Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, die Zeugenaussagen oder Einzelheiten solcher Zeugenaussagen in den Entscheidungsgründen besonders hervorzuheben (RZ 1937,411). Es genügt daher, wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf bestimmte, vom Erstgericht vernommene Zeugen allgemein darauf hinweist, dass die getroffenen Feststellungen in der Aktenlage in überzeugender Weise gedeckt seien.
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