Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eilenberger-Haid und den Kommerzialrat Komarek in der Rechtssache der klagenden Partei A* eGen, FN **, **, vertreten durch Fellner Wratzfeld&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (EUR 35.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9.10.2025, **-18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 35.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:
Die Klägerin ist ein im Firmenbuch unter der FN ** eingetragenes Kreditinstitut. Zu ihrem Unternehmensgegenstand gehört die Gewährung von Krediten.
Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltssozietät, die über das Immobilienrecht berät und die treuhändige Abwicklung von Kaufverträgen über Liegenschaften übernimmt.
Die C* D* GmbH ist ein im Firmenbuch unter der FN ** eingetragenes Unternehmen, dessen Gegenstand der Kauf und Weiterverkauf von Immobilien ist. Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.5.2024 zum AZ ** das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 9.12.2022 übermittelte die Klägerin der Beklagten eine von ihr unterschriebene Treuhandvereinbarung, gab als Treuhandsache an: „Kunde: C* D* […]“ und führte in dem Begleitschreiben nachfolgend aus:
„Sehr geehrter Herr Dr. E*,
Sie wurden uns als Treuhänder für die grundbücherliche Abwicklung in der obgenannten Treuhandsache namhaft gemacht. Der zugehörige Kreditvertrag ist zum Zeitpunkt des Erhalts dieses Schreibens bereits unterfertigt.
In der Beilage übermitteln wir Ihnen eine von uns erstellte Pfandurkunde, bereits grundbuchstauglich von uns unterfertigt, die gemäß § 20 Z.5 Gebührengesetz gebührenfrei und nicht anzeigepflichtig ist.
In gegenständlicher Pfandurkunde ist eine Spezialvollmacht zu Ihren Gunsten integriert, die Ihre Kanzlei berechtigt, die nach Nutzwertfeststellungsgutachten ermittelten, mit Wohnungseigentum an Wohnung top 4-6, an Wohnung top 11, an Wohnung top 15, an Wohnung top 20, an Wohnung top 28, an Wohnung top 35, an Wohnung top 40 und an Wohnung top 41-42 für C* D* GmbH (**) verbundenen Wohnungseigentumsanteile, bzw. -bezeichnungen in der Pfandurkunde zu ergänzen bzw. abzuändern.“
Die Treuhandvereinbarung umfasste folgende Punkte:
1. die Einverleibung einer Simultanhypothek im ungeteilten zweiten Geldlastenrang zugunsten der Klägerin mit einem Höchstbetrag von EUR 3.720.000 ob mehrerer im Eigentum der C* D* stehenden Liegenschaftsanteilen mehrerer Liegenschaften in **, mit denen untrennbar Wohnungseigentum verbunden war.
2. die Übermittlung des
Ergänzend hielt die Klägerin gegenüber der Beklagten in der Treuhandvereinbarung fest:
„Sie erklären, dass Sie uns hinsichtlich des Ihnen erteilten Treuhandauftrages gegenüber der für Sie zuständigen Standesvertretung vom Bankgeheimnis entbinden.
Die oben erwähnten Unterlagen sind innerhalb von neun Monaten an uns zu übermitteln. Unbeschadet der o.g. Befristung(en) erteilt (erteilen) der (die) Kreditnehmer für den Fall, dass der Treuhandauftrag nicht bzw. nicht zur Gänze innerhalb dieser Frist (Fristen) erfüllt werden kann, bereits jetzt seine (ihre) Zustimmung zu einer Prolongation des Treuhandauftrages durch die A* eGen für einen Zeitraum von (jeweils) höchstens sechs Monaten. Allfällige weitere Prolongationen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der [C* D* GmbH].
In jedem Falle berichten Sie uns über allfällige Probleme hinsichtlich einer fristgerechten Abwicklung, ohne dass es hiezu einer eigenen Aufforderung unsererseits bedarf.
Sofern im Rahmen der gegenständlichen Treuhandsache differierende Verpflichtungen Ihrerseits bestehen, sind die Verpflichtungen uns gegenüber vorrangig zu erfüllen.
Die Bestellung eines Substituten zur Erfüllung Ihrer aus diesem Treuhandauftrag entstehenden Verpflichtungen ist - ausgenommen bei Gefahr im Verzug - nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig. Die Kosten für die Abwicklung der Treuhandsache (Einverleibung des Eigentumsrechtes etc.) gehen nicht zu unseren Lasten und sind direkt mit [C* D* GmbH] zu verrechnen.
Für alle Streitigkeiten aus dieser Treuhandvereinbarung wird das jeweils sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart.
