Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen (richtig:) A* und B*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. September 2025, GZ **-56.5, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner, der Angeklagten und ihres (gemeinsamen) Verteidigers Mag. Vadim Gusenov durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein Verfallserkenntnis enthaltenden Urteil wurden die am ** geborene russische Staatsangehörige A* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (I.) und der am ** geborene russische Staatsangehörige B* des Vergehens des schweren Betrugs als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür beide zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, und zwar A* nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB einer solchen von 18 Monaten und B* nach § 147 Abs 1 StGB einer solchen von acht Monaten.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs „haben
I. A* in C* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bezirkshauptmannschaft C* durch die wahrheitswidrige Behauptung im Rahmen der Antragstellungen für Sozialleistungen, sie würde nicht in einer Wohngemeinschaft mit B* leben, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Erbringung von überhöhten Sozialleistungen, somit zu Handlungen, verleitet, welche das Land D* in einem jeweils EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
1.) durch Antragstellung vom 4.10.2022 zur Erbringung von Sozialleistungen in Höhe von EUR 6.460,70;
2.) durch Antragstellung vom 6.3.2023 zur Erbringung von Sozialleistungen in Höhe von EUR 8.352,19;
3.) durch Antragstellung vom 5.3.2024 zur Erbringung von Sozialleistungen in Höhe von EUR 10.339,62;
II. B* in C* und anderen Orten zu den unter I. beschriebenen Tathandlungen der A* beigetragen, indem er sich [US 3 und US 6: ab Sommer 2022 nicht an der Anschrift der A*, sondern sodann] zum Schein an nachgenannten Adressen amtlich anmeldete, und zwar
1.) im Juli 2023 an der Adresse E*;
2.) im Jänner 2024 an der Adresse F*;
3.) im Jänner 2025 an der Adresse G*;
4.) im Februar 2025 an der Adresse H*“.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter hinsichtlich der Erstangeklagten den langen Tatzeitraum erschwerend, mildernd hingegen ihren bisher ordentlichen Lebenswandel. In Bezug auf den Zweitangeklagten berücksichtigte er die mehrfache Tatwiederholung, den langen Tatzeitraum und das mehrfache Übersteigen der Schadensqualifikation erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und den untergeordneten Tatbeitrag.
Dagegen richten sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldeten (ON 58) und fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz (ON 60.1) in diesen Punkten ausgeführten Berufungen der Angeklagten.
Entgegen der – zunächst zu behandelnden ( Ratz,WK-StPO § 476 Rz 9) – Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) hat das Erstgericht die Angaben der Zeugen I* (ON 56.4 S 2 ff) und J* (ON 52.3 S 7 ff) keineswegs übergangen, sondern sich mit selbigen – ebenso wie mit der Verantwortung der Angeklagten - auseinandergesetzt und sie letztlich (mit ausführlicher Begründung) als unglaubwürdig eingestuft (US 10 f). Zu einer Erörterung sämtlicher Details der Aussagen war es entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778). Im Übrigen würde angesichts des Umstands, dass das Gericht den genannten Zeugen und den Angeklagten die Glaubwürdigkeit versagte selbst dann keine Unvollständigkeit vorliegen, wenn es nicht mehr auf deren Aussagen selbst eingegangen wäre (RIS-Justiz RS0098642).
Der weiters unter Bezugnahme auf (angeblich) „vorgelegte[…] Beweismittel[…] über die entsprechenden Einzahlungen“ bzw „Zahlungsnachweise[…] zu Miet-und Stromkosten“ erhobene Einwand der Unvollständigkeit (gleichfalls § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) geht schon im Ansatz ins Leere, sind doch solche – worauf die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist – in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen (§ 258 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0118316 [T11]).
Soweit die Angeklagten im Weiteren vorbringen, ihres Erachtens bestehe „kein unauflösbarer Widerspruch zwischen den Angaben des Zweitangeklagten und den Aussagen der Entlastungszeugen“, die Beweiswürdigung des Erstgerichts als „nicht nachvollziehbar“ und die Observationsberichte als nicht aussagekräftig erachten und eine eigenständige Würdigung ihrer Aussagen vornehmen, stellen sie lediglich eigene Beweiswerterwägungen an. Der kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung ist einer Anfechtung nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO jedoch entzogen (RIS-Justiz RS0099419, RS0106588).
