Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und die Kommerzialrätin Schmidt in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B * GmbH, **, Deutschland, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 5.001 samt Nebengebühren und Feststellung (Streitwert: EUR 5.001), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 5.001) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 5.001) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. August 2025, **-58, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Dem Kläger wurde aufgrund der bei ihm bestehenden Schlafapnoe die Verwendung eines Beatmungsgeräts ärztlich verordnet. Ihm wurde dazu von seinen Lungenfachärzten mitgeteilt, dass er ein solches Gerät aufgrund seiner Schlafapnoe verwenden müsse. Über die zuständige Krankenkasse erhielt der Kläger ein Beatmungsgerät „**“, Seriennummer: **. Der Kläger verwendete das Gerät ab diesem Zeitpunkt und bis zum späteren Austausch jede Nacht vom Schlafengehen bis zum Aufstehen.
Das Beatmungsgerät wurde von der Beklagten in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw Unionsmarkt importiert. Der Kläger übernahm das Gerät am 11.10.2016 von der Händlerin C* Gesellschaft m.b.H.. Ein Inverkehrbringen des Geräts seitens der Beklagten vor 2016 kann nicht festgestellt werden.
Im Juni 2024 veröffentlichte die Herstellerin des Beatmungsgeräts eine Sicherheitsmitteilung, wonach unter anderem bei vor dem 26.4.2021 hergestellten Geräten „**“ der schalldämpfenden Schaumstoff aus Polyester basiertem Polyurethan (PE-PUR) sich in Partikel zersetzen könne, die in den Luftweg des Geräts gelangen und vom Benutzer aufgenommen oder eingeatmet werden könnten. Der PE-PUR-Schaum könne auch bestimmte Chemikalien freisetzen. Die Zersetzung des Schaumstoffs könne durch die Verwendung von nicht zugelassenen Reinigungsmethoden, wie z.B. Ozon, verstärkt werden. Die Freisetzung von Chemikalien könne bei der Erstinbetriebnahme auftreten und möglicherweise während der gesamten Nutzungsdauer des Geräts anhalten. Diese Probleme könnten schwere Verletzungen nach sich ziehen, die lebensbedrohlich sein, bleibende Schädigungen hervorrufen oder eine medizinische Maßnahme erforderlich machen können, um eine dauerhafte Behinderung zu verhindern. Bisher habe B* ** einige Reklamationen in Bezug auf das Vorliegen schwarzer Ablagerungen/Partikel im Luftkreislauf (ausgehend von Geräteauslass, Befeuchter, Schlauch und Maske) erhalten. B* wurden außerdem Fälle von Kopfschmerzen, Reizung der oberen Atemwege, Husten, Druck im Brustkorb und Nebenhöhlenentzündungen gemeldet. Die möglichen Risiken einer Exposition gegenüber Partikeln sind u.a.: Reizung (Haut, Augen und Atemwege), Entzündungsreaktion, Kopfschmerzen, Asthma, unerwünschte Wirkungen auf andere Organe (z.B. Nieren und Leber) und toxische karzinogene Auswirkungen. Zu den möglichen Risiken einer Gefährdung durch die Freisetzung von Chemikalien gehören: Kopfschmerzen/Schwindel, Reizung (Augen, Nase, Atemwege, Haut), Überempfindlichkeit, Übelkeit/Erbrechen, toxische und karzinogene Auswirkungen. Es gibt keine Berichte von
Todesfällen, die auf diese Probleme zurückzuführen sind.
Der Benutzer solle sich unverzüglich an seinen Arzt oder Verschreiber wenden, bevor Änderungen an der verordneten Therapie vorgenommen werden, und das Gerät auf der Sicherheitsmitteilung Website registrieren.
Das Gerät des Klägers war von dieser Sicherheitsmitteilung betroffen. Im Gerät des Klägers war auch der in dieser Sicherheitsmitteilung genannte Schaumstoff verbaut. Dieser PE-PUR-Schaumstoff kann sich zersetzen, wodurch mit freiem Auge nicht sichtbare Schaumstoffteilchen sowie freigesetzte Stoffe vom Benutzer des Geräts eingeatmet oder verschluckt werden können. Die abgebauten Schaumstoffpartikel können Reizungen der Atemwege verursachen, und die während des Abbauprozesses freigesetzten flüchtigen Gasprodukte (Diethylenglykol, Toluoldiisocyanat-Isomere, Toluoldiamin-Isomere) können auch zyto- und genotoxische Wirkungen haben, also potentiell zu Gesundheitsschäden bzw Erkrankungen führen. Dass es beim Gerät des Klägers zu einer Zersetzung des Schaumstoffs gekommen ist sowie der Kläger solche Schaumstoffteilchen oder freigesetzte Stoffe aufgenommen hat, kann nicht festgestellt aber auch nicht ausgeschlossen werden [angefochtene Feststellungen]. Der Kläger erlangte aufgrund von Medienberichten Kenntnis von den in der oben festgestellten Sicherheitsmitteilung geschilderten Umständen. Zusätzlich erhielt er seitens des Unternehmens C* im Juli 2021 ein Informationsschreiben, dem auch die zuvor festgestellte Sicherheitsmitteilung angeschlossen war.
Der Kläger ging einmal jährlich mit seinem Gerät zum Unternehmen C*, wobei durch Mitarbeiter:innen am dortigen Kundenschalter jeweils die Schläuche des Geräts getauscht wurden. Ein Tausch der Schaumstoffelemente erfolgte bei diesen Terminen nicht. Der Kläger fragte beim nächsten solchen, auf die Sicherheitsmitteilung und das Schreiben folgenden Termin zum Austausch der Schläuche bei den Schalter-Mitarbeiter:innen beim Unternehmen C* hinsichtlich seines Geräts nach, wobei ihm von diesen gesagt wurde, dass er sein Gerät weiterverwenden könne.