Wir bitten Sie, zum Zeichen der Haftungsübernahme, die beiliegende Briefkopie unterschrieben und datiert an uns zurückzusenden.“
Ebenfalls am 9.12.2022 übermittelte die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten, Dr. E* (in der Folge: „E*“), ein E-Mail mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrter Herr Dr. E*!
Anbei sende ich Ihnen das TH-Schreiben ohne Geldfluss der [C* D* GmbH]. Ich ersuche Sie um Durchsicht und Information, ob dieses TH-Schreiben die Erfordernisse beinhaltet, das Simultanpfandrecht auf den angeführten Liegenschaften eintragen zu können. Ich bitte um rasche Antwort, da die Kunden die Unterlagen wenn möglich Montagnachmittag unterschreiben wollen.“
Am 13.12.2022 unterschrieb die Beklagte die Treuhandvereinbarung und erklärte sich mit den Treuhandbedingungen vollinhaltlich einverstanden.
Im Zusammenhang mit der Treuhandvereinbarung errichteten die Klägerin und die C* D* GmbH am 9.12.2022 eine Pfandurkunde, worin letztere die unwiderrufliche Einwilligung erteilte, dass das Simultanpfandrecht für die Kreditforderung der Klägerin bis zum Höchstbetrag von EUR 3.720.000 ob den in der Pfandurkunde genannten Liegenschaftsanteilen einverleibt wird.
Weiters hielten die Klägerin und die C* D* GmbH in der Pfandurkunde eine Spezialvollmacht zugunsten der Beklagten mit folgendem Inhalt fest:
„Sämtliche Vertragsparteien beauftragen und bevollmächtigen die [Beklagte] die gegenständliche Urkunde dahingehend zu berichtigen, dass im Falle der (Neu)Festsetzung der Nutzwerte diese ziffernmäßig dem Nutzwertgutachten angepasst werden und im Fall der Neubezeichnung des Wohnungseigentumsobjektes diese Bezeichnung geändert werden möge. Im Übrigen erstreckt sich diese Vollmacht auf alle Handlungen, die dazu dienen, die Einverleibung des vereinbarten (Höchstbetrags)Pfandrechts im Grundbuch im vereinbarten Lastenrang zu bewirken.“
Bereits am 5.7.2022 hatten die Klägerin und die C* D* GmbH einen Kontokorrentkreditvertrag über EUR 3.100.000 mit einer Laufzeit bis 31.10.2022 abgeschlossen.
Auf Basis des Kontokorrentkreditvertrages hatte die Klägerin mit Valutadatum vom 8.7.2022 an die C* D* GmbH einen Betrag von EUR 3.053.460 überwiesen, wobei sie als Zahlungsreferenz „Liquidität abzgl. Spesen“ angegeben hatte.
Im Zusammenhang mit der Treuhandvereinbarung und der Pfandurkunde schlossen die Klägerin als Kreditgeberin, die C* D* GmbH als Kreditnehmerin und die C* Holding GmbH (= Alleingesellschafterin der C* D* GmbH) als Sicherheitengeberin am 12.12.2022 einen Abstattungskreditvertrag mit einem einmal ausnützbaren Kredit über EUR 3.100.000. In diesem wird als Verwendungszweck: „Abdeckung Kontokorrentkreditvertrag […] durch Abstattungskredit“ angegeben und das Pfandrecht an den Liegenschaften genannt.
Auf Basis des Abstattungskreditvertrages überwies die Klägerin mit Valutadatum vom 16.12.2022 an die C* D* GmbH EUR 3.054.680,86, wobei sie als Zahlungsreferenz „Übertrag“ angab. Am selben Tag überwies die C* D* GmbH an die Klägerin EUR 3.100.000 mit der Zahlungsreferenz „Kreditauszahlung Umstellung Abstattungskredit“ .
Am 9.8.2023 informierte E* die C* D* GmbH darüber, dass aufgrund der Löschung eines Simultanpfandrechtes über EUR 1.000.0000 an einem Liegenschaftsanteil der C* D* GmbH die Beklagte den Treuhandauftrag gegenüber der Klägerin nunmehr erfüllen könne und die auftragsgemäße Verbücherung des Simultanpfandrechtes jeweils im zweiten Rang zugunsten der Klägerin möglich sei.
Mit Schreiben vom 13.9.2023 ersuchte E* die Klägerin um Verlängerung der Treuhandvereinbarung um weitere sechs Monate. Noch am selben Tag bestätigte die Klägerin der Beklagten die Verlängerung des Treuhandauftrags um sechs Monate bis zum 13.3.2024, hielt fest, dass eine weitere Verlängerung nur mit Zustimmung der C* D* GmbH möglich sei, und ersuchte die Beklagte, die Klägerin einen Monat vor Ablauf der Frist über eine mögliche weitere Verlängerung zu informieren.
Am 21.12.2023 fragte die Klägerin bei E* nach, wann sie mit der Abwicklung des Treuhandauftrages rechnen könne, und wies darauf hin, dass – aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs – im Grundbuch seit Sommer 2023 exekutive Pfandrechte an den einzuverleibenden Liegenschaftsanteilen der C* D* zugunsten der F* GmbH eingetragen seien.
E* informierte in einem Schreiben vom 26.2.2024 die Klägerin darüber, dass die auf dem von der Treuhandschaft umfassten Liegenschaftsanteilen verbücherten Pfandrechte zugunsten der F* GmbH in den nächsten zwei bis vier Wochen gelöscht würden. Darüber hinaus ersuchte er nochmals um Verlängerung der Treuhandschaft um sechs Monate bis zum 12.9.2024, „um die von der Treuhandschaft umfassten Wohnungseigentumsobjekte veräußern zu können“ .
Das Ansuchen auf nochmalige Fristverlängerung verweigerte die Klägerin durch ein Schreiben vom 8.3.2024 ihres damaligen Rechtsvertreters, Dr. G*. Gleichzeitig setzte Dr. G* eine Frist bis zum 31.3.2024, um die zugunsten der F* GmbH eingetragenen exekutiven Pfandrechte zum Erlöschen zu bringen und die Eintragung des Simultanpfandrechtes im vereinbarten Rang vorzunehmen. Weiters hielt er fest: „Sollte dies nicht möglich sein, ist der vor Übernahme der Treuhandschaft vorgelegene Rechtszustand wieder herzustellen“ .
Am 25.3.2024 schickte E* an Dr. G* ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrter Herr Kollege!
Bezugnehmend auf die zuletzt geführte Korrespondenz und die in der vergangenen Woche direkt zwischen unseren Mandanten geführten Gespräche zur Hinterlegung anderer Sicherheiten (anstelle der vereinbarten zweitrangingen Pfandrechte), ersuchen wir höflichst die uns gesetzte Frist um weitere 2 Monate, sohin bis Ende Mai 2024, zu erstrecken.
Wir ersuchen Sie um Rücksprache mit ihrer Klientin sowie um Rückäußerung. […]“
Auf dieses Schreiben antwortete die Klägerin nicht.
Die Einverleibung der Löschung der zugunsten der F* GmbH einverleibten exekutiven Pfandrechte wurde am 28.3.2024 durchgeführt.
Entgegen der Treuhandvereinbarung erfolgte durch die Beklagte keine Einverleibung von Pfandrechten an Liegenschaftsanteilen der C* D* GmbH zugunsten der Klägerin.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle der Klägerin drohenden Schäden aus der von der Beklagten pflichtwidrig unterlassenen Umsetzung des Treuhandvertrags. Sie brachte zusammengefasst vor, die Beklagte habe die Frist zur Einverleibung von Simultanpfandrechten vereinbarungswidrig verstreichen lassen. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahren sei die Erfüllung des Treuhandvertrags nicht mehr möglich.
Wäre der Treuhandvertrag erfüllt worden, wären zugunsten der Klägerin Pfandrechte im zweiten Rang eingetragen worden, was bei einer Verwertung der Liegenschaften selbst unter Berücksichtigung der Vorpfandrechte zu einer gänzlichen Befriedigung des Abstattungskredits geführt hätte. Durch die Vertragsverletzung der Beklagten sei die Forderung der Klägerin gegenüber der C* D* GmbH großteils uneinbringlich geworden. Der dadurch entstandene Schaden könne erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und der Verwertung der Liegenschaftsanteile beziffert werden. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten.
Eine allfällige Vereinbarung zwischen der Klägerin und der C* D* GmbH hinsichtlich einer weiteren Fristverlängerung in deren Vertragsverhältnis sei für das zwischen den Streitteilen bestandene Treuhandverhältnis ohne Belang.
Der Rechtszustand vor Übernahme der Treuhandschaft wäre erst mit vollständiger Rückzahlung des Abstattungskredits wiederhergestellt gewesen.
Die Begründung der Simultanpfandrechte wäre kongruent gewesen, weil diese im Abstattungskreditvertrag vereinbart gewesen seien. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Treuhandvertrages wären sämtliche Anfechtungsfristen abgelaufen.