Indem die Mängelrüge weiters (soweit noch erkennbar) eine offenbar unzureichende Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) darin erblickt, dass „das Erstgericht aus der Zeugung des zweiten Kindes ohne weitere tragfähige Beweiswürdigung automatisch auf eine Wiederaufnahme der Wohn-und Lebensgemeinschaft“ geschlossen habe, dabei aber nicht sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen des Erstrichters berücksichtigt (US 8 ff), verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0119370 [T1]).
Zur Berufung wegen Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für die Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die den Angeklagten günstigsten Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Erwägungen begegnet die Beweiswürdigung des Erstrichters keinen Bedenken, zumal dieser nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens umfassend und nachvollziehbar darlegte, wie er zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen gelangte, und weshalb er der leugnenden Verantwortung der Angeklagten keinen Glauben schenkte.
So konnte er die Feststellung, dass es sich bei den Angeklagten im hier relevanten Zeitraum um im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährten handelte, zwanglos auf eine vernetzte Betrachtung von Beweisergebnissen, nämlich insbesondere die als zuverlässig erachteten Angaben der Zeugen K* (ON 24.3 S 3 f; ON 45.3 S 26 ff), L* (ON 14.8 S 3; ON 45.3 S 28 ff) und M* (ON 14.9 S 3; ON 45.3 S 30 ff) zum Aufenthalt des Angeklagten im Wohnhaus N*, den Umstand der Geburt eines gemeinsamen Kindes im April 2023 (vgl ON 7.5) und die Ergebnisse der durchgeführten Observationen (ON 14.11 bis ON 14.15), stützen, wobei er auch die (relativierenden) Angaben des Zeugen O* (ON 14.7 S 3; ON 45.3 S 24 ff) nicht unberücksichtigt ließ. Gleichermaßen überzeugend und mit ausführlicher Begründung (US 9 f) legte er – auch unter Miteinbeziehung der als glaubhaft erachteten Angaben der Zeugen P* (ON 52.3 S 3 f) und Q* (ON 52.3 S 4 ff) - dar, weswegen er der leugnenden Verantwortung der Angeklagten ebenso wenig Glauben schenkte, wie den Depositionen der (mit dem Zweitangeklagten befreundeten) Zeugen I* (ON 56.4 S 2 ff) und J* (ON 52.3 S 7 ff).
Die Konstatierungen zu den durch die Erstangeklagte gestellten Anträgen auf Leistung von Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) konnte der Erstrichter bedenkenlos auf die im Akt befindlichen unbedenklichen Urkunden (ON 7.2, ON 8.2 und ON 9.4) stützen, die Meldeanschriften des Zweitangeklagten ergeben sich aus dem zentralen Melderegister (ON 18). Die seitens des Landes D* geleisteten Zahlungen, die bei Kenntnis des gemeinsamen Haushalts der Angeklagten nicht getätigt worden wären, ergeben sich hinwieder nachvollziehbar aus der von der Zeugin R* – welcher das Erstgericht einen kompetenten und verlässlichen Eindruck attestierte - erstellten (vgl dazu die Angaben der genannten Zeugin ON 45.3 S 33 ff) und seitens der Bezirkshauptmannschaft C* übermittelten Aufstellung ON 38.2. Dass diese Leistungen bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht erbracht worden wären, liegt zudem auf der Hand.
Die Feststellungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite wurden vom Erstrichter wiederum mit erschöpfender Begründung (US 12 f) empirisch einwandfrei aus den äußeren Umständen abgeleitet (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Soweit die Berufungswerber „erhebliche Bedenken“ an den Angaben der Zeugen K*, L* und M* hegen, bezweifeln, ob diese den Zweitangeklagten „überhaupt sicher identifizieren konnten“, „präzise[…] Wahrnehmungen“ der Genannten vermissen, ins Treffen führen, eine häufige Anwesenheit beweise „noch keinen gemeinsamen Wohnsitz“, und an anderer Stelle „Alternativerklärungen“ aufzuzeigen versuchen, ist ihnen zu erwidern, dass das Erstgericht die diesbezügliche Feststellung gerade nicht ausschließlich auf die Angaben der angeführten Zeugen, sondern – wie bereits dargestellt – überzeugend auf eine vernetzte Betrachtung von Beweisergebnissen stützte.
Mit dem weiteren Vorbringen, eine „häufige Anwesenheit“ sei „mit der von den beiden Angeklagten behaupteten Lebensrealität vollständig vereinbar“, stellen sie wiederum lediglich eigene Beweiswerterwägungen an, ohne jedoch Zweifel an der sorgfältigen erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu erwecken. Aber auch die beweiswürdigende Berücksichtigung des Umstands, dass „keiner der [genannten] Zeugen an[gab], dass sie den [nunmehr auch nach Angaben der Angeklagten wiederum bei der Erstangeklagten wohnhaften] Zweitangeklagten zuletzt häufiger gesehen hatten als im Zeitraum zuvor“ (US 8), begegnet keinen Bedenken. Denn damit brachte der Erstrichter lediglich zum Ausdruck, dass deren Angaben insoweit die Verantwortung der Angeklagten nicht stützten. Er führte diese aber nicht – wie die Berufungswerber vermeinen - alleine „als tragfähiges Gegenargument zur Darstellung der Erstangeklagten“ ins Treffen.
Dem weiteren Verständnis der Berufungswerber zuwider wurden die Angaben des Zeugen O* seitens des Erstrichters gerade nicht „zur Stützung eines sicheren Schlusses auf einen gemeinsamen Wohnsitz herangezogen“ (vgl US 8 vorletzter Absatz).
In einer Gesamtschau hat auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Berufung wegen Schuld anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Das Vorbringen der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), es sei „von einem tatsächlichen Wohnsitz des Zweitangeklagten an“ „den Wohnadressen der Entlastungszeugen“ auszugehen, weshalb „die Erstangeklagte bei ihren Antragstellungen niemanden getäuscht“ habe, orientiert sich prozessordnungswidrig (vgl RIS-Justiz RS0099810 [insb T25]) nicht an den Feststellungen, wonach die Angeklagten „ab Sommer des Jahres 2022 als Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt […] lebten“ (US 3). Es geht solcherart von vornherein ins Leere.
Schließlich ist aber auch die Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO), die ohne jedwede inhaltliche Argumentation unter Verweis auf den Schuldspruch „unter anderem nach § 147 und 148 ff StGB“ behauptet, „ausgehend vom festgestellten Sachverhalt“ sei „diese Qualifikation nicht erfüllt“, nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Die Berufungswerber führen gegenständlich keine weiteren Milderungsgründe für ihr Begehren ins Treffen, sie behaupten vielmehr ohne nähere Begründung eine zu hohe Bewertung des Schuldgehalts sowie einen mäßigen Handlungs-und (vor dem Hintergrund eines über zweieinhalb Jahre begangenen Sozialleistungsbetrugs nicht nachvollziehbar) einen unauffälligen Gesinnungsunwert.
Bei objektiver Abwägung der vom Erstgericht zutreffend und vollständig dargestellten Strafzumessungslage erweisen sich jedoch im Sinne des § 32 StGB die - bei einem vorliegenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (Erstangeklagte) bzw bis zu drei Jahren (Zweitangeklagter) - verhängten, mit nicht einmal einem Drittel (Erstangeklagte) bzw einem Viertel (Zweitangeklagter) der jeweiligen Strafobergrenze ohnehin moderat ausgemessenen und bedingt nachgesehenen Sanktionen durchaus als schuld-und tatangemessen und werden generalpräventiven Erwägungen gerecht, sodass für eine Herabsetzung kein begründeter Anlass besteht.
Den Berufungen war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden