Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung auf bestimmte Zeugenaussagen zu stützen oder alle Einzelheiten von Zeugenaussagen in den Entscheidungsgründen besonders hervorzuheben. Es reicht hin, wenn es die Gründe anführt, aus denen es eine Tatsache als erwiesen annimmt oder nicht.
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