Es sei irrelevant, ob im Zuge des Abstattungskreditvertrags Direktzahlungen der Klägerin an die C* D* GmbH erfolgt seien oder nicht. Die Beklagte habe einen Treuhandvertrag zu erfüllen gehabt und habe als Sachverständige wissen müssen, was Inhalt dieses Treuhandvertrages ist.
Die Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens und wandte – soweit hier noch relevant – zusammengefasst ein, sie habe den Treuhandvertrag nicht verletzt.
Mit dem Schreiben des Dr. G* sei die Beklagte zwar zur Vertragserfüllung bis zum 31.3.2024 aufgefordert worden. Die C* D* GmbH habe der Beklagten allerdings mitgeteilt, dass sie mit der Klägerin eine weitere Verlängerung der Treuhandschaft bis 31.5.2024 vereinbart habe. Vereinbarungen zwischen der C* D* GmbH und der Klägerin hätten unmittelbare Auswirkungen auf das Treuhandvertragsverhältnis gehabt, weshalb die Klägerin der Beklagten eine Fristverlängerung bis 31.5.2024 einräumen hätte müssen. Durch das Schreiben des Dr. G* sei mit der darin gewählten Formulierung „Sollte dies nicht möglich sein, ist der vor Übernahme der Treuhandschaft vorgelegene Rechtszustand wieder herzustellen“ im Übrigen eine inhaltliche Änderung des Treuhandauftrags erfolgt: Der Zustand vor Übernahme der Treuhandschaft sei nämlich gewesen, dass die Klägerin der C* D* GmbH einen Kredit über EUR 3.100.000 ohne Sicherheiten gewährt habe und die zwischenzeitlich exekutiven Pfandrechte wieder gelöscht worden seien. Dies sei nach Ablauf der gesetzten Frist am 31.3.2024 und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen.
Kurz vor Ablauf der Frist habe die Beklagte die Verbücherung des Simultanpfandrechtes vorbereitet. Zur Einbringung des Grundbuchantrages sei es aber durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C* D* GmbH nicht gekommen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei für die Beklagte nicht absehbar gewesen, weshalb sie an der Nichterfüllung des Treuhandauftrages kein Verschulden treffe.
Der Beklagten sei der Abstattungskreditvertrag, der hinter der Treuhandschaft gestanden sei, nicht bekannt gewesen. Dieser habe der Rückführung eines bereits im Februar 2022 gewährten Kontokorrentkredites gedient. Die Klägerin habe nach Erhalt der Treuhandvereinbarung Beträge direkt an die C* D* GmbH ausbezahlt. Wenn die Beklagte gewusst hätte, dass unmittelbar nach Unterfertigung des Treuhandvertrages Kreditvaluta ausbezahlt würden, hätte sie den Treuhandvertrag nicht unterfertigt.
Bereits im April 2023 sei die C* D* GmbH mit der Zahlung der Raten in Rückstand gewesen, wovon die Klägerin die Beklagte nicht informiert habe. Wäre die Beklagte davon informiert worden, hätte die Beklagte keine Verlängerung der Treuhandfrist beantragt, sondern unmittelbar die Verbücherung der Simultanpfandrechte vorgenommen, sofern dies möglich gewesen wäre.
Aufgrund dieser Täuschungen werde der Treuhandvertrag wegen eines wesentlichen Geschäftsirrtums angefochten.
Die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, das Pfandrecht an den Liegenschaftsanteilen zugunsten der Klägerin jeweils im zweiten Geldlastenrang einzutragen. Daraus hätte die Klägerin keine Befriedigung erlangen können. Darüber hinaus wäre eine etwaige Pfandrechtsbegründung aufgrund von Begünstigungs- und Benachteiligungsabsicht sowie aufgrund der Kenntnis der Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit der C* D* GmbH gemäß den §§ 28 ff IO anfechtbar gewesen.
Mit dem nun angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz. Das Erstgericht traf – inhaltlich – in Wahrheit keine Tatsachenfeststellungen, die auf einer Würdigung konträrer Beweisergebnisse basieren, sondern kam auf Basis von ihrem Inhalt nach unstrittigen Urkunden (vgl RS0121557) zum Ergebnis, dass die Beklagte gegen den Treuhandvertrag verstoßen habe und daher der Klägerin für alle daraus resultierenden Schäden dem Grunde nach hafte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht habe näher bezeichnete Einvernahmen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Immobilienbewertung verabsäumt. Auf Basis dieser Beweisaufnahmen hätten Feststellungen getroffen werden können, die die Abweisung des Klagebegehrens ermöglicht hätten.
Allerdings hat das Erstgericht – wie bereits dargelegt wurde - in Wahrheit überhaupt keine Tatsachenfeststellungen getroffen, sondern bloß ihrem Inhalt nach unstrittige Urkunden zitiert und interpretiert. Die Beklagte macht daher hier – inhaltlich – keine primären Mangelhaftigkeiten, sondern der Rechtsrüge zuzuordnende Feststellungsmängel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend. Solche sekundäre Verfahrensmängel liegen aber – wie sich aus den Ausführungen ad 3. ergibt – nicht vor.
2. Zur Tatsachenrüge:
Da das Erstgericht – wie bereits erwähnt - inhaltlich in Wahrheit gar keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat, sondern im Rahmen seiner als „Feststellungen“ bezeichneten Ausführungen ihrem Inhalt nach unstrittige Urkunden teils wörtlich wiedergab, teils bloß interpretierte, sind diese Ausführungen auch keiner Tatsachenrüge zugänglich.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Beklagte,
unrichtig beurteilt.
3.2 Zunächst ist auf die der Beklagten zur Last gelegten Vertragsverletzung einzugehen.
3.2.1. Nach der Treuhandvereinbarung hatte die Beklagte die Einverleibung der Simultanhypothek bis längstens 13.9.2023 vorzunehmen. Das war ihr spätestens ab 9.8.2023 auch möglich, hat sie doch selbst mit Schreiben von diesem Tag die Klägerin über die Möglichkeit zur Einverleibung informiert (./V, S 1). Dennoch hat sie die Einverleibung bis zum 13.9.2023 nicht vorgenommen, sondern – ohne Angabe, warum die Einverleibung nicht möglich sein sollte – um Fristverlängerung angesucht.
3.2.2.Unter einer Stundung ist die nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunktes durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner zu verstehen. Die Stundung hat somit den Eintritt der Fälligkeit und damit Schuldnerverzug zur Voraussetzung. Dies gilt auch für die von einem Teil der Lehre und der Rechtsprechung entwickelte „reine Stundung“, bei der die eingetretene Fälligkeit nicht berührt wird und der Gläubiger bloß die Geltendmachung der Forderung hinausschiebt (RS0033283).
Insbesondere bei unentgeltlicher Stundung oder schon fälligen Verbindlichkeiten ist im Zweifel eine reine Stundung anzunehmen. Das gilt nicht nur für Stundungsabreden nach Eintritt der Fälligkeit (1 Ob 326/99v [Pkt I.]; Kietaibl/Greiner in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 904 Rz 23).
3.2.3. Das zugrunde gelegt ist hier die (unentgeltlich eingeräumte) Verlängerung der Einverleibungsfrist als eine reine Stundung zu werten. Die Beklagte befand sich somit spätestens ab 13.9.2023 im Verzug und hatte ab diesem Zeitpunkt eine Vertragsverletzung zu verantworten, weil gerade nicht feststeht, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, die Einverleibung innerhalb der ersten neun Monate des Treuhandvertrages vorzunehmen.
3.3. Zu 3.1. a) und b):
Die Argumentation der Beklagten, es habe eine „abstrakte“ die Pfandrechtsbegründung stattgefunden, ist nicht stichhältig:
Der Abstattungskreditvertrag (./B) und die Pfandurkunde (./C) stehen insofern in einem eindeutigen Konnex, als das zu verbüchernde Pfandrecht – auch – der Besicherung dieses Kredits dienen sollte (siehe Punkt B.).
Darüber hinaus wird auch im Treuhandvertrag (./A) konkret auf den Abstattungskreditvertrag verwiesen, ist in ersterem auf Seite eins doch unter der Bezeichnung „Treuhandsache“ sowohl die C* D* GmbH als Bankkundin als auch der IBAN des Abstattungskreditkontos (**) genannt. Sowohl die Kundin als auch der IBAN sind im Abstattungskreditvertrag (./B) explizit genannt.
Aus der vom Erstgericht weiters interpretierten Umsatzliste (./AB) ergibt sich überdies eindeutig, dass
Warum in solchen – wie von der Beklagten selbst zugestanden – Kontobuchungen keine „Überweisungen“ zu erblicken sein sollen, also „kein Geld geflossen sein soll“, ist nicht nachvollziehbar. Im Bank(kredit)geschäft ist es üblich, dass bei einer (wie hier vorliegenden) Umschuldung die kreditgebende Bank dem Kreditnehmer nicht das Geld zunächst physisch zur Verfügung stellt, damit der Kreditnehmer dieses dann physisch an die Bank zurückgibt. Es wird üblicherweise ausschließlich mit Umbuchungen (iSv von Überweisungen) vorgegangen. Die Beklagte kann also der Interpretation des Erstgerichts auch hier nichts Stichhaltiges entgegen setzen.