Beim nächsten, auf die Sicherheitsmitteilung und das Schreiben folgenden Kontrolltermin bei seinem Lungenfacharzt fragte der Kläger auch diesen, ob man hinsichtlich des Geräts und der Warnung, wonach dieses vielleicht gefährlich sei, schon Näheres wisse, woraufhin ihm dieser sagte, dass er zwar davon wisse, allerdings auch nichts Näheres dazu sagen könne. Dass der Kläger das Gerät nicht weiterverwenden solle oder dass er auf ein anderes Gerät umsteigen könnte, wurde dem Kläger von seinem Lungenfacharzt nicht gesagt; über diese beiden Themen wurde zwischen seinem Lungenfacharzt und dem Kläger nicht gesprochen.
Zu einem späteren Zeitpunkt fragte der Kläger beim Unternehmen C* nach, ob es nunmehr ein neues Gerät gäbe, was bejaht wurde. Am 23.8.2022 wurde das Gerät, welches mittlerweile nicht mehr auffindbar ist, durch ein neues ausgetauscht.
Der Kläger sprach bei den Terminen zum Austausch der Schläuche sowie in Zusammenhang mit dem Austausch des gegenständlichen Geräts gegenüber dem Unternehmen C* nicht über gesundheitliche Probleme.
Der Kläger fühlte sich aufgrund der Sicherheitsmitteilung zum gegenständlichen Gerät verunsichert, wobei nicht festgestellt werden kann, wie lange dieses Verunsicherungsgefühl anhielt oder wie oft dieses bis zum Austausch des Geräts auftrat. Jeden Abend beim Aufsetzen der Maske des Geräts verspürte der Kläger ein ungutes Gefühl, das darauf basierte, dass er von dessen potentieller Gefährlichkeit wusste, es andererseits aber aufgrund seiner Schlafapnoe verwenden musste. Konkret machte sich der Kläger jedoch nur fallweise und nicht häufig darüber Gedanken, dass er aufgrund der Verwendung des Geräts in Zukunft an Krebs erkranken könnte oder irgendetwas anderes passiert; er hatte in diesem Sinn diesbezügliche Angst, was ihn bedrückte, jedoch zu keinen Schlafstörungen und auch nicht dazu führte, dass der Kläger deshalb in der Nacht aufgewacht wäre und gefürchtet hätte, dass er sterben müsse. Der Kläger nahm und nimmt gegen diese Angst keine Medikamente und empfand sowie empfindet subjektiv auch keinen Bedarf, dagegen Medikamente zu nehmen.
Der Kläger empfand und empfindet aufgrund dieser Umstände auch keine depressive Stimmung. Andauernde Angstzustände bzw massive Angstgefühle lagen bzw liegen beim Kläger im Zusammenhang mit der Verwendung des gegenständlichen Geräts nicht vor. Beim Kläger ist es bisher zu keiner Gesundheitsschädigung infolge Verwendung des gegenständlichen Geräts gekommen.
Dass vom gegenständlichen Gerät keine Gefahr einer Gesundheitsschädigung ausgeht bzw ausgegangen ist, kann nicht festgestellt werden. Eine zukünftige Schädigung des Klägers infolge der Verwendung des gegenständlichen Geräts, durch eine Zersetzung des PE-PUR-Schaumstoffs beim Gerät, dadurch erfolgter Freisetzung von Gasprodukten oder Schaumstoffpartikeln und Aufnahme dieser Gasprodukte oder Schaumstoffpartikel durch den Kläger kann nicht ausgeschlossen werden [angefochtene Feststellung] .
Der Kläger begehrte zuletzt den Zuspruch von EUR 5.001 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen, auf die Verwendung des Beatmungsgeräts zurückzuführenden Schäden.
Dazu brachte er zusammengefasst vor, er habe das von der Beklagten in Verkehr gebrachte fehlerhafte Beatmungsgerät von 11.10.2016 bis 23.8.2022 in Verwendung gehabt, wodurch ihm Schaumstoffpartikel und giftige Gase in die Lunge gepumpt worden seien. In seinem Lungengewebe hätten sich Feinstaubpartikel abgelagert und es dadurch geschädigt. Die Funktionsfähigkeit der Lunge sei eingeschränkt, eine künftige Krebserkrankung oder Asthma können nicht ausgeschlossen werden. Er habe enorme Angst, zukünftig noch gravierender oder dauerhaft aufgrund der Schaumstoffemissionen zu erkranken. Er habe Herzrasen und Schlafprobleme. Der Kläger leide unter Kurzatmigkeit und Husten. Er habe über Jahre hinweg unter Tagesmüdigkeit gelitten, weil die Schadstoffbelastung durch das fehlerhafte Beatmungsgerät zu unruhigen Schlafphasen geführt habe. Aufgrund der langen Dauer der gesundheitsschädlichen Emissionen, der psychischen Belastung aufgrund der Angst, in Zukunft zu erkranken und einer möglichen Lebensverkürzung, begehrte er zuletzt EUR 5.001 an Schmerzengeld. Weil die aufgrund des Schadensereignisses drohenden Nachteile nach Art und Ausmaß noch nicht feststehen würden, viele Betroffene durch die Belastung mit PE-Schaumstoff an Spätfolgen leiden würden und derzeit nicht festgestellt werden könne, ob die Ablagerungen im Lungengewebe und die damit im Zusammenhang stehenden Gesundheitsschäden reversibel seien, habe der Kläger ein Feststellungsinteresse. Es sei aus heutiger Sicht zu befürchten, dass er auch in Zukunft krankheitsbedingte Kosten haben werde.
Die Beklagte habe zumindest bereits seit 2010 Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der mangelhaft in Verkehr gebrachten und gesundheitsgefährdenden Beatmungsgeräte gehabt, jedoch über einen Zeitraum von beinahe 10 Jahren nichts dagegen unternommen, sondern in Österreich lediglich am 14.6.2021 eine Sicherheitsmitteilung für bestimmte betroffene Geräte herausgegeben.
B* habe selbstständig über die Website über die Fehlerhaftigkeit des Medizinproduktes informiert und selbst festgehalten, dass es möglicherweise toxisch und krebserregende sei. Im Jahr 2021 sei von B* ausschließlich für den US-Markt ein Rückruf angeordnet worden.
