der Abschluss eines „gesonderten“ Verwahrungsvertrages, schriftlich oder mündlich, wird damit nicht schlüssig behauptet; vielmehr nannte der Kläger hier bloß in rechtlicher Hinsicht eine weitere denkbare Anspruchsgrundlage für sein Begehren, ohne diese näher sachverhaltsmäßig zu untermauern.
1.2.Der Verwahrungsvertrag kann auch unentgeltlich vereinbart werden (vgl RS0019368) und setzt die im beiderseitigen Einverständnis erfolgte Übergabe und Übernahme einer Sache in die Obsorgevoraus (RS0020776 [T3]; RS0019368). Die Pflicht zur Obsorge muss der Vereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend zu entnehmen sein. Fehlt die Übernahme der Obsorge, so liegt kein Verwahrungsvertrag vor (RS0020776 [T4]).
1.2.1. Für die Annahme der Übernahme der Obsorge ist häufig nicht bloß „passives Aufpassen“, sondern „aktives Betreuen“ erforderlich ( Karner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 961 Rz 2 [Stand 15.7.2024, rdb.at]); insbesondere sind Maschinen sowie Fahr- und Flugzeuge zu warten ( Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger,ABGB4 § 961 Rz 1 [Stand 1.8.2022, rdb.at]).
1.2.2. Ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger aus dem Kreis der Arbeitnehmer konnte angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht annehmen, dass der Arbeitgeber durch die festgestellten Vorgänge (Erlaubnis, in der Garage zu parken) weitere Pflichten übernommen hätte (etwa die Veranlassung eines Service bei längerer Abwesenheit des Mitarbeiters oder einer Reparatur bei sichtbaren Mängeln [bspw sichtbarer Ölfleck unter dem Auto]).
1.2.3. Ein Verwahrungsvertrag ist daher nicht zustande gekommen, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden muss.
1.4. Was eine „aktive Erlaubnis“ von einer „schlichten“ Erlaubnis unterscheidet, legt der Berufungswerber nicht dar.
1.5. Der Berufungswerber erkennt schließlich selbst, dass Maßnahmen, die nach dem Hochwasser getroffen wurden, für die Auslegung von allfälligen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen, mögen diese auch konkludent erfolgt sein, irrelevant sind.
2. Zur arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht
2.1.Ausgangspunkt und Kernbereich der Fürsorgepflicht ist der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer (RS0021660 [T1]); der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglichst geschützt werden (9 ObA 16/13p). Die Fürsorgepflicht umfasst aber auch den Schutz der materiellen und immateriellen Interessen des Arbeitnehmers im Rahmen des Dienstverhältnisses (vgl RS0021544; RS0021267).
2.2. Der Berufungswerber legt also de iure richtig dar, dass auch die materiellen Interessen des Dienstnehmers von der Fürsorgepflicht umfasst sind, nicht aber , worin hier deren Verletzung liegen soll:
Der Geschäftsführer der Beklagten kontaktierte den Kläger am Morgen des Tages der Überschwemmung, wo denn dessen Fahrzeugschlüssel sei. Als er von diesem erfuhr, der Kläger habe diesen bei sich, kümmerte er sich um einen Einsatz der FF, der so weit gedieh, dass geklärt werden konnte, dass der ** des Klägers aufgrund seiner Höhe nicht aus der Garage weggeschafft werden konnte – dies alles so zeitgerecht , dass der Wagen ohne letzteren Umstand in Sicherheit gebracht hätte werden können.
3. „Betriebliche Übung und organisatorische Einbindung“ (Seite 9 der Berufung)
3.1. Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die Frage, ob die Arbeitnehmer der Beklagten einen Rechtsanspruch auf das Parken in der Busgarage haben, sondern welche Pflichten den Arbeitgeber in Ansehung eines in der Busgarage abgestellten privaten Pkw eines Arbeitnehmers treffen, wozu bereits oben Stellung genommen wurde.
4. „Sorgfaltspflichtverletzung der beklagten Partei“ (Seite 10 der Berufung)
4.1. Die unter dieser Überschrift zu findenden Berufungsausführungen beginnen mit einer Zusammenfassung des festgestellten Sachverhalts samt Schlussfolgerungen daraus und entziehen sich daher einer weiteren Erwiderung.
4.2. Dass ein Busfahrer, der diese Tätigkeit ausübt, berufsbedingt unterwegs und eben nicht mit dem Bus am Betriebsstandort, also der Busgarage ist, bringt keine neuen Erkenntnisse. Inwieweit die – überdies allein wetterbedingte – Weisung zu einer Routenänderung rechtswidrig sein soll, legt der Berufungswerber nicht dar.
4.3. Aus dem bloßen Aufstellen von Behauptungen (etwa: „Die beklagte Partei verabsäumte es adäquate Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.“; „Dieses Vorgehen war ex ante objektiv ungeeignet.“ , Seite 10 der Berufung) ohne argumentative Auseinandersetzung mit dem festgestellten Sachverhalt ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen.
4.4. Es folgt das Aufzeigen angeblich geeigneter Handlungsalternativen (frühzeitige Ablöse des Klägers usw [Seite 11 der Berufung]), die die Beklagte gehabt hätte. Es stellt sich in einem Katastrophenfall in Form einer drohenden Überschwemmung jedoch als völlig illusorisch dar, derartiges von der Beklagten zu verlangen; dadurch wäre die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers immens überspannt, zumal hier die Auswirkung eines seltenen Ereignisses (Starkregenereignis mit Überschwemmung gerade am Betriebsstandort) vorliegt.
4.4.1. „Eine Priorisierung von Menschen vor Sachwerten war evident.“ , so der Berufungswerber selbst (Seite 10 der Berufung) – und dennoch fordert er in der Berufung, dass bei drohender Überschwemmung ein Mitarbeiter auf den (daher gefährlichen) Weg zu ihm geschickt hätte werden müssen.
5. Die Schadensberechnungsmethode spielt keine Rolle, weil der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht.
6. Der Berufungswerber moniert in seiner Beweisrüge (siehe oben Punkt III.3. der Berufungsentscheidung) der Sache nach das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels.
6.1.Die Feststellungsgrundlage ist dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
6.2. Irrelevant ist im vorliegenden Verfahren, welche Möglichkeiten der Kläger hatte, zu seinem Dienstort zu gelangen, weil es nur darauf ankommt, ob die Beklagte ihre Pflichten verletzt hat oder nicht.
Die vermissten Feststellungen sind daher nicht wesentlich.
7. Die Beklagte hat zusammengefasst keine sie treffenden Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt, sondern vielmehr in jeder Hinsicht richtig im Rahmen der ihr offen stehenden Möglichkeiten gehandelt.
VI. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Beurteilung vorlag.
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