Kommt das Berufungsgericht zu denselben Feststellungen wie das Erstgericht, ist es nicht verpflichtet, sich mit allen Beweisergebnissen im einzelnen auseinanderzusetzen und die Aussagen der Parteien und der Zeugen sowie die Urkunden im einzelnen zu würdigen (Arb 7023, 8 Ob 293/71 ua).
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