Das Beatmungsgerät sei ein Medizinprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte (im Folgenden: MDR). Die Beklagte sei Bevollmächtigte iSd MDR und habe gegen die Melde- und Überwachungsverpflichtungen verstoßen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Klagsabweisung und wandte zusammengefast ein, die Herstellerin des Geräts habe im Juni 2021 eine freiwillige Rückrufmeldung in den USA sowie eine Sicherheitsmitteilung außerhalb der USA veröffentlicht, weil es Hinweise gegeben habe, dass der in den Geräten verbaute PE-PUR-Schaum einerseits bestimmte Chemikalien freisetzen und andererseits sich nach längerer Verwendungszeit in Partikel zersetzen könnte, die in den Luftweg des Gerätes gelangen und vom Benutzer eingeatmet werden könnten. Man sei damals von einem Worst-case-Szenario ausgegangen, habe aber keine schlüssigen Daten gehabt, dass diese Vorgänge Krebs hervorrufen würden. Aktuellste Testergebnisse vom 21.12.2022 hätten die ursprüngliche Risikobewertung nicht bestätigt. Von den Geräten gehe daher keine gesundheitliche Gefahr für die Patienten aus. Ein Produktfehler liege nicht vor. Aus der Sicherheitsmitteilung könne nicht geschlossen werden, dass sich eines der möglichen Vorkommnisse beim gegenständlichen Beatmungsgerät tatsächlich verwirklicht habe. Der vom Kläger zitierte FDA Bericht sei noch nicht endgültig, werde vom Kläger aus dem Kontext gerissen wiedergegeben und betreffe unterschiedliche Geräteserien. Eine Fehlerhaftigkeit des gegenständlichen Geräts sei nicht indiziert. Der Kläger habe keine Seriennummern-Abfrage durchgeführt und keine Sicherheitsmitteilung erhalten. Der Gerätetausch sei nicht von der Händlerin aus erfolgt, sondern auf Drängen des Klägers.
Den Benutzern von Beatmungsgeräten sei eine Sicherheitsmitteilung übermittelt worden, wonach sie sich mit ihrem Arzt beraten sollten, ob die entsprechende Therapie mit dem Gerät fortgesetzt werden solle. Der Kläger habe dies unterlassen und hätte auf ein Beatmungsgerät eines anderen Herstellers umsteigen können. Er habe daher gegen seine Schadenminderungspflicht nach § 1304 ABGB verstoßen und hätte die von ihm behaupteten Schäden verhindern können. Die Beklagte sei für die vorgebrachten Angstzustände nicht kausal. Sie bestritt auch, dass das Gerät toxische Schadstoffe abgegeben habe. Da kein Produktfehler vorliege, sei auch das Feststellungsbegehren nicht berechtigt.
Bevollmächtigte nach Art 2 Z 32 MDR sei nicht die Beklagte, sondern die D* GmbH&Co KG. Die MDR sei für den Zeitraum vor dem 26.5.2021 nicht anwendbar. Darüber hinaus liege kein Verstoß gegen die Bestimmungen der MDR vor. Ein schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis gemäß Art 2 Z 58 MDR sei ein Ereignis im Rahmen einer klinischen Studie, welches vom Sponsor der klinischen Studie aufzuzeichnen und zu melden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Leistungsbegehren ab, gab dem Feststellungsbegehren statt und verhielt den Kläger zum Kostenersatz. Ausgehend von den auf den Seiten 5 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird, kam das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, ein Produkt sei gemäß § 5 Abs 1 PHG fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit biete, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt sei, besonders angesichts der Darbietung des Produkts, des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden könne und des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden sei.
Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Produktfehlers seien die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen sei. Fehlerhaft im Sinne des PHG sei daher ein Produkt, das nicht einmal für jenen Gebrauch, der im Rahmen der Zweckwidmung des Erzeugers liegt, die erforderliche Sicherheit biete, die ein durchschnittlicher Verbraucher oder Benützer erwarten dürfe und erwarte. Wenn in einem Beatmungsgerät, das über lange Zeit jede Nacht für viele Stunden verwendet werden soll, ein Schaumstoff enthalten sei, der sich zersetzen und in die Lunge geraten und/oder Chemikalien freisetzen könne, wodurch jeweils Gesundheitsschädigungen eintreten können, genüge das Gerät nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Anwenders, dies ungeachtet eines Verstoßes gegen besondere Sicherheitsvorschriften für Medizinprodukte. Ob sich der potentiell gefährliche Schaumstoff im jeweiligen Gerät tatsächlich während seiner Nutzung zersetzt habe und in die Lunge des Benutzers geraten sei, oder Chemikalien freigesetzt habe, sei für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit in einem solchen Fall nicht entscheidend. Da beim Gerät des Klägers ein potentiell gefährlicher Schaumstoff verbaut sei, liege ein Produktfehler vor.
Da beim Kläger bisher keine gesundheitlichen Schäden infolge der Verwendung des Geräts feststellbar seien und daher kein durch den Produktfehler verursachter Schaden vorliege, sei das Leistungsbegehren abzuweisen. Für seelische Schmerzen, die keine Folge einer Körperverletzung seien, gebühre nur in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen Ersatz.
Da das Gerät potentiell gefährlich sei und zukünftige Schäden nicht ausgeschlossen hätten werden können, sei dem Feststellungsbegehren stattzugeben gewesen. Ein Mitverschulden des Klägers sei zu verneinen. Er habe als medizinischer Laie darauf vertrauen dürfen, dass der Lungenfacharzt, wenn er auf die Sicherheitsmitteilung angesprochen werde, einen Gerätetausch oder allenfalls einen Behandlungsabbruch empfehlen werde, falls dies erforderlich sei. Das Feststellungsbegehren sei jedoch auf die konkrete Gefährlichkeit des Gerätes, und zwar die mögliche Schaumstoffzersetzung samt Folgen, einzuschränken gewesen.
Gegen den klagsabweisenden Teil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Gegen die Stattgebung des Feststellungsbegehrens richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise stellt auch die Beklagte einen Aufhebungsantrag.
Die Parteien beantragen jeweils der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Berufungen sind nicht berechtigt .
Berufung der Beklagten
1.1. In der Verfahrensrüge argumentiert die Beklagte zunächst, das Erstgericht habe in der Beweiswürdigung zur Feststellung, dass das Gerät des Klägers von der Sicherheitsmitteilung betroffen gewesen sei, ausgeführt, das Vorbringen der Beklagten in der Tagsatzung vom 13.3.2025, wonach es zwar richtig sei, dass in der Type des Geräts des Klägers der in der Sicherheitsmitteilung genannte Schaumstoff verbaut gewesen sei, aber nicht gesagt werden könne, ob das konkrete Gerät des Klägers von der Sicherheitsmitteilung betroffen sei, könne im Gesamtzusammenhang - jedenfalls sinnvollerweise – nur so verstanden werden, dass die Beklagte bestreite, dass sich die in der Sicherheitsmitteilung genannten Gefahren beim Gerät des Klägers konkret verwirklicht hätten. Die Beklagte habe aber nicht konkret behauptet, dass und welche Produkte, Produktgruppen, Chargen etc, obwohl sie von der Sicherheitsmitteilung erfasst gewesen seien, konkret nicht den potentiell gefährlichen Schaumstoff aufgewiesen hätten.
Das Erstgericht sei offenbar von einem Widerspruch des Vorbringens der Beklagten ausgegangen, worüber es jedoch nicht aufgeklärt und der Beklagten damit die Möglichkeit genommen habe, ihre Aussage richtig zu stellen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Prozessleitungspflicht dar. Bei entsprechender Aufklärung hätte die Beklagte vorgebracht, dass Gerätetypen, die grundsätzlich von der Sicherheitsmitteilung betroffen gewesen seien, durch die Herstellerin eingesammelt und mit einem neuwertigen Schaumstoff auf Silikonbasis ausgestattet worden seien. Diese Geräte seien anschließend wieder in Umlauf gebracht worden. Es handle sich damit bei diesen Geräten um Geräte, die zwar der Type nach von der Sicherheitsmitteilung betroffen seien, im konkreten Fall der in der Sicherheitsmitteilung genannte Schaumstoff aber nicht verbaut sei.
Inwiefern jedoch das Erstgericht von einem zu erörternden widersprüchlichen Vorbringen (vgl 4 Ob 6/99g) ausgegangen sei, bringt die Berufungswerberin nicht näher zur Darstellung. Tatsächlich legte das Erstgericht lediglich das von der Beklagten in der Tagsatzung erstattete Vorbringen aus. Wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, stellt jedoch eine Rechtsfrage dar (RS0042828 [T3]).
1.2. Einen weiteren Verstoß gegen die Erörterungspflicht des § 182 ZPO erblickt die Beklagte darin, dass das Erstgericht davon ausgegangen sei, eine potenzielle Schaumstoffzersetzung sei unstrittig. Die Beklagte habe eine Partikelfreisetzung jedoch mehrfach bestritten. Das Erstgericht hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass es vom Vorbringen der Beklagten zur potentiellen Schaumstoffzersetzung sowie den vorgelegten Urkunden nicht überzeugt sei. In diesem Fall hätte die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Damit wendet sie jedoch zunächst ein, das Erstgericht habe § 267 ZPO nicht zutreffend angewendet. Wenngleich die Beklagte eine potenzielle Schaumstoffzersetzung nicht ausdrücklich außer Streit gestellt hat, kann bloß unsubstantiiertes Bestreiten ausnahmsweise dann als Geständnis gewertet werden, wenn gewichtige Indizien für ein derartiges Geständnis sprechen, etwa dann, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, die Partei dazu aber nie konkret Stellung genommen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Vorbringen entgegengetreten ist, zu den übrigen jedoch geschwiegen hat (RS0039927 [T12]).
Die Berufungswerberin verweist zunächst auf ihr Vorbringen auf Seite 3 der Klagebeantwortung. Dort brachte sie jedoch zusammengefasst lediglich vor, es habe zum Zeitpunkt der Sicherheitsmitteilung Hinweise gegeben, dass sich der PE-PUR Schaum in Partikel zersetzen könne, es hätten aber keine schlüssigen Daten vorgelegen, die darauf hingedeutet hätten, dass die Exposition gegenüber den Partikeln oder emittierten Chemikalien Krebs hervorrufen würden. Auch das weitere Vorbringen zu den aktuellsten Testergebnissen bezieht sich lediglich darauf, dass keine stichhaltigen Daten vorliegen würden, wonach eine etwaige Exposition gegenüber Partikeln oder emittierten Chemikalien zu nennenswerten Gesundheitsschädigungen führen würde. Somit bezieht sich das gesamte Vorbringen auf die Folgen von Partikeln und legt dem zugrunde, dass sich der PE-PUR Schaum in Partikel zersetzt.
Im aufgetragenen Schriftsatz vom 27.7.2023 (ON 12) bringt die Beklagte zunächst vor, es sei von Bedeutung, ob und in welcher Größe sich Partikel beim Beatmungsgerät des Klägers gelöst hätten. In weiterer Folge verweist sie darauf, dass die meisten der im Zuge von der Herstellerin durchgeführten Tests gemessenen Partikel eine Größe gehabt hätten, die ein tiefes Eindringen in das Lungengewebe unwahrscheinlich machen würden. Schließlich führt sie das Beweisthema eines zu bestellenden Sachverständigen damit an, dass dieser zu beurteilen habe, welche Größe die festgestellten Partikel hätten und welche gesundheitliche Folgen hieraus resultieren könnten, soweit welche festgestellt werden könnten. Damit legt die Beklagte auch diesem Vorbringen zugrunde, dass grundsätzlich Partikel freigesetzt werden können. Die Wortfolge „soweit welche festgestellt werden können“ bezieht sich in Ansehung des zuvor erstatteten Vorbringens auf die gesundheitlichen Folgen und nicht die „festgestellten“ Partikel.
In der Tagsatzung vom 13.3.2025 brachte die Beklagte unter anderem vor, es sei insbesondere die Beilage ./21 zum Beweis dafür vorgelegt worden, dass „eben nichts ausgestoßen worden sei bzw. nichts, was die Grenzwerte überschreite“. Dieses Vorbringen ist jedoch gemeinsam mit dem in der Tagsatzung zum Protokoll genommenen schriftlichen Vorbringen (ON 54.2) zu lesen, wonach aus den bereits als Beilage ./12 vorgelegten Testergebnissen sowie der upgedateten Version hervorgehe, dass keine Gesundheitsgefahr von einer potentiellen Schaumstoffzersetzung ausgehe. Die von der FDA hierzu geforderten weiteren Tests seien vor kurzem abgeschlossen worden und würden als Beilage ./21 vorgelegt werden. Im Rahmen der Testungen sei man von besonders starken bzw potentiell gänzlichen Zersetzungen des Schaumstoffs ausgegangen. Gesundheitsschäden aufgrund einer allfälligen Zersetzung des verbauten Schaumstoffs seien daher auszuschließen.
Da die Beklagte unmittelbar vor dem Vorbringen zur Beilage ./21 zunächst Bezug auf die Ausführungen des Sachverständigen nahm, wonach dieser nicht feststellen habe können, dass tatsächlich etwas ausgestoßen worden sei, ist das Vorbringen – auch in Anbetracht des bisherigen Parteienvortrags – lediglich als Stellungnahme zu den Ausführungen des Sachverständigen sowie der Beilage ./21 zu verstehen.
Es begründet keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (§ 267 Abs 1 ZPO), ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrunde gelegt werden (RS0083785).
1.3. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, dass das Erstgericht zu den potenziellen Folgen einer etwaigen Schaumstoffzersetzung Feststellungen getroffen habe, ohne dazu ein technisches Gutachten einzuholen.
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Möglichkeit der Zersetzung – wie zuvor ausgeführt - an sich unstrittig ist. Die festgestellten gesundheitlichen Folgen stützte das Erstgericht auf die als schlüssig und nachvollziehbar beurteilten Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten ON 30. Soweit die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang Feststellungen zur Einhaltung von Grenzwerten vermisst, ist sie darauf zu verweisen, dass dies allenfalls eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen könnte, die jedoch mit der Rechtsrüge aufzugreifen wäre.
1.4. Darüber hinaus hätte das Erstgericht im Rahmen der materiellen Prozessleitung dahin anleiten müssen, dass seiner Ansicht nach die vorgelegten Beweise nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass die Geräte sämtliche relevanten technischen Normen einhalten bzw eingehalten hätten und damit dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen würden.
Dem ist zu entgegnen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, vertretene Parteien über die mit ihren Handlungen und Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren oder zur Stellung bestimmter prozessualer Anträge anzuleiten; ebensowenig muss es weitere Beweisanbote einmahnen (RS0036869; Fucik in Klicka/Koller, ZPO 6§ 182 ZPO, Rz 1 mwN). Demgemäß musste das Erstgericht die Beklagte nicht dazu anleiten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einzuholen, ob das Gerät dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprochen hat.
Darüber hinaus ist der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Das Erstgericht hat zur Frage, ob das Gerät dem Stand der Wissenschaft und Technik entspricht, keine Feststellungen getroffen, sodass auch ein weiteres Beweisanbot der Beklagten keine Auswirkung hätte. Auch diese nicht vorhandene Feststellung könnte daher lediglich eine sekundäre Mangelhaftigkeit begründen.
1.5. Eine vorgreifende Beweiswürdigung bestehe darin, dass das Erstgericht den von der Beklagten beantragten Zeugen E* nicht einvernommen habe. Zudem sei das Erstgericht fälschlich davon ausgegangen, dass der Zeuge nur die Aussagen der Testergebnisse wiedergeben würde.
Eine vorgreifende Beweiswürdigung besteht darin, dass der Richter ohne Aufnahme des Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht (RS0043308). Das Erstgericht begründete die nicht durchgeführte Vernehmung des Zeugen jedoch nicht mit seiner Glaubwürdigkeit, sondern aufgrund der rechtlichen Erwägung, dass selbst unter der Annahme der Richtigkeit der Schlussfolgerungen in den vorgelegten Urkunden bzw der Testergebnisse zukünftige Schäden nicht zwingend auszuschließen wären. Der Zeuge wurde zum Vorbringen der Beklagten beantragt, wonach aufgrund der durchgeführten Testungen von keiner – auch nur potentiellen – Gesundheitsschädigung auszugehen sei.
Da das Erstgericht somit selbst bei Zugrundelegung jenes Vorbringens der Beklagten, zu dem der Zeuge beantragt wurde, rechtliche zum gleichen Ergebnis gekommen wäre, war die unterbliebene Einvernahme nicht geeignet, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern.
1.6. Schließlich liege ein Verfahrensmangel darin, dass das Erstgericht den Zeugen F* nicht einvernommen habe. Der Zeuge hätte aussagen können, dass das Gerät des Klägers untersucht und kein Schaumstoffabbau festgestellt worden sei, sowie, dass nur eines von 135 Geräten eine Schaumstoffzersetzung aufgewiesen habe.
In der Tagsatzung vom 13.3.2025 brachte die Beklagte vor, der Geschäftsführer der Händlerin, F*, habe in einem Parallelverfahren ausgesagt, dass es bei insgesamt 135 Geräten Beschwerden seitens der Kunden gegeben habe. Diese 135 Geräte seien daraufhin von der Firma C* einer Sichtprüfung unterzogen worden. Bei dieser Sichtprüfung habe sich herausgestellt, dass lediglich eines dieser 135 Geräte eine Schaumstoffzersetzung aufgewiesen habe. Man wisse jedoch nicht, um welche 135 Geräte es sich handle, insofern auch nicht, ob das Gerät des Klägers bei den 135 Geräten dabei gewesen sei. Die Beklagte behauptete somit nicht, dass das Gerät des Klägers untersucht wurde. Wenn jedoch der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechtserzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert werden, handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis bzw Ausforschungsbeweis (RS0039973 [T1]). Auch diesbezüglich liegt somit kein primärer Verfahrensmangel vor.
2.1. Mit ihrer Beweisrüge bekämpft die Beklagte die Feststellung
„Das Gerät des Klägers war von dieser Sicherheitsmitteilung betroffen. Im Gerät des Klägers war auch der in dieser Sicherheitsmitteilung genannte Schaumstoff verbaut."
und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung
"Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Gerät des Klägers von der Sicherheitsmitteilung betroffen war. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der in dieser Sicherheitsmitteilung genannte Schaumstoff im Gerät des Klägers verbaut war."
sowie
"Ich habe bei der Firma C* nachgefragt, als ich erfuhr, dass Beatmungsgeräte Schwierigkeiten hätten, was mit meinem Gerät ist und man teilte mir mit, dass ich es weiterverwenden könne."
"Als ich etwa vor 3 Jahren das erste Mal von der Sache gehört habe, habe ich bei C* nachgefragt. Ich habe im Zuge des einjährigen Termins bei C* nachgefragt, was mit dem Gerät sei. Bei C* wurde mir mitgeteilt, dass ich das Gerät weiterverwenden könne, es sei alles übertrieben."
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann entscheidet. Sie hat die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (OLG Wien 11 R 89/25a, 12 R 29/25k, 11 R 40/25w uvm). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können.
Dies gelingt der Berufungswerberin nicht. Der Erstrichter legt im Rahmen der Beweiswürdigung detailliert dar, aufgrund welcher Erwägungen und Urkunden die angefochtene Feststellung getroffen wurde. Lediglich aufgrund der ins Treffen geführten Aussagen des Klägers, wonach ihm von der Händlerin auf konkrete Nachfrage mitgeteilt worden sei, er könne das Gerät weiter verwenden und alles sei übertrieben, sowie, dass der Kläger selbst auf den Tausch hingewirkt habe, weil die Händlerin den Tausch nicht als notwendig angesehen habe, bestehen entgegen der Ansicht der Berufungswerberin keine massiven Zweifel an der Betroffenheit des Geräts.
Dem Argument, die Beilage ./T habe keinen eigenständigen Beweiswert, weil sie aus der Beilage ./AA resultiere, ist entgegenzuhalten, dass sich daraus – wie das Erstgericht auch ausführt – jedenfalls ergibt, dass der Händler davon ausging, dass das Gerät des Klägers von der Sicherheitsmitteilung betroffen war.
Darüber hinaus muss zwischen der bekämpften und der ersatzweise begehrten Feststellung zwingend ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Konstatierung muss die andere ausschließen (OLG Wien 4 R 47/24x, 4 R 62/24b, 4 R 151/24s uva). Ein derartiges Austauschverhältnis liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (OLG Wien 10 Rs 29/24v). Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge im Hinblick auf die begehrten Ersatzfeststellungen zur Nachfrage des Klägers bei der Händlerin nicht gerecht.
2.2. Weiters wendet sich die Beklagte gegen die Feststellung
"Dieser PE-PUR-Schaumstoff kann sich zersetzen, wodurch mit freiem Auge nicht sichtbare Schaumstoffteilchen sowie freigesetzte Stoffe vom Benutzer des Geräts eingeatmet oder verschluckt werden können. Die abgebauten Schaumstoffpartikel können Reizungen der Atemwege verursachen, und die während des Abbauprozesses freigesetzten flüchtigen Gasprodukte (Diethylenglykol, Toluoldiisocyanat-Isomere, Toluoldiamin-Isomere) können auch zyto- und genotoxische Wirkungen haben, also potentiell zu Gesundheitsschäden bzw Erkrankungen führen. Dass es beim Gerät des Klägers zu einer Zersetzung des Schaumstoffs gekommen ist sowie der Kläger solche Schaumstoffteilchen oder freigesetzte Stoffe aufgenommen hat, kann nicht festgestellt aber auch nicht ausgeschlossen werden."
und begehrt die Ersatzfeststellung
"Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der PE-PUR-Schaumstoff zersetzen kann. Eine relevante Freisetzung von Schaumstoffteilchen oder anderen Stoffen kann ausgeschlossen werden. Eine zyto- oder genotoxische Wirkung kann ausgeschlossen werden. Dass es beim Gerät des Klägers zu einer Zersetzung des Schaumstoffs gekommen ist sowie der Kläger solche Schaumstoffteilchen oder freigesetzte Stoffe aufgenommen hat, kann nicht festgestellt werden"
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorbringt, es sei nicht richtig, dass die Möglichkeit einer Schaumstoffzersetzung unstrittig gewesen sei, ist auf die Ausführungen bei der Behandlung der Verfahrensrüge unter Punkt 1.2. zu verweisen. Auf die weiteren Argumente in der Berufung zur Feststellung, dass sich Schaumstoff zersetzen könne, ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Beklagte argumentiert weiters, es sei nicht vom Gutachtensauftrag des Sachverständigen umfasst gewesen, sich mit einer potenziellen Zersetzung des verbauten Schaumstoffes auseinanderzusetzen. Bei den Ausführungen auf Seite 4 in ON 30 handle es sich um das Kapitel mit der Bezeichnung „Hintergrund“, in welchem lediglich Informationen zusammengefasst worden seien.
Wenngleich die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten ON 30, auf die sich das Erstgericht bezieht, nicht unter der Überschrift „Beurteilung“ sondern „Hintergrund“ erfolgten, ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Ergänzung seines Gutachtens in der Tagsatzung vom 21.3.2024 (ON 43.2) auch ausführte, es sei im „Gutachten“ festgehalten, dass es zyto- und gentoxisch potentiell Wirkung habe und die Substanzen von der Dosis/Wirkungs-Beziehung abhängen würden. Darin findet die angefochtene Feststellung, wonach es zu den dort genannten Folgen kommen „könne“, jedenfalls Deckung.
Insgesamt bestehen daher keine Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts.
2.3. Schließlich bekämpft die Beklagte die Feststellung
"Dass vom gegenständlichen Gerät keine Gefahr einer Gesundheitsschädigung ausgeht bzw ausgegangen ist, kann nicht festgestellt werden. Eine zukünftige Schädigung des Klägers infolge der Verwendung des gegenständlichen Geräts, durch eine Zersetzung des PE-PUR-Schaumstoffs beim Gerät, dadurch erfolgter Freisetzung von Gasprodukten oder Schaumstoffpartikeln und Aufnahme dieser Gasprodukte oder Schaumstoffpartikel durch den Kläger kann nicht ausgeschlossen werden."
und begehrt die Ersatzfeststellung
"Vom gegenständlichen Gerät geht und ging keine Gefahr einer Gesundheitsschädigung aus. Die Gefahr einer zukünftigen Gesundheitsschädigung infolge der Verwendung des gegenständlichen Geräts, durch eine Zersetzung des PE-PUR-Schaumstoffs beim Gerät, dadurch erfolgter Freisetzung von Gasprodukten oder Schaumstoffpartikeln und Aufnahme dieser Gasprodukte oder Schaumstoffpartikel durch den Kläger kann ausgeschlossen werden."
Soweit sich die Beklagte diesbezüglich neuerlich auf die Ausführungen des Sachverständigen bezieht, ist auf Punkt 2.2. zu verweisen.
Darüber hinaus argumentiert sie, es sei das Beweismaß der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit notwendig, um feststellen zu können, dass zukünftige Schäden ausgeschlossen seien. Ein Ausschluss künftiger Schäden müsse daher „mit Bestimmtheit“, „mit der in der Medizin möglichen Sicherheit“ oder „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ausreichen, um ein Feststellungsinteresse zu verneinen.
Der Erstrichter setzte sich im Rahmen der Beweiswürdigung detailliert mit den auch von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Ausführungen des Sachverständigen auseinander, wonach es insbesondere keinen sicheren Nachweis zu nachteiligen gesundheitlichen Folgen gebe, zukünftige Erkrankungen nicht ausgeschlossen werden könnten bzw diese nie ausgeschlossen werden könnten. Auch unter Berücksichtigung der zyto- bzw genotoxischen Wirkung des verbauten Schaumstoffes kam er jedoch zum Ergebnis, dass er nicht davon überzeugt sei, dass zukünftige Schäden auszuschließen wären. Diese Ausführungen sind dahin zu verstehen, dass nach Ansicht des Erstgerichts nicht mit Bestimmtheit oder an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftige Schäden auszuschließen seien. Auch mit den vorgelegten Urkunden setzte sich der Erstrichter auseinander und argumentierte detailliert, warum sich auch daraus kein zwingender Ausschluss von Gesundheitsschäden ergebe. Insgesamt vermögen daher die Ausführungen in der Berufung keine erheblichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu begründen.
2.4. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3.1.1. In der Rechtsrüge argumentiert die Berufungswerberin zunächst, es liege kein Produktfehler aufgrund einer Sicherheitsmitteilung vor. Die Herstellerin sei aufgrund der Bestimmungen der MDR verpflichtet gewesen, eine Sicherheitsmitteilung über die Durchführung einer Sicherheitskorrekturmaßnahme zur Verhinderung eines schwerwiegenden Vorkommnisses zu veröffentlichen. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der befürchtete Fehler tatsächlich bestehe, sich tatsächlich verwirkliche und/oder bei sämtlichen betroffenen Geräten eingetreten sei. Darüber hinaus sei die Feststellung, eine Zersetzung und Emissionen könnten nicht ausgeschlossen werden, kein Beweis für deren Vorliegen.
3.1.2. Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 4 Ob 109/24v, die ebenfalls ein von der hier Beklagten zum Vertrieb in den EWR importiertes Beatmungsgerät betraf, bereits mit den Argumenten der Beklagten auseinandergesetzt und führte dazu auszugsweise wie folgt aus:
„I.2.2 Entgegen den Revisionsausführungen der Beklagten sind die Vorinstanzen nicht von diesen Grundsätzen abgewichen; insbesondere haben sie nicht bloß den Umstand, dass der Kläger eine Sicherheitswarnung erhalten hat und Schadstoffemissionen nicht ausgeschlossen werden konnten, als Produktfehler gewertet.
Vielmehr hat das Erstgericht (weil das ursprüngliche Gerät des Klägers nicht mehr vorhanden war) aus den Gesamtumständen wie dem Versand der Warnung an den Kläger, dem Resultat seiner Abfrage und dem Gerätetausch beweiswürdigend geschlossen, dass auch sein Gerät vom fehlerhaften PE-PUR-Schaumstoff betroffen war (gemeint: dass der potentiell schädliche Schaumstoff laut Sicherheitswarnung auch im Gerät des Klägers enthalten war). Diese Feststellung traf es ausdrücklich unter Anwendung des Regelbeweismaßes der „hohen Wahrscheinlichkeit“ (vgl RS0110701), und eine Beweisrüge wurde vom Berufungsgericht mit inhaltlicher Begründung verworfen. Soweit sich die Revision gegen diese Überlegungen wendet, macht sie eine unrichtige Beweiswürdigung geltend, was im Revisionsverfahren jedoch unzulässig ist (vgl RS0043371 uvm).
Wenn in einem Beatmungsgerät, das über lange Zeit jede Nacht für viele Stunden verwendet werden soll, ein Material enthalten ist, das sich zersetzen und in die Lunge geraten und/oder Chemikalien freisetzen kann, wodurch jeweils Gesundheitsschädigungen eintreten können, genügt das Gerät nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Anwenders (dies ungeachtet eines Verstoßes gegen besondere Sicherheitsvorschriften für Medizinprodukte).
Damit hat der Kläger bereits einen Produktfehler iSd § 5 PHG (im Zeitpunkt des Inverkehrbringens gemäß § 6 PHG) nachgewiesen. Für die Produkthaftung ist entscheidend, ob das Produkt ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit aufweist (vgl 6 Ob 162/05z). Ob sich der potentiell gefährliche PE-PUR-Schaumstoff im Gerät des Klägers tatsächlich während seiner Nutzung zersetzt hat und in dessen Lunge geraten ist, oder Chemikalien freigesetzt hat, ist entgegen der Ansicht der Beklagten für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit hier nicht entscheidend (s auch Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, § 1 PHG Rz 3 mwN).“
3.1.3. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin hat das Erstgericht diese Ausführungen zu Recht auch auf den gegenständlichen Sachverhalt übertragen und eine Haftung der Beklagten bejaht. Der Umstand, dass der Kläger keine Abfrage der Betroffenheit des Geräts von der Sicherheitsmitteilung vorgenommen hat, vermag daran nichts zu ändern. Der Produktfehler liegt im konkreten Fall (wie in 4 Ob 109/24v) darin, dass das Gerät nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Anwenders entspricht, wenn in einem Beatmungsgerät, das über lange Zeit jede Nacht für viele Stunden verwendet werden soll, ein Material enthalten ist, das sich zersetzen und in die Lunge geraten und/oder Chemikalien freisetzen kann, wodurch jeweils Gesundheitsschädigungen eintreten können. Die Erwähnung des Resultats der Abfrage der Betroffenheit des Geräts in der Entscheidung 4 Ob 109/24v bezieht sich lediglich darauf, dass das Erstgericht dort diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung zur Feststellung, dass auch das Gerät des dortigen Klägers vom fehlerhaften PE-PUR-Schaumstoff betroffen war, berücksichtigte.
3.1.4. Da der angenommene Produktfehler somit nicht nur auf der Sicherheitsmitteilung beruht, sondern aufgrund des im Gerät des Klägers enthaltenen potentiell gesundheitsschädigenden Schaumstoffes, spricht auch der von der Beklagten ins Treffen geführte Erwägungsgrund 34 der Richtlinie (EU) 2024/2853, wonach Eingriffe von zuständigen Behörden (zB die Anordnung von Produktrückrufen) für sich genommen keine Vermutung der Fehlerhaftigkeit begründen sollten, nicht gegen die Annahme eines Produktfehlers.
3.1.5. Der Oberste Gerichtshof nahm in 4 Ob 109/24v auch Bezug auf die von der Berufungswerberin zitierte Entscheidungen C-503/13, C-504/13 ( Boston Scientific gegen AOK Sachsen-Anhalt ) und kam zum Ergebnis, es liege ein Fehler iSd § 5 PHG vor und nicht bloß eine Fehlergefahr, sodass es keinen Rückgriff auf die genannten Entscheidungen bedürfe.
3.1.6. In der in der Berufung genannten Entscheidung 5 Ob 127/23x konnte im Unterschied zum gegenständlichen Verfahren gerade nicht festgestellt werden, ob die Spirale aus einer Charge mit fehlerhaften Produkten stamme. Hier steht jedoch fest, dass das Gerät des Klägers von der Sicherheitsmitteilung betroffen war und in seinem Gerät der in der Sicherheitsmitteilung genannte Schaumstoff verbaut war, der sich zersetzen kann.
3.2.1. Der Berufungswerberin zufolge sei das Feststellungsbegehren auch deshalb nicht berechtigt, weil die Feststellung künftiger Schäden ein Ereignis voraussetze, das zumindest potenziell schädigend sein könne. Das Erstgericht habe jedoch nicht festgestellt, dass vom verwendeten Gerät eine konkrete Gefahr ausgehe. Mangels eines Produktfehlers liege jedenfalls kein haftungsbegründendes Verhalten vor. Darüber hinaus mangle es an einem rechtlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung.
3.2.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ein Produktfehler entgegen der Ansicht der Beklagten vorliegt (siehe zuvor Punkt 3.1.1. ff). Darüber hinaus ist auch diesbezüglich auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in 4 Ob 109/24v zu verweisen, wonach auch die Feststellung einer (allfälligen) Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potentiell schädigenden) Ereignis zulässig sein kann, selbst wenn noch kein feststellbarer (Teil-)Schaden eingetreten ist. Das Feststellungsinteresse sei demnach nur dann zu verneinen, wenn weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden können (4 Ob 109/24v mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Da den Feststellungen zufolge eine zukünftige Schädigung des Klägers infolge der Verwendung des gegenständlichen Geräts, durch eine Zersetzung des PE-PUR-Schaumstoffs beim Gerät, dadurch erfolgter Freisetzung von Gasprodukten oder Schaumstoffpartikeln und Aufnahme dieser Gasprodukte oder Schaumstoffpartikel durch den Kläger nicht ausgeschlossen werden könne, ist sein Feststellungsinteresse im Fall des Vorliegens eines Produktfehlers zu bejahen.
3.3. Aufgrund der festgestellten Betroffenheit des Geräts des Klägers von der Sicherheitsmitteilung sowie der Möglichkeit der Zersetzung des verbauten Schaumstoffes samt den damit verbundenen gesundheitlichen Risiken ist es rechtlich nicht von Relevanz, ob das Gerät – zusätzlich – von einem nennenswert erhöhten Fehlerrisiko betroffen war bzw ob bei einer signifikanten Anzahl von Geräten der Serie eine Fehlfunktion aufgetreten sei. Ein diesbezüglicher sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
3.4. Die weiters begehrte Ersatzfeststellung, wonach Tests ergeben hätten, dass das in der Sicherheitsmitteilung genannte Risiko nicht vorliege und keine Gesundheitsgefährdung bestehe steht im Widerspruch zu den vom Erstgericht ohnehin getroffenen Feststellungen, wonach sich der Schaumstoff zersetzen könne und eine zukünftige Schädigung nicht ausgeschlossen werden könne, sodass diesbezüglich ebenfalls kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt. Die allfällige Einhaltung von Grenzwerten sowie, dass es sich bei der Sicherheitsmitteilung um eine vorbeugende Maßnahme ist in Ansehung der festgestellten möglichen Zersetzung des Schaumstoffs samt den damit verbundenen Auswirkungen und des aus diesem Grund bejahten Vorliegens eines Produktfehlers nicht von Relevanz.
4. Der Berufung der Beklagten war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Berufung des Klägers
5.1. In seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, das Leistungsbegehren sei in Ermangelung eines eingetretenen Schadens abzuweisen. Als Folge der beim Kläger vorliegenden Körperverletzung seien Ängste sowie auch bloße Unlustgefühle ersatzfähig.
5.2. Mit diesen Ausführungen geht die Rechtsrüge jedoch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, demzufolge es beim Kläger bisher zu keiner Gesundheitsschädigung infolge der Verwendung des Geräts gekommen ist. Lediglich die Nutzung des Geräts und die Möglichkeit einer Exposition stellt keine Körperverletzung dar. Für die festgestellten bloßen Angst- und Verunsicherungsgefühle steht kein immaterieller Schadenersatz nach dem PHG bzw ABGB zu (vgl 4 Ob 109/24v).
5.3. Der Berufung des Klägers war daher ebenfalls nicht Folge zu geben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Aufgrund des identen Berufungsinteresses führt die Saldierung der (netto) Kosten der Berufungsbeantwortungen zu einer Kostenaufhebung.
7. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu beantworten waren.
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