3.4. Zu 3.1. c) und i):
Soweit die Beklagte argumentiert, sie habe von Zahlungsflüssen keine Kenntnis gehabt und sei diesbezüglich einem Geschäftsirrtum unterlegen, kann dem nicht gefolgt werden.
3.4.1.Bei der Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB muss der Kläger – hier die sich auf den Irrtum berufende Beklagte – einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich ergibt, dass sein Geschäftsirrtum wesentlich war und entweder vom Beklagten (hier der Klägerin) veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (RS0093831). Nach der Rechtsprechung bedeutet „veranlassen“ nur eine adäquate Verursachung des Irrtums. Absichtlich oder zumindest fahrlässige Irreführung wird nicht vorausgesetzt; es genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten (RS0016195; RS0016188).
Der Geschäftsirrtum betrifft die unrichtige Vorstellung über innerhalb des Geschäfts liegende Punkte, namentlich dessen Inhalt (Gegenstand; vgl RS0014910). Ob ein Umstand zum Gegenstand des Geschäfts gehörte, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln (RS0014910 [T8]; RS0014902 [T2, T3]).
Ein Motivirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende über außerhalb des Geschäftsinhalts im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses liegende Umstände irrt (RS0014910), wenn er also bei Vertragsabschluss von bestimmten Erwartungen ausgeht, die zwar nicht den Vertrag als solchen betreffen, aber sich danach als irrig erweisen (6 Ob 44/02t). Ein Irrtum über Zukünftiges ist in aller Regel nicht als Geschäftsirrtum im engeren Sinn, sondern als unbeachtlicher Motivirrtum einzustufen (6 Ob 55/19k [3.1.]).
3.4.2. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist der von der Beklagten behauptete Irrtum als (unbeachtlicher) Motivirrtum einzustufen. Die Frage, ob aus dem Abstattungskredit Gelder zwischen der Klägerin und der C* D* GmbH – allenfalls im Wege von Überweisungen/Umbuchungen - geflossen sind, betrifft außerhalb des Geschäftsinhalts des Treuhandvertrages liegende Umstände. Wenn die Beklagte von der Erwartung ausging, die Klägerin werde der C* d* GmbH aus dem Abstattungskredit nie Gelder auszahlen/überweisen, so handelt es sich dabei allenfalls um einen Irrtum über Zukünftiges.
Dass die Nichtauszahlung von Kreditgeldern Teil der Treuhandvereinbarung geworden wäre oder die Klägerin die Beklagte arglistig darüber getäuscht hätte, behauptet die Beklagte nicht.
Die Irrtumsanfechtung geht sohin ins Leere.
3.5. Zu 3.1. d):
Die Beklagte argumentiert, es sei durch das Schreiben des Dr. G* zu einer Fristverlängerung bis 31.5.2024 und zu einer Vertragsabänderung gekommen.
Hinsichtlich des ersten Punktes geht die Beklagte nicht vom unstrittigen Sachverhalt aus; denn aus dem genannten Schreiben lässt sich keine Fristverlängerung ableiten.
Soweit sie zur behaupteten Vertragsabänderung darauf verweist, es sei durch den vorletzten Absatz auf Seite 2 des Schreibens des Dr. G* zwischen den Streitteilen vereinbart worden, dass bei Unmöglichkeit der Einverleibung der Simultanpfandrechte der Grundbuchsstand vor Übernahme der Treuhandschaft wiederherzustellen sei, was dazu geführt hätte, dass zugunsten der Klägerin eben gerade keine im zweiten Rang einverleibten Pfandrechte im Grundbuch einzutragen gewesen wären, ist sie darauf zu verweisen, dass sie im Verfahren nicht behauptet hat, eine Einverleibung der Simultanpfandrechte wäre – zumindest im Zeitraum vom 28.3. bis 31.3.2024 – (faktisch und/oder rechtlich) nicht möglich gewesen. Solches steht auch nicht fest. Selbst wenn man dem Schreiben des Dr. G* also eine Änderung der Treuhandvereinbarung unterstellen möchte, ist für die Beklagte daraus nichts gewonnen.
3.6. Zu 3.1. e) und g):
Hier argumentiert die Beklagte, Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der C* D* GmbH iZm mit dem Abstattungskredit- und dem Pfandrechtsvertrag schlügen unmittelbar auf die Treuhandvereinbarung zwischen den Streitteilen durch, weshalb die Klägerin auch verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten die erbetene Fristverlängerung zu gewähren.
