Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 178 Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
…Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten § 178. Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu…
§ 179 Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
…Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten § 179. Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.…
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