JudikaturOGH

RS0040294 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 1988

Während das freie Ermessen gemäß § 273 ZPO dem Richter die Möglichkeit gewährt, innerhalb eines ihm eingeräumten Ermessensbereiches nach freier Wahl eine Entscheidung zu treffen, darf er im Rahmen der freien Beweiswürdigung Tatsachenfeststellungen nur auf Grund seiner vollen persönlichen Überzeugung von ihrer Richtigkeit treffen. Für eine Festsetzung einer Forderung gemäß § 273 Abs 1 ZPO ist daher ein geringerer Grad Wahrscheinlichkeit erforderlich als für die Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche Angabe im Sinne des § 272 ZPO für wahr zu halten sei.

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