Dem kann nicht gefolgt werden. Denn es ist nicht erkennbar, warum zwei rechtlich selbständige und voneinander unabhängige Verträge (Pfandrechtsvertrag und Treuhandvertrag) unmittelbare Einwirkungen aufeinander haben sollten. Die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag ergeben sich für die Streitteile unmittelbar aus diesem. Allfällige Vereinbarungen zwischen den Klägerin und der C* D* GmbH beeinflussen das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht, hat doch die Beklagte nie behauptet, es sei zwischen ihnen besprochen worden, Pfandrechts- und Treuhandvertrag seien eine vertragliche Einheit gewesen.
Die Klägerin hat somit auch gegenüber der Beklagten keine Pflicht zur Verlängerung der Einverleibungsfrist getroffen, selbst wenn sie mit der C* D* GmbH eine solche vereinbart haben sollte.
3.7. Zu 3.1. f):
Für die Maßgeblichkeit einer stillschweigenden Willenserklärung ist der Eindruck entscheidend, den der Erklärungsempfänger von der Erklärung haben musste (RS0014158). Nur unter besonderen Umständen kann auch bloßes Schweigen als Zustimmung zu einer Handlung gedeutet werden, nämlich insbesondere in Konstellationen, bei welchem Gesetz, Verkehrssitte oder Treu und Glauben eine Pflicht zum Handeln auferlegen (RS0014122).
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.
Gespräche zur Korrespondenz im Frühjahr 2024 gab es zwischen den Streitteilen nicht, Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der C* D* GmbH waren für das Treuhandverhältnis zwischen den Streitteilen – wie oben dargelegt – ohne unmittelbare rechtliche Relevanz, und der Wortlaut des Schreibens des Dr. G*, wonach einer Fristverlängerung über den 31.3.2024 hinaus widersprochen wurde, war eindeutig. Die Beklagte durfte also das Schweigen der Klägerin auf ihr Schreiben vom 25.3.2024 nicht als Zustimmung zur darin erbetenen Fristverlängerung bis zum 31.5.2024 verstehen.
3.8. Zu 3.1. h):
Die Argumentation der Beklagten, die Klage sei jedenfalls sowohl wegen Fehlens eines Feststellungsinteresses als auch wegen eines zu weit gefassten Klagebegehrens abzuweisen, ist nicht stichhältig.
3.8.1.Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt voraus, dass zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Schaden bereits eingetreten ist und die Möglichkeit zukünftiger weiterer Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann. Ist dagegen ein Schaden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entstanden, dann fehlt es an einem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schadenersatzpflicht (RS0040838).
Hier stehen der Klägerin noch keine Möglichkeiten einer Leistungsklage zur Verfügung, ist das Insolvenzverfahren doch noch nicht abgeschlossen und daher ein allfälliger Schaden der Klägerin aus der Unterlassung der Einverleibung der Simultanpfandrechte noch nicht bezifferbar.
Die Argumentation der Beklagten, die Klägerin hätte aus einem – wie vorgesehen - im zweiten Rang verbücherten Pfandrecht schon allein angesichts des Nachrangs keine Befriedigung erlangen können, ist nicht stichhältig. Denn angesichts der iSd § 269 ZPO allgemein bekannten Volatilität und Unvorhersehbarkeit der Immobilienpreise kann eine solche hypothetische Befriedigung als Folge einer im Insolvenzverfahren durchgeführten Verwertung der Liegenschaft nicht ausgeschlossen werden.
3.8.2. Das hier in Rede stehende Feststellungsbegehren ist auch hinreichend bestimmt. Denn es knüpft konkret an eine der Beklagten vorgeworfene Verletzung des Treuhandvertrags vom 9./13.12.2022 über die Begründung einer Simultanhypothek an den Liegenschaftsanteilen durch die Beklagte an.
3.9. Zu 3.1. j):
3.9.1.Auf eine mögliche Anfechtung nach § 28 und/oder § 29 IO kommt die Beklagte in ihrer Berufung nicht mehr zurück.
Ihre Berufungsausführungen zielen im Ergebnis ausschließlich auf eine Anfechtung nach den §§ 30f IO ab.
Sowohl die Anfechtung nach § 30 IO als auch jene nach § 31 IO setzt vorgenommene Rechtshandlungen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (oder nach dem hier nicht interessierenden Antrag auf Konkurseröffnung) voraus. Darüber hinaus ist gemäß § 30 IO eine in den letzten sechzig Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar. Diese 60-Tage-Vorfrist des § 30 Abs 1 IO bezieht sich dabei sowohl auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (1 Ob 156/05f mwN).
3.9.2.Die auf konkreten Tatsachenfeststellungen über die wirtschaftliche Situation des Schuldners beruhende Beurteilung, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar (RS0043677). Die Aussage über die Zahlungsunfähigkeit eines bestimmten Schuldners setzt somit einen juristischen Schluss aus dem Verhältnis seiner Mittel zu seinen Schuldenbelastungen voraus (RS0065037). Nach der herrschenden österreichischen Rechtsansicht liegt Zahlungsunfähigkeit dann vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen, und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann (RS0064528 [T4]).
Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungstatbestands trifft sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Anfechtenden (RS0064383). Er muss daher Tatsachen behaupten, aus denen der Anfechtungstatbestand abzuleiten ist (7 Ob 246/01d mwN).
3.9.3. Die Beklagte führte in erster Instanz keine Tatsachen ins Treffen, auf deren Grundlage eine Zahlungsunfähigkeit der C* D* GmbH angenommen werden könnte. Vielmehr verwendete die Beklagte bloße Rechtsbegriffe und kam damit der sie treffenden Behauptungs- und Beweislast nicht nach Mangels eines entsprechenden konkreten Vorbringens gehen ihre diesbezüglichen Berufungsausführungen ins Leere.
3.9.4.Auch auf eine mögliche Anfechtbarkeit der Einverleibung iSd des § 30 dritter Fall IO kann sich die Beklagte nicht berufen.
Soweit diese Vorfrist auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit abzielt, ist die Beklagte auf das zu 3.9.3. Ausgeführte zu verweisen, wonach sie dazu keine schlüssigen Behauptungen aufgestellt hat.
Soweit sich diese Vorfrist auf den Antrag auf Konkurseröffnung bezieht, ist zu berücksichtigen, dass es der Beklagten (spätestens) im August und September 2023 möglich gewesen wäre, die Einverleibung vorzunehmen, also weit vor Beginn der 60-Tage-Vorfrist. Hätte die Beklagte die Einverleibung somit vereinbarungsgemäß und fristgerecht vorgenommen, wäre dem Insolvenzverwalter eine Anfechtung aus diesem Grund nicht offen gestanden.
3.10. Zu 3.1. k):
Soweit die Beklagte einen Verstoß der Klägerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erblickt, weil diese ihr keine Auskünfte über
erteilt habe, kann diese Argumentation nicht überzeugen. Denn wie schon ad 3.3. ausgeführt wurde, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Informationen für den Treuhandvertrag von Relevanz gewesen sein sollen. Selbst wenn die C* D* GmbH bereits bei Abschluss des Abstattungskreditvertrages und des Pfandrechtsvertrages mangels Bonität keine Möglichkeit zur Zurückführung des Kreditrahmens gehabt hätte, hatte dies keine rechtliche Auswirkungen auf das zwischen den Streitteilen bestehende Treuhandverhältnis, wären dies doch Umstände, die alleine die Klägerin gegenüber der C* D* GmbH zu einer Vertragsanfechtung (allenfalls wegen Arglist oder Irrtums) berechtigt hätte. Die Beklagte bleibt es (auch in der Berufung) schuldig darzustellen, warum Informationen über Kreditzuzählungen, Umschuldungsvereinbarungen, die (mangelnde) Bonität, Ratenverzüge und Fristverlängerungen zwischen der Klägerin und der C* D* GmbH bei ihr zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich des Abschlusses der Treuhandvereinbarung geführt hätten. Ein solcher Zusammenhang ist auch nicht erkennbar.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser Informationen die Beklagte den Treuhandauftrag „eher erfüllt“ hätte. Die Beklagte führt dazu auch nichts aus.
3.11. Zu 3.1. l):
Soweit die Beklagte hier auf ein (zumindest überwiegendes) Mitverschulden der Klägerin abstellt, weil sie der Beklagten bei der Übermittlung des Treuhandvertrages mitgeteilt habe, es finde „kein Geldfluss“ statt, ist ein solches Mitverschulden nicht erkennbar. Die Beklagte bleibt es auch schuldig, darzustellen, wieso dieses Vorenthalten der Information den der Klägerin durch die Nichtumsetzung des Treuhandauftrags drohenden Schaden im Sinne Mitverschuldens begünstigt hätte.
4. Der vorliegenden Berufung kann daher kein Erfolg beschieden sein.
5. Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
6.Der Bewertungsausspruch stützt sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der von der Klägerin vorgenommenen unbedenklichen Bezifferung.
